Lehren aus dem Mykonos-Urteil?

Am 01. April 1997 sprach das Staatssicherheitsgericht in Istanbul den aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei abgeschobenen und sofort nach seiner Landung in Istanbul festgenommenen und anschließend gefolterten Kurden Hasan K. vom Vorwurf der Unterstützung der Arbeiterpartei Kurdistans PKK frei, da die von diesem abgelegten Geständnisse, er habe in Deutschland an drei Veranstaltungen der PKK teilgenommen, unter Folter zustande gekommen waren.

Am 10. April 1997 verurteilte das Kammergericht Berlin im sogenannten Mykonos-Prozeß die Mörder von vier kurdisch-iranischen Politikern, darunter der Vorsitzende der KDP-Iran Sherefkendi,  und stellte dabei fest, daß die Verantwortlichen für den Mord in der iranischen Führung zu finden sind.

Zwei Urteile, die auf den ersten Blick überhaupt nichts miteinander zu tun haben, aber nur auf den ersten Blick. Eine Verbindung gibt es aber dennoch. Bei beiden Urteilen spielt das deutsche Außenministerium eine wichtige Rolle; beide Urteile sind nicht unwesentlich Folge von Ædiplomatis c h e n  Rücksichtnahmen". Während das deutsche Auswärtige Amt im Rahmen des Mykonos-Prozesses bis zuletzt nicht sehen und zugeben wollte, daß es sich bei der iranischen Führung um ein Regime handelt, das auch vor Terror und der Liquidierung von Oppositionellen im Ausland nicht zurückschreckt, ist das Urteil des Staatssicherheitsgerichtes in der Türkei direkte Folge des Nichteingestehen-Wollens, daß in der Türkei die Verfolgung eines ganzen Volkes, des kurdischen Volkes stattfindet.  

Immer wieder leugnet das Auswärtige Amt in seinen Gutachten im Rahmen von Asylverfahren, daß es in der Türkei reicht, sich auf seine kurdische Volkszugehörigkeit zu berufen, um politischer Verfolgung bis hin zu brutalster Folter ausgesetzt zu werden (woran auch der letztendliche Freispruch nichts ändert). Immer wieder behauptet das Auswärtige Amt, daß aus Deutschland abgeschobenen kurdischen Asylbewerbern bis auf eine kurze Befragung am Flughafen keinerlei Repressionen drohen. Der Fall Hasan K. beweist das Gegenteil. Selbst türkische Staatssicherheitsgerichte, ansonsten nicht gerade für ihre Menschenfreundlichkeit bekannt, sind inzwischen bereit, einzugestehen, daß abgeschobene Asylbewerber gefoltert und zu Geständnissen erpreßt werden.

Ob das Auswärtige Amt dieser Einschätzung folgen wird, scheint aber mehr als fraglich. Ähnlich wie hinsichtlich des Iran, wo selbst nach dem allgemein als Fiasko für die deutsche Außenpolitik bezeichneten Urteil des K a m m e r g e r i c hts ÆRücksichtsminis t e r" (so d i e     Frankf urter     R u n d s c h a u  vom 18.April 1997) Kinkel wie ein trotziger kleiner Junge zu keinerlei Umdenken bereit ist, dürfte der Außenminister auch bei der Einschätzung der Türkei und deren Verfolgung des gesamten kurdischen Volkes nicht zu einer Revision seiner Einschät z u n g   bereit sein.

Es bleibt nur eine Hoffnung: Vielleicht ist das Kammergericht Berlin nicht das einzige Gericht in Deutschland, das bereit ist, nahöstliche Regime und ihre Untaten beim Namen zu nennen. Vielleicht gibt es auch in Asylverfahren Verwaltungsgerichte, die das Urteil im Mykonos-Prozeß zum Anlaß nehmen, grundsätzlich über die Qualität von Einschätzungen und ÆGutachten" des Außenministeriums nachzudenken und unter Hintanstellung aller diplomatischen Rücksichtnahmen gegenüber dem NATO-Partner einmal die Wahrheit über die Türkei, deren Folterpraktiken und die Verfolgung des kurdischen Volkes zu sagen und und die Verantwortlichen für diese Politik zu benennen.

@AUTOR = Christian Herbst