Gegenwärtig sind in unserer Welt die individuellen Rechte und Freiheiten des Einzelnen juristisch geschützt. Es ist wie zu einem universalen Bekenntnis geworden, daß soziale Gruppen anerkannt werden, alle sozialen Geschehnisse durch gerechte Kompromisse gelöst werden und daß man in Frieden lebt.
Nach langen Bemühungen entstand das internationale Rechtsverständnis, das die individuellen, ethnischen, religiösen, geschlechtsspezifischen und kulturellen Rechte durch internationale Vereinbarungen juristisch absichert. Alle Länder, die diese internationalen Vereinbarungen unterschrieben haben, mußten laut Abkommen auch die nationale Justiz an die internationale anpassen. Dies war eine der Bedingungen des Abkommens.
Die Türkei, die diese internationale Vereinbarung auch unterzeichnet hat, ist leider nicht gewillt, seine nationale Rechtsprechung an die internationale Rechtsnorm anzupassen. Der Grund hierfür ist die Verleugnung und Ablehnung der kurdischen Identität.
Ich möchte als erstes auf einige Paragraphen in internationalen Vereinbarungen wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Helsinki-Schlußakte, der Pariser Charta und der OSZE verweisen, um zu verdeutlichen, wie sie im Widerspruch zu türkischen Gesetzen stehen. Vor allem möchte ich auf die Gesetze, die gegen die kurdische Identität zielen, aufmerksam machen.
Die Paragraphen 2, 7 und 22 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte schreiben für jeden, ungeachtet der Rasse, Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, Religion, politischer und anderer Weltanschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Besitzstand, Geburts- oder ähnlichem Status die gleichen Rechte und die Freiheiten fest. (§ 2) Jeder ist vor dem Gesetz gleich und gleichzubehandeln und genießt den gleichen Schutz vor Diskriminierungen oder der Aufstachelung zur Diskriminierung. Als ein Mitglied der Gesellschaft steht jedem das Recht auf den gesellschaftlichen Schutz zu. (§ 7) Jedem muß auf der Basis der nationalen Möglichkeiten und durch internationale Zusammenarbeit die Möglichkeit zur freien Entwicklung der Würde und Persönlichkeit gegeben werden sowie zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte. (§ 22)
§ 2 der Vereinbarung zur Abschaffung von Rassismus jeglicher Art besagt:
1. Die unterzeichnenden Staaten verurteilen die Rassendiskriminierung und versuchen, mit allen geeigneten Mitteln und ohne zu zögern die Rassendiskriminierung in jeder Form abzuschaffen und die Toleranz zwischen den Völkern zu verbreiten.
Zu diesem Zweck
a) sind die unterzeichnenden Staaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß keine rassistische Diskriminierung oder Aktionen gegenüber Personen und sozialen Gruppen stattfinden, sowie in allen nationalen oder regionalen Behörden und allen staatlichen Einrichtungen dieser Verpflichtung entsprechend gehandelt wird.
b) verpflichten sich die unterzeichnenden Staaten, ihre nationale und regionale Politik auf rassistisch diskriminierende Gesetze und Regelungen zu untersuchen und wirkungsvolle Vorkehrungen zu unternehmen, um diese zu ändern, aufzuheben oder für ungültig zu erklären. 2. Die unterzeichnenden Staaten müssen, um die Menschenrechte und die Grundfreiheiten vollständig und auf der Basis der Gleichheit zu garantieren, bestimmte Volksgruppen bzw. ihre Angehörigen auf kultureller, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher Ebene konkret unterstützen.
Die Vereinbarung über die Persönlichen und Politischen Rechte der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1966 besagt, daß "Staaten, in denen sich ethnische und religiöse Minderheiten sowie sprachliche Minderheiten befinden, diesen das Recht auf den Genuß der eigenen Kultur und die Benutzung bzw. Ausübung der eigenen Sprache und Religion nicht verweigern dürfen".
Die Pariser Charta schreibt fest, daß eine Nation ohne jede Diskriminierung, den in ihr lebenden Minderheiten den Schutz ihrer ethnischen, kulturellen, r e l i g i ö s e n, sprachlichen Identität garantiert und die Mitglieder der Minderheit in vollkommener Gleichheit vor dem Gesetz diese Identität frei äußern, bewahren und entwickeln können.
