BECKMANN REISEN

Reise- und Geschäftsbedingungen


1. Abschluß des Reisevertrages - Reisevermittlerverträge

1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Bei Vertragsschluß oder unverzüglich nach Vertragsschluß händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.

1.2. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sind in die Reiseanmeldung und Reisebestätigung schriftl. aufzunehmen.

1.3. Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche Reservierungen vor. Der Reisende hat die schriftliche Reiseanmeldung unverzüglich unterschrieben an uns zu übermitteln. Der Reisevertrag kommt erst durch unsere Annahme zustande. Diese erklären wir dem Reisenden gegenüber durch unsere schriftliche Reisebestätigung.Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so können wir von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterläßt, die Reiseanmeldung unterschrieben an uns weiterzuleiten. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt.

1.4. Weicht unsere Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neues Vertragsangebot, an das wir 10 Tage gebunden sind und das der Reisende durch Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.

1.5. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

2. Anzahlung/Zahlung des Restbetrages

2.1. Nach Abschluß des Reisevertrages sind 25 % des Reisepreises zu zahlen. Bei Musical- Fahrten/Theaterreisen p. P. 50,-.

2.2. Der Restbetrag ist unaufgefordert vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB spätestens 14 Tage vor Reisebeginn zu zahlen. Die Restzahlung ist bei Musical/Theaterreisen 10 Wochen vor Termin fällig!

2.3. Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651k BGB.

2.4. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,- nicht übersteigt. Der volle Reisepreis kann in diesen Fällen auch ohne Sicherungsschein verlangt werden.

2.5. Kinderermäßigung: für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 10 % Ermäßigung auf den Erwachsenenpreis, bei Belegung im DZ mit Zustellbett (falls im Hotel vorhanden).

2.7. Frühbucherrabatt

Wir gewähren diesen Frühbucher-Rabatt, wenn Sie eine Omnibus-Reise der Beckmann- Touristik aus diesem Katalog buchen. Sie erhalten diesen Frühbucher-Rabatt in Höhe von 3 % auf den Grundpreis Ihrer Reise, wenn Sie vor dem 28.02.2005 buchen und den vollen Reisepreis sofort bei Buchung, gegen Aushändigung des Sicherungsscheins, zahlen. Für Reisen in den Monaten Januar bis Mai erhalten Sie diesen Rabatt nur, wenn zwischen Bezahlung und Reisetermin mehr als 90 Tage liegen. Diese Rabatt- Regelung gilt nicht für Musical-, Revue, Varieté- Tagesfahrten, Weihnachts- und Silvesterreisen, Einzelzimmerzuschläge,sonstige Aufpreise und eintägige Ausflugsfahrten).

2.8. Gruppen-Rabatt:

Reisegruppen ab 10 Personen erhalten eine Ermäßigung auf den Grundpreis in Höhe von 3 % (gilt nicht für Musical-, Revue, Varieté- Tagesfahrten, Weihnachts- und Silvesterreisen, Einzelzimmerzuschläge und sonstige Aufpreise).

2.9. Ermäßigungen (Rabatte) werden nur einmal, jeweils in der höchsten Stufe für die betreffende Person gewährt; keine Addition. Die ggf. höhere Ermäßigung (Rabatt) für eine einzelne Person fällt immer aus einer niedrigen Gruppenermäßigung pro Person heraus; mit der Folge, daß die betreffende Person nicht zur Gruppe zählt.

3. Unsere Leistungen

3.1. Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

3.2. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen. Auf Ziff. 1.1. dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

3.3. Der Prospekt/Katalog ist für uns grundsätzlich bindend. Wir können uns aber im Prospekt/Katalog Änderungen vor Vertragsschluß vorbehalten, die auf sachlich berechtigten nicht vorhersehbaren Gründen beruhen und über die wir den Reisenden vor der Buchung informieren werden.

4. Preisänderungen

4.1. Wir können vier Monate nach Vertragsschluß Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich nach Vertragsschluß nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.

4.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4. 1 zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.

4.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluß um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurükktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

4.4. Die Rechte nach Ziffer 4.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Leistungsminderungen

5.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

5.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.

5.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziff. 4.4. gilt entsprechend.

6. Rücktritt des Reisenden

6.1 Mehrtagesreisen: Busreisen, Bus-Schiffsreisen, Besichtigungsfahrten Städtetouