Aufgaben und Stellung des Betriebsarztes
Peter Michael Bittighofer
Schon in der Antike wußte man, dass Arbeit krank machen kann. Von Hippokrates ist der Satz überliefert, dass es viele Handwerke und Künste gäbe, deren Ausübung dem Menschen Krankheit und Plagen bringen könne. Die Vorstellungen über die Zusammenhänge zwischen Arbeit und Krankheit entsprachen jedoch dem medizinischen Wissen der Zeit. Die wissenschaftlichen Grundlagen für die Ursachen-Erkennung haben sich erst in den letzten hundert Jahren entwickelt. Das Erkennen der Zusammenhänge zwischen der spezifischen Belastung bei der Arbeit und Gesundheitsgefahren bzw. dem Entstehen von Krankheiten ist aber Voraussetzung für wirksame vorbeugende ärztliche Tätigkeit im Betrieb.
Ein eigenständiges Fach Arbeitsmedizin hat sich erst in diesem Jahrhundert etabliert: 1929 wurde der Begriff geprägt. Die Facharzt-Bezeichnung wurde in Deutschland eingeführt, als 1973 das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verabschiedet wurde. Danach hatten die Betriebe Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte zu bestellen. Die Betriebsärzte mussten über eine arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Plötzlich bestand großer Bedarf an Arbeitsmedizinern und an der Notwendigkeit, Fachärzte auszubilden.
Zweck des betriebsärztlichen Handelns
Als 1973 das ASiG verabschiedet wurde, bestanden schon über 100 Jahre staatliche Regelungen zum Unfall- und Arbeitsschutz. Seitdem hat sich die Zahl der Regelungen vervielfacht. Noch im 19. Jahrhundert wurden neben den staatlichen Aufsichtbehörden (Gewerbeaufsicht; Ämter für Arbeitsschutz) die gesetzlichen Unfallversicherungen geschaffen, die zur Prävention von Arbeitsunfällen eine Fülle von Unfallverhütungsvorschriften (UVV) formulierten. Unabhängig von staatlichen Regelungen gab es aber auch große Industriebetriebe, die sich aus sozialen und ökonomischen Erwägungen heraus einen Fabrikarzt leisteten, ohne dass es gesetzlich vorgeschrieben war. Dieser Arzt mag zuerst eine Art Hausarzt für die Beschäftigten gewesen sein. Im Laufe der Zeit rückte aber der Arbeitsplatz in den Vordergrund. Die gesundheitlichen Belastungen am Arbeitsplatz mussten eingeschätzt und der Arbeiter auf seine gesundheitliche Eignung für eine bestimmte Tätigkeit beurteilt werden. Dabei spielten nicht nur humanitäre, sondern auch wirtschaftliche Gesichtspunkte eine Rolle, da mit zunehmender sozialer Sicherung ein kranker Arbeitnehmer auch als Kostenfaktor immer bedeutsamer wurde.
Das ASiG geht, wie alle staatlichen Regelungen zum Arbeitsschutz, von der generellen Verantwortung des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz aus. Da der Arbeitgeber jedoch kein Arbeitsschutzexperte ist und deshalb nur eingeschränkt in der Lage ist, die Gesundheitsgefahren an den Arbeitsplätzen abzuschätzen, sollen ihm Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt (und natürlich auch die Betriebsärztin) beratend zur Seite stehen. Sie sollen ihn auf die bestehenden Regeln im Arbeitsschutz, auf den Stand der Technik und der Wissenschaft (Arbeitswissenschaften, Arbeitsmedizin, Hygiene) hinweisen und vorschlagen, wie diese Regeln und Kenntnisse umgesetzt werden könnten - bezogen auf die real bestehenden Arbeitsplätze im Betrieb. Die Bestellpflicht gilt heute praktisch für jeden Betrieb, auch wenn nur ein Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Nutzen des betriebsärztlichen Handelns
Der Betriebsarzt wird häufig nur als Kostenfaktor gesehen, gerade in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und im öffentlichen Dienst. Diese erwägen zum Teil erst jetzt, 25 Jahre nach Verabschiedung des ASiG, ernsthaft die Bestellung eines Betriebsarztes. Dies geschieht dazu nicht ganz freiwillig, sondern unter dem Zwang aktueller europaweit geltender Gesetze, nach denen jeder Arbeitnehmer Anspruch auf betriebsärztliche Betreuung hat. Da man häufig den Sinn dieser Einrichtung nicht erkennt, wird nach der billigsten Lösung gesucht, um diese gesetzlichen Forderungen formal zu erfüllen.
Große Betriebe haben hingegen meistens einen gut ausgestatteten betriebs- oder werksärztlichen Dienst häufig schon lange bevor es gesetzliche Pflicht wurde. Die frühe Einrichtung solcher Dienste lässt sich sicher nicht mit dem Hinweis abtun, die großen Betriebe hätten genug Geld und könnten sich deshalb diesen Luxus leisten. Auch hier wird mit spitzer Feder gerechnet. Folgende wichtige Gesichtpunkte sind es, die die Betriebe dazu veranlassen, sich einen werksärztlichen Dienst zu leisten:
- Atemwegskrankheiten
- Hautkrankheiten.
Inwieweit eine Arbeitsschutz-Kultur im Betrieb Einfluss auf den Krankenstand hat, ist noch nicht abzuschätzen. Dem Betriebsarzt stellt sich jedoch die Aufgabe, sich damit zu befassen.
Der Betriebsarzt muss sein Handeln im Betrieb langfristig auslegen. Es darf sich nicht auf die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten beschränken, sondern sollte z.B. auch die betriebliche Gesundheitsförderung mit einschließen. Dies geht jedoch nur, wenn der Arbeitgeber als Verantwortlicher diese Konzepte unterstützt. Tut er dies nicht, dann wird auch der beste Betriebsarzt keinen Erfolg haben. Der Betriebsarzt (und auch die Sicherheitsfachkraft) kann nur so erfolgreich sein, wie es der Arbeitgeber zulässt.
Arbeitsmedizinische Fachkunde
Der Betriebsarzt sollte ein Arzt sein, der die ärztliche Approbation besitzt und zusätzlich in besonderer Weise fachlich ausgebildet ist. Die arbeitsmedizinische Fachkunde besitzt der Arzt als
Ohne arbeitsmedizinische Fachkunde kann kein Arzt betriebsärztlich tätig sein.
Aufgaben des Betriebsarztes
Das ASiG stellt einen Katalog von Aufgaben auf, welche der Betriebsarzt zu erfüllen hat, entsprechend den Gegebenheiten im Betrieb. Grundsätzlich gilt, dass er beratende Funktion hat (Stabsfunktion), also keine direkte Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz im Betrieb besitzt; diese liegt primär beim Arbeitgeber. Vier Aufgabenfelder lassen sich dabei unterscheiden:
Fragen:
Die Aufgaben des Betriebsarztes und der Sicherheitsfachkraft (Sicherheitsingenieur, -techniker, -meister) sind übrigens im ASiG fast wörtlich übereinstimmend formuliert. Statt der Vorsorgeuntersuchungen sind es bei der Sicherheitsfachkraft allerdings die sicherheitstechnischen Überprüfungen der Maschinen und Geräte. Auch die enge Zusammenarbeit der beiden ist im Gesetz festgelegt.
Stellung des Betriebsarztes
Der Betriebsarzt hat eine beratende Funktion, die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt der Arbeitgeber. Der Betriebsarzt ist natürlich verantwortlich für die Richtigkeit dessen, was er sagt und tut, insbesondere für die arbeitsmedizinischen Untersuchungen. Wenn er Leiter eines werksärztlichen Dienstes ist, so trägt er für seinen Bereich wie jeder andere Vorgesetzte die Verantwortung.
Der Betriebsarzt ist in seinen fachlichen Entscheidungen frei; niemand kann ihm darin Vorschriften machen. Diese fachliche Weisungsfreiheit gilt auch für den Betriebsarzt in einem überbetrieblichen Dienst gegenüber dem Leiter dieses Dienstes. Seine Bestellung kann nur erfolgen, wenn die Arbeitnehmervertretung zustimmt, ebenso kann die Bestellung nur mit Zustimmung der Arbeitnehmervertretung widerrufen werden. Allerdings gilt das nicht für die Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes. Hier muss die Arbeitnehmervertretung nur gehört werden. Außerdem sind solche Verpflichtungs-Verträge oft zeitlich befristet oder zumindest einfach kündbar.
Der Betriebsarzt hat Stabsfunktion und ist deshalb direkt dem Leiter eines Betriebs unterstellt. Die Anbindung an eine andere Stelle (z.B. Personalabteilung) entspricht nicht dem ASiG. Auf diese Weise soll seine Unabhängigkeit und seine "ungefilterte" Berichts-Möglichkeit an den verantwortlichen Leiter des Betriebs gewährleistet sein. Darüber hinaus hat der Betriebsarzt die gesetzliche Möglichkeit, dem Arbeitgeber selbst seine Auffassung vorzutragen, wenn Uneinigkeit mit dem Betriebsleiter über eine Maßnahme besteht.
Zu den Pflichten des Betriebsarztes gehört die Zusammenarbeit mit der Sicherheitsfachkraft und der Arbeitnehmervertretung (Betriebs- oder Personalrat), die nach Betriebsverfassungsgesetz wichtige Aufgaben im Arbeitsschutz hat.