Die Republik Türkei ist Mitglied der UNO, des Europarates sowie der OSZE. Sie hat alle oben erwähnten Vereinbarungen unterzeichnet und angenommen. Doch wieweit hält sich die Türkei, die sich durch ihre Unterschrift zur Einhaltung der Vereinbarungen verpflichtet, in ihrer nationalen Gesetzgebung an diese Vereinbarungen? Wie ist die rechtliche und tatsächliche Situation der Kurdinnen und Kurden im Vergleich zu den Vereinbarungen? In diesem Bericht werden wir uns damit befassen.
Die Situation der Kurden in der Türkei aus der Sicht nationalrechtlicher Normen
1. Es ist verboten, daß Kurden ihren Kindern kurdische Namen geben.
"Die Namen der Kinder werden von ihren Eltern gegeben. Namen, die mit unserer nationalen Kultur, Sitten und Gebräuchen im Widerspruch stehen oder rechtswidrig sind, oder die Öffentlichkeit beleidigen, sind verboten und dürfen den Kindern nicht gegeben werden. (Personenstandsgesetz Nr. 1587, § 16)
"Wenn der Beamte sieht, daß der zu vergebende Name gegen eines der o. g. Regeln verstößt, muß er den Namen des Kindes rechtmäßig protokollieren und ins Familienregister eintragen. Gleichzeitig wird, um ein Verfahren zur Namensänderung eröffnen zu können, ein Bericht an die Staatsanwaltschaft geschrieben." (§ 77 der Regelung vom 8.3.1977, Nr. 7/13269 für die Personenstands- und Personenregisterdienste)
Aus diesen Regelungen, die in der Türkei immer noch rechtskräftig sind, wird sichtbar, das Kurden ihren Kindern keine kurdischen Namen geben können, weil dies der nationalen Kultur der Türkei widerspricht. Nach dem offiziellen Verständnis der Türkei gehören kurdische Vor- und Nachnamen einer anderen Rasse und Nation an. Aus diesem Grund ist es verboten, daß kurdische Kindern kurdische Vor- oder Nachnamen tragen.
In den Fällen, in denen Kurden ihren Kinder kurdische Namen geben oder sie kurdische Nachnamen tragen, wird, um diese kurdischen Namen durch türkische ersetzen zu können, durch die Staatsanwaltschaft Strafanzeige gestellt und nach der gerichtlichen Rechtsprechung diese Namen durch türkische ersetzt. Personen, die ihren Kindern unbedingt kurdische Namen geben wollen, werden bedroht und durch Polizisten zur Vernehmung mitgenommen.
Wegen dieser Gesetzgebung werden in manchen Gebieten Eltern, die trotz allem ihren Kindern kurdische Namen geben,von den Beamten zurückgewiesen, wenn sie ihre Kinder ins Geburtsregister eintragen lassen wollen. Die Beamten weigern sich das Kind ins Geburtsregister einzutragen, wenn der kurdische Name nicht durch einen türkischen ersetzt wird. In den Personenregisterämtern in Gebieten mit überwiegend kurdischer Bevölkerung liegen Listen mit türkischen Namen aus, aus denen die Eltern Namen für ihre Kinder aussuchen können. Eltern, die ihren Kindern kurdische Namen geben wollen, werden von den Beamten manchmal dazu überredet, die Namen durch türkische zu ersetzen, manchmal werden sie auch bedroht.
2. Kurden dürfen die kurdischen Namen für ihre Dörfer und Städte nicht verwenden
"Dorfnamen, die nicht türkisch sind und für Verwirrung sorgen, werden nach Einholung der Meinung des Bezirksausschusses eingeholt in kürzester Zeit durch das Innenministerium geändert." (Kreisverwaltungsgesetz Nummer 5442 vom 10.6. 1949, § 1, Abs. D2)
Dieses Gesetz ist ein typisches Beispiel dafür, wie durch rechtliche Wege versucht wird, die kurdische Bevölkerung systematisch zu assimilieren. Durch dieses Gesetz, das 1949 in Kraft trat, wurden zuerst kurdische Namen von größeren und kleineren Städten durch türkische ersetzt. Später wurden Schritt für Schritt auch kurdische Namen von Dörfern, Flüssen, Bergen, Hügeln usw. durch türkische ersetzt. Zur Zeit gibt es kein einziges Dorf oder Stadt mit kurdischen Namen. Als Grund für diese Umbenennungen wird angegeben, daß kurdische Namen für Verwirrung sorgten. Der wirkliche Grund ist das natürlich nicht! Der wahre Grund ist, die Kurden aus der Landkarte und aus der Region auszulöschen.
3. Kurden dürfen ihre Meinung und Gedanken nicht in kurdischer Sprache ausdrücken
"Der türkische Staat mit seiner Nation und seinem Volk ist ein unteilbares Ganzes. Die Sprache ist Türkisch. Dieser Paragraph darf nicht geändert werden. Es kann auch kein Vorschlag akzeptiert werden, diesen Paragraphen zu ändern." (Verfassung der Türkischen Republik § 4)
"Die Presse ist frei und darf nicht zensiert werden. Die Erlaubnis, einen Verlag zu gründen, darf nicht an finanzielle Sicherheiten geknüpft werden. In einer Sprache, die durch das Gesetz verboten ist, darf nicht veröffentlicht werden." (Verfassung der Türkischen Republik § 28)
"Bei der Meinungsäußerung und -veröffentlichung darf keine Sprache verwendet werden, die durch das Gesetz verboten ist. Die veröffentlichten Schriften, Musikkassetten und Filme, die sich diesem Verbot widersetzen, dürfen unverzüglich beschlagnahmt werden." (Verfassung der Türkischen Republik; § 26)
Aus diesen Paragraphen wird deutlich, daß die freie Meinungsäußerung in kurdischer Sprache verboten ist. Die Meinungsäußerung in kurdischer Sprache wird als Angriff gegen die Unteilbarkeit des türkischen Staates und Volkes verstanden und eine solche Aktivität gilt in der Türkei als Separatismus.
Die Sprache, die durch diese Paragraphen verboten ist, ist das Kurdische. Kurdisch wurde durch das Gesetz Nr. 2932 nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 verboten. Dieses Gesetz wurde allerdings durch Turgut Özal aufgehoben, und dieser Schritt wurde dann als große kurdische Reform bezeichnet. Dabei ist die Wirklichkeit nicht so, wie die Propaganda des türkischen Staates es darstellt.
Immer noch werden kurdische Musikkassetten, Filme und alle veröffentlichten Schriften durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei beschlagnahmt, auch wenn der Inhalt nicht rechtswidrig ist. An die Eigentümer werden diese Schriften nicht zurückgegeben. Als Grund wird angegeben, das der Inhalt rechtswidrig sei.
4. In der Türkei gibt es keine Kurden
"Alle Staatsbürger der Türkei sind Türken" (Verfassung der türkischen Republik § 66).
Dieser Paragraph zeigt, daß alle Staatsbürger der Türkei ohne Ausnahme Türken seien. Folglich gibt es keine Kurden in der Türkei.
5. Die Muttersprache der Kurden ist nicht Kurdisch, sondern Türkisch. Kurden dürfen keine Schulen und Kurse in kurdischer Sprache eröffnen
"Außer Türkisch darf in der Türkei keine Fremdsprache als Muttersprache unterrichtet werden" (Verfassung der Türkischen Republik § 12) "Den türkischen Staatsbürgern darf neben ihrer Muttersprache Türkisch keine andere Sprache beigebracht werden." (Nr. 2923 des Fremdsprachen- und Bildungsgesetzes § 2/a)
"In der Türkei werden die Fremdsprachen, die unterrichtet werden dürfen, nach Konsultation des Nationalen Sicherheitsrates durch einen Beschluß des Minsterrates festgestellt." (Nr. 2923 des Fremdsprachen- u. Bildungsgesetzes § 2/c)
Wie bereits oben erwähnt, wurde nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 das Gesetz Nr. 2932 angenommen, das die kurdische Sprache verboten hat. Später wurde dieser Paragraph mit großer Propaganda abgeschafft und an die Weltöffentlichkeit als große kurdische Reform vorgestellt. Das durch die Abschaffung des Gesetzes Nr. 2932 aufgehobene Verbot existiert faktisch durch die Nummer § 2923 des Fremdsprachen- u. Bildungsgesetzes weiter.
Auch nach diesem Gesetz ist die Muttersprache der Kurden nicht Kurdisch, sondern Türkisch. Die Existenz des kurdischen Volkes wird auch durch dieses Gesetz geleugnet. Nach diesem Paragraphen dürfen Kurden nach wie vor keine Schulen und Kurse eröffnen, die in Kurdisch unterrichten.