Der Betriebsarzt ist zwar weisungsfrei in der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit, trotzdem muss der Arbeitgeber darüber wachen, dass der Betriebsarzt seine Aufgaben auch tatsächlich erfüllt. Er muss ihn darüber hinaus dabei aktiv unterstützen. Der Arbeitgeber wird seinerseits von den staatlichen (Gewerbeaufsicht, Ämter für Arbeitsschutz) und berufsgenossenschaftlichen Aufsichtsstellen (technische Aufsichtspersonen) überwacht, ob die technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen eingehalten sind, die der Betriebsarzt für seine Arbeit braucht.
Einsatzzeit
Für seine Aufgaben steht dem Betriebsarzt eine bestimmte Mindestzeit zur Verfügung. Diese berechnet sich aus den Regeln der jeweiligen Unfallversicherung, zu der der Betrieb gehört. Jede der Unfallversicherungen hat hier ihre eigene Berechnungsweise, so dass diese Errechnung für Außenstehende etwas unübersichtlich ist. Grundsätzlich geschieht die Berechnung jedoch nach sehr ähnlichen Prinzipien: Die Einsatzzeit des Betriebsarztes ist das Produkt aus der Zahl der Beschäftigten und einem Zeitfaktor, dessen Höhe von der Gefährdung am Arbeitsplatz abhängt; je höher die Gefährdung, desto größer der Faktor. Er liegt im allgemeinen zwischen 0,2 und 1,2 Stunden pro Jahr und Beschäftigten. Bei einigen Unfallversicherungen werden inzwischen die Zeiten für die Vorsorgeuntersuchungen nicht mehr dazugezählt; diese müssen gesondert abgerechnet werden.
Manche Unfallversicherungen haben eigene arbeitsmedizinische Dienste, die ganz oder teilweise diejenigen versicherten Betriebe betreuen, die keinen eigenen Betriebsarzt haben. Diese Dienste wurden insbesondere für die Betreuung von Klein- und Mittelbetrieben geschaffen, deshalb sind sie beispielsweise schon vor vielen Jahren bei den Bau-Berufsgenossenschaften eingerichtet worden, um dort einen Mindeststandard der betriebsärztlichen Betreuung zu gewährleisten.
In der Einsatzzeit muss der Betriebsarzt alle seine Aufgaben erledigen. Wie er sich die Arbeit aufteilt, hängt von den betrieblichen Belangen ab. Deshalb lassen sich auch keine festen Regeln aufstellen, die für ihn verbindlich sind. Es gibt aus der praktischen Erfahrung heraus eine Faustregel, die Drittelregel. Sie lautet:
1/3 Begehungen, Arbeitsplatz-Untersuchungen, Gefährdungsbeurteilung
1/3 Arbeitsmedizinische Vorsorge, Beratung der Arbeitnehmer
1/3 Restliche Aufgaben: Beratung, Arbeitsschutz-Ausschuss, Erste-Hilfe-
Organisation, Fortbildung usw.
Organisation der betriebsärztlichen Tätigkeit
Für sehr große Betriebe gibt es i.a. festangestellte Betriebsärzte, kleine Betriebe können sich einen eigenen Betriebsarzt nicht leisten. Deshalb haben sich verschiedene Organisationsformen herausgebildet, die den Bedürfnissen der Betriebe angepasst sind:
Für Kleinstbetriebe gibt es bisher noch keine befriedigenden Lösungen der betriebsärztlichen Betreuung. Bei einer Einsatzzeit von beispielsweise 30 Minuten pro Jahr ist ein Besuch im Betrieb wegen des Aufwands (Reisezeit) und der geringen Dauer wenig sinnvoll; die Zusammenfassung der Einsatzzeit von mehreren Jahren ist aber auch keine glückliche Lösung. Deshalb werden "Unternehmermodelle" diskutiert, in welchen der Unternehmer selbst einen Teil der Aufgaben von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft übernimmt, diese dann Supervisions- und Unterrichtsaufgaben übernehmen, abgesehen von den nicht übertragbaren Aufgaben, wie z.B. Vorsorgeuntersuchungen.
Ein Betriebsarzt, der seine Aufgabe ernst nimmt, kann in einem Unternehmen, welches Arbeitssicherheit als Bestandteil seines Unternehmenskonzeptes betrachtet, einen wichtigen Beitrag zur Gesunderhaltung, zur Arbeitszufriedenheit und Leistungsbereitschaft der Beschäftigten leisten. Letztlich dient er damit auf seine Weise auch dem Unternehmensziel, mit guten Produkten oder Dienstleistungen gewinnbringend am Markt tätig zu werden.