Seit über 100 Jahren werden in der Türkei Griechisch und Armenisch in den Schulen unterrichtet und Sprachkurse in Englisch, Französisch, Deutsch usw. gegeben. Unterricht in kurdischer Sprache dagegen hängt von der Erlaubnis des Nationalen Sicherheitsrates ab.
Nach den Verantwortlichen des türkischen Staates, ist der Status der Schulen, die in Griechisch und Armenisch unterrichten, durch die Lausanne-Vereinbarung und die Minderheitenrechte der Türkei gerechtfertigt. Für die Kurden sind solche Minderheitenrechte nicht vorgesehen. Nach offizieller staatlicher Diktion sind Kurden keine Minderheit, sondern eigentliche Angehörige des Staates - denen der Gebrauch der eigenen Sprache verboten ist.
6. In der Türkei kann niemand behaupten, daß es Kurden gibt, daß sie eine andere Volksgruppe oder Minderheit sind
"Gleich mit welcher Methode, Absicht oder Meinung, darf keine schriftliche oder mündliche Propaganda sowie keine Versammlung oder Demonstration, die die Zerstörung der unteilbaren Einheit des türkischen Staates und seiner Nation beabsichtigt, stattfinden. (Antiterrorgesetz Nr. 3713, Art. 2)
In der Türkei wurden die § 141, 142 und 163 des Türkischen Strafgese- tzes, die die Straftaten bei Meinungsäußerungen behandeln, durch die Regierung Turgut Özal aufgehoben. Dies präsentierte die türkische Regierung der Weltöffentlichkeit als eine große Reform und einen Schritt zu mehr Demokratie. In § 142 Abs. 3 u. 6 des abgeschafften Gesetzes, wurde die kurdische Identität und das kurdische Nationalbewußtsein als Separatismus gesehen und bestraft. Die Regierung Özal hat zwar den § 142 abgeschafft, aber den selben Inhalt in das Terrorismus-Bekämpfungsgesetz als Straftat verankert. Also wird auf der einen Seite ein die Kurden betreffender Straftatbestand bei der Meinungsäußerung abgeschafft, auf der anderen Seite das gleiche in einem neuen Gesetz wieder als Straftat gesehen.
Nach diesem Gesetz kann niemand behaupten, daß in der Türkei Kurden leben, die ihre eigene Sprache und Kultur haben. Für die Verantwortlichen des türkischen Staates ist so eine Behauptung eine Propaganda gegen die Unteilbarkeit der Türkei. Diese Behauptungen und Gedanken sind terroristisch. Diejenigen, die diese Gedanken äußern, sind Terroristen und sollen wie Terroristen bestraft werden.
Wegen dieser Gesetzesparagraphen werden beinahe jeden Tag Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und andere Veröffentlichungen beschlagnahmt und gegenüber Verlagsbesitzer, verantwortliche R e d a k t e u r e und Schriftsteller Strafanzeige gestellt. Viele Ausgaben von Zeitungen wie z.B. Deng, Azadi, Denge Azadi, Ronahi, Roj, Nubihar, Medya Günesi, Newroz wurden beschlagnahmt. Viele Verlage wurden geschlossen und unzählige Strafanzeigen gegen Redakteure und Schriftsteller gestellt.
7. Im Ausland gedruckte Publikationen, die Kurden thematisieren, dürfen nicht in die Türkei eingeführt werden
"Wenn die Pressefreiheit dafür mißbraucht wird, die innere und äußere Sicherheit des Staates zu bedrohen, separatistische Absichten zu verfolgen, die Menschen dazu aufzufordern, Straftaten zu verüben oder einen Aufstand anzuzetteln oder geheime Informationen über den Staat preiszugeben, v e r s t ö ß t dies gegen das Gesetz. Die verantwortlichen Redakteure, Verleger und Verteiler sind für diese Straftat die Verantwortlichen.
Diese Schriften und Veröffentlichungen werden durch einen richterlichen Beschluß, zum Schutz der Unteilbarkeit des türkischen Staates, der Staatssicherheit und der Sitten und Moralvorstellungen beschlagnahmt." (Verfassung d. türkischen Staates § 28)
"Gemäß des Gesetzes werden Verlag und ihre Nebeneinrichtungen geschlossen, weil sie Straftatswerkzeuge sind, mit deren Hilfe gegen die Unteilbarkeit des türkischen Staates verstoßen wurde."
"Verlage, die rechtswidrige Schriften veröffentlichen, werden geschlossen." (Nr. 5680 d. Pressegesetzes, § 2)
"Veröffentlichungen in anderen Ländern, die gegen die Unteilbarkeit des türkischen Staates verstoßen, dürfen nicht in der Türkei verbreitet werden."(Nr. 5680 d. Pressegesetzes, § 31/1)
Schriften über Kurden dürfen, auch wenn sie in anderen Ländern erschienen sind, nicht in der Türkei veröffentlicht werden. Dabei wird nicht einmal geprüft, ob der Inhalt rechtswidrig ist. Dies ist ein Beschluß der Regierung. Diese Entscheidungsbefugnis wird oft vom türkischen Staat benutzt in dem Staatsanzeiger der Türkei erscheinen die Namen der in der Türkei verbotenen Schriften. Wegen diesem Gesetz dürfen die Kurden keine Zeitungen und Zeitschriften in kurdischer oder türkischer Sprache veröffentlichen, gleich ob der Inhalt rechtswidrig ist oder nicht. Wenn der Inhalt rechtswidrig ist und die Schriften beschlagnahmt wurden, gegen den Schriftsteller Strafanzeige gestellt wurde und dieser nach der Gerichtsverhandlung freigesprochen wurde, bekam er seine Schriften als Eigentümer nicht zurück. Oft läuft diese Prozedur folgendermaßen: Ab wenn ein Werk über Kurden erscheint, wird es durch die Polizei beschlagnahmt, weil es gegen "die Unteilbarkeit des türkischen Staates und Volkes" verstoße. Gegen die Verlage und Schriftsteller stellt der Staatsanwalt Strafanzeige wegen rechtswidrige Inhalts. Die Polizei vernichtet das Werk meist durch verbrennen, ohne die Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Wenn die Eigentümer freigesprochen werden und ihr Werk zurückhaben wollen, heißt es: "Wir haben die Werke vernichtet und können sie euch nicht geben". Sie werden also vernichtet, selbst wenn ihr Inhalt gegen kein Gesetz verstößt.
Verlage dürfen in der Türkei ohne weiteres geschlossen werden, wenn sie Werke über Kurden veröffentlichen. Das Innenministerium und der Staat wendet oft dieses Recht an.
8. (Die) Kurden dürfen in kurdischer Sprache keine Videos, Musik- und Kinostücke produzieren
"Kino- und Videofilme müssen ins Register eingetragen werden." (Nr. 3257 des Kino, Video- und Musikstückegesetzes, § 5)
"Jedes Werk, das gegen die Unteilbarkeit von Volk und Staat, Staatssicherheit, gegen Sitten und Moralvorstellungen verstößt oder dazu aufruft, dagegen zu verstoßen". (Nr. 3257 v. Kino,Video u. Müsik- stückegesetz, § 9, Abs. 3)
"Einrichtungen, die rechtswidrige Stücke zeigen, dürfen durch die Polizei geschlossen werden. Nach diesem Gesetz werden in der Türkei Kinofilme, Videobänder, Musikkassetten und Theaterstücke, erst mit Erlaubnis des Kultusministeriums, produziert und veröffentlicht. Wenn Produzenten von kurdischen Stücken ihre Werke veröffentlichen wollen und sich an das Kultusministerium wenden, werden sie mit der Begründung: "Das Stück verstößt gegen die Unteilbarkeit von Volk und Staat" zurückgewiesen. Bis heute gibt es kein einziges kurdisches Stück, das vom Kultusministerium freigegeben wurde (einzige Ausnahme ist die Verfilmung einer kurdischen Legende in türkischer Sprache). Stücke, die ohne Erlaubnis produziert wurden, werden beschlagnahmt und vernichtet. Kinos, die diese Filme zeigen, werden geschlossen.
9. (Die) Kurden dürfen keine kurdischen Radio- und Fernsehstationen gründen. In Radio- und Fernsehanstalten der Türkei darf auf Kurdisch nicht gesendet werden
"Die Vorbereitung von Radio- und Fernsehsendungen und Ausstrahlung dieser Sendungen ist ein staatliches Monopol (Nr. 2954 des Radio- u. Fernsehgesetzes, § 4 a)
"Im Radio und Fernsehen dürfen ausschließlich Programme in türkischer Sprache gesendet werden". (Nr. 2954 des Radio- u. Fernsehgesetzes, § 5/f)
"Radio- u. Fernsehsendungen müssen in ihren Sendungen die Unteilbarkeit von Staat und Volk.... schützen". (Nr. 2954 des Radio- u. Fernsehgesetzes § 5/a)
Aus diesen Gesetzen wird ersichtlich, das Gründung von Radio- u. Fernsehanstalten ein staatliches Monopol ist. Privatleute dürfen keine Radio- u. Fernsehanstalten gründen. Später wurdenn einigen Privatsendern unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt zu senden. Aber Sendungen auf Kurdisch sind in der Türkei nach wie vor verboten.
10. (Die) Kurden dürfen in der Türkei keine Vereine gründen, die die kurdische Kultur schützen oder sich für die Rechte der Kurden einsetzen wollen
"Wie aus den Hauptgrundsätzen des türkischen Grundgesetzes hervorgeht, dürfen keine Vereine in der Türkei gegründet werden, die den Zweck verfolgen, die Unteilbarkeit von türkischem Volk und Staat zu gefährden oder zu behaupten, daß es Rasse-, Religion-, Konfessions-, Kultur- und Sprachunterschiede in der Türkei gibt oder die andere Sprachen auser der türkischen schützen und weiter entwickeln oder verbreiten wollen, um somit Minderheiten entstehen zu lassen. Manche Gebiete, Rassen, Klassen, Religionen oder Konfessionen dürfen nicht dominanter als andere dargestellt werden in Vereinen". (Nr. 2908, Vereinsgesetz; § 5)
"Vereine dürfen, wenn sie ihre Vereinsbestimmungen schreiben oder andere schriftliche Mitteilungen machen wollen, keine vom Gesetz verbotene Sprache benutzen. Dies gilt auch für das Beschriften von Schildern, Musik- u. Videokassetten. Auch wenn Broschüren oder ähnliches geschrieben werden, darf keine andere Sprache verwendet werden". (Nr. 2908 Vereinsgesetz, § 6)
"Die Grundrechte und Freiheiten können eingeschränkt werden, wenn die Unteilbarkeit von Staat und Volk, Staatsmacht, Rechtssystem, Gesellschaftssicherheit, allgemeine Moralvorstellungen oder Gesamtheit geschützt werden muß. Außerdem können sie eingeschränkt werden, wenn besondere Gründe, die in den Paragraphen des Grundgesetzes erwähnt sind, vorliegen". (Grundgesetz d. Türkischen Republik, § 13)
"Vereine dürfen nicht den Einschränkungen im § 13 zuwiderhandeln. Sie werden geschlossen, wenn die Gründe, die in dem Paragraph erwähnt sind, vorliegen. Wenn ein Verein die Unteilbarkeit von Staat und Volk gefährdet, kann er auch vor der Entscheidung des Richters durch einen dazu Bevollmächtigten geschlossen werden". (Grundgesetz d. türkischen Republik, § 33
Diese Gesetze verdeutlichen, das in der Türkei keine Vereine gegründet werden können, um die kurdische Sprache und Kultur zu pflegen oder die behaupten, daß es in der Türkei Kurden gibt, und sie in der Türkei eine Minderheit sind. Vereine, die mit dieser Absicht gegründet wurden, werden mit richterlichem Beschluß geschlossen. Vereine dürfen ihre Vereinssatzung nicht auf Kurdisch drucken lassen. In Versammlungen dürfen sie keine kurdischen Plakate oder andere Signale verwenden.
11. In der Türkei dürfen Kurden keine politischen Parteien gründen, die ihre Rechte verteidigen. Sie können nicht behaupten, daß in der Türkei eine Minderheit existiert. Um die Rechte von Kurden zu schützen, können sie nicht aktiv werden.
"Politische Parteien dürfen nicht behaupten, daß es in der Türkei nationale, religiöse, kulturelle, konfessionelle, rassische, sprachliche Minderheiten gibt. Sie dürfen keine andere Kulturen und Sprachen außer der türkischen schützen, pflegen oder verbreiten, um so eine Minderheit zu schaffen, die die Zerstörung der Unteilbarkeit von Volk und Staat zum Ziel hat. Sie dürfen nicht in dem Sinne aktiv werden.
Beim Schreiben und Verbreiten von Parteiprogrammen, auf Kongressen und bei Propagandaveranstaltungen, darf außer Türkisch keine andere Sprache benutzt werden. Plakate, Schilder, Musik- u. Videokassetten, Broschüren usw. dürfen in keiner anderen Sprache als der türkisch geschrieben und verteilt werden. Wenn Dritte sich nicht daran halten und andere Sprachen benutzen, darf die Partei nicht passiv zuschauen. Parteisatzungen und Programme dürfen nur in Fremdsprachen übersetzt werden, die im Gesetz nicht verboten sind". (Gesetz über die politische Parteien § 81, Nummer 2820)
"Die Satzungen und Programme von politischen Parteien dürfen sich nicht gegen die Unteilbarkeit von Volk und Staat, die Volksmacht, demokratische und laizistische Grundsätze der Republik aus sprechen". (Grundgesetz der Türkischen Republik § 68)
"Das Recht, eine politische Partei gründen zu können, darf nicht dazu mißbraucht werden, um die am Anfang des Grundgesetzes erwähnten Hauptregeln und die Unteilbarkeit von Volk und Staat zu gefährden, religiöse, sprachliche und konfessionelle Unterschiede und regionale zu machen oder in irgendeiner Form diese Begriffe und Sichtweisen zu verletzen, oder eine diktatorische Staatsform zu gründen". (Nr. 2820, Gesetz über die politischen Parteien § 5)
Aus diesem Gesetz wird ersichtlich, daß es in der Türkei nicht möglich ist, Parteien zu gründen, die sich für die Rechte und Freiheiten von Kurden einsetzen. Parteien, dürfen nicht behaupten, daß es Kurden in der Türkei gibt und kulturelle Rechte fordern. Kurdische Plakate usw. dürfen sie nicht verwenden. Ihre Programme und Satzungen dürfen sie nicht auf Kurdisch drucken lassen. So etwas wäre nach der Sichtweise des türkischen Staates Separatismus und gefährde die Unteilbarkeit von Volk und Staat. Viele politische Parteien wurden in der Geschichte der türkischen Republik verboten, weil sie in ihren Programmen die Pflege der kurdischen Sprache und Kultur erwähnt hatten.
12. In der Türkei müssen kurdische Jugendliche ÆTürken und Kemalisten" werden
"Der Staat muß die erforderlichen Maßnahmen einleiten, damit die Jugend, denen später die Republik übergeben wird, nach den Grundsä- tzen von Mustafa Kemal Atatürk und als Befürworter der Unteilbarkeit von Volk und Staat erzogen wird". (Grundgesetz d. Türkischen Republik § 58)
Wie aus diesem Gesetz ersichtlich wird, gibt das Grundgesetz der türkischen Republik dem türkischen Staat die Aufgabe, die Jugend als "Kemalisten" zu erziehen. Nach diesem Gesetz müssen sie auch Jugendliche kurdischer Herkunft zu "Türken und Kemalisten" machen.
13. Kurden dürfen keine Staatsbeamte werden
"Außer bei Pflichtversäumnissen, Straftaten, die unten aufgezählt werden, den richterlichen Urteilen, die ins Register eingetragen werden, dürfen Personen, die länger als 6 Monate ins Gefängnis mußten, keine Staatsbeamte werden. Personen, die wegen Versäumnissen, Unterschlagungen, oder Bestechungen verurteilt wurden, dürfen keine Staatsbeamte werden". (Staatsbeamtengesetz § 17/5, Nummer 657)
Mit "Gegen den Staat begangene Straftaten" sind in diesem Paragraphen die im türkischen Strafgesetbuch in den § 125 - 172 erwähnten Straftaten gemeint. All diese Straftaten sind politische Straftaten. Wegen dieser Paragraphen wurden und werden viele Kurden verurteilt. Auch wenn sie ihre Strafe längst abgesessen haben und frei sind, dürfen sie keine Staatsbeamte werden. Auch wenn sie gar keine Straftat begangen haben, dürfen viele Kurden nach den Ermittlungen der Polizei, nur weil sie Kurden sind, keine Staatsbeamte werden.
14. Kurden können keinen <R>Reisepass bekommen <W0>
"Leute, denen durch Gerichtsbeschluß verboten wurde, ins Ausland zu reisen, sollen aus Staatsgründen vom Innenministerium keinen Reisepaß bekommen". (Nr. 5652, Reisepaßgesetz § 22)
Mit der Begründung "Sie dürfen nicht ins Ausland gehen, weil das für die Türkei nicht gut wäre", wird Tausenden kurdischer Intellektueller kein Reisepaß ausgestellt. Kurdische Intellektuelle dürfen nicht aus der Türkei ausreisen.
15. Kurden dürfen keine Minister, Bürgermeister, Landratsmitglieder werden
Auch wenn sie begnadigt wurden, dürfen Personen, die die Straftaten, die im zweiten Teil des türkischen Strafgesetzbuches erwähnt sind, begangen haben oder andere zu diesen Straftaten angestiftet haben, keine Minister werden.
"Jeder Staatsbürger hat ab 25 Jahren das aktive Wahlrecht und darf zum Bürgermeister gewählt werden. Auch in den Stadtrat darf so eine Person gewählt werden, wenn sie mindestens 6 Monate im gleichen Ort gelebt hat und nicht gegen dab Ministerwahlgesetz § 11 Nr.2839 verstößt".
Mit den Straftaten, die im türkischen Strafgesetzbuch, zweiter Teil erwähnt sind, sind die in den § 125 - 171 aufgezählten, politischen Straftaten gemeint. Heutzutage werden wegen diesen Straftaten Tausende von Kurden verurteilt. Auch wenn sie längst begnadigt wurden, dürfen sie weder Minister noch Bürgermeister ... werden. Selbst Personen, die nicht verurteilt wurden, werden von ihren Ämtern entbunden, wenn sie sich zu ihrer kurdischen Identität bekennen.
16. Kurdische Kinder haben nicht die Rechte, die andere Kinder haben
Am 20. November 1959 hat die UN-Menschenrechtskommission der die Kinderrechte veröffentlicht. Nach 30jähriger Arbeit wurden diese Kinderrechte unterschrieben und traten am 2. September 1990 in Kraft.
Danach wurden die Grundrechte der Kinder von Geburt an bis zu ihrem 18. Lebensjahr unter rechtlichen Schutz gestellt. Die Türkei hat diese Vereinbarung mit Einschränkungen unterzeichnet. Die Türkei hat also offiziell gemacht, daß sie die von anderen Ländern anerkannten Grundrechte der Kinder, nicht für kurdische Kinder geltend akzeptiert. "Die Medien und Politiker sollen auf die Sprachbedürfnisse der Kinder von Minderheiten besonderen Wert legen". (Vereinbarung über die Kinderrechte § 17/d)
"Die Achtung der Kinder für die Eltern, die kulturelle Identität, Sprachwerke und für das Land aus dem sie kommen, für andere Rassen.... (Vereinbarung über die Kinderrechte § 29/c)
"Kinder aus anderen Rassen, Religionen sollen auf Religion und Sprachrechte verzichten". (Vereinbarung über Kinderrechte § 30)
Die Türkei hat diese Paragraphen mit der Einschränkung nach den eigenen Grundgesetzen und nach der Lausanner Vereinbarung handeln zu wollen, angenommen. Aber nach dem Grundgesetz der Türkei sind alle türkischen Staatsbürger Türken. In der Türkei gibt es keine Kurden.
Nach der Lausanner Vereinbarung sind die Kurden keine Minderheiten, sondern ein Teil der Türkei.
Kurz gesagt, lehnt es die Türkei ab, die Rechte, die die Kinder der Welt besitzen, den kurdischen Kindern zu gewähren. Daß kurdische Kinder diese Rechte in Anspruch nehmen, verbietet die Türkei mit ihrem inneren Rechtssystem.
Der Staat hat mit dem Satz "Jeder, der ein türkischer Staatsbürger ist, ist ein Türke" im Grundgesetz, sich in ein rechtliches Chaos hineinmanövriert, das mit der Realität in Widerspruch ist. Mit diesen Paragraphen hat sie die Kurden für nicht existent erklärt und diejenigen die behaupteten das es Kurden gibt, unterdrückt.
Fast in jedem Gesetz wird der Satz "Die Unteilbarkeit von Volk und Staat" erwähnt und ein rechtes Chaos entsteht.
In jedem Paragraphen kommen auch die Wörter "Staatssicherheit, allgemeine Moral, Gesundheit usw." vor, die jeder in die gewünschte Richtung ziehen kann, die es verhindern, das der Staat sich zu einer Demokratie mit einer sozialen Gesetzgebung entwickelt.
Der Grund für all dies ist der unlogische Trotz des Staates, die kurdische Identität anzuerkennen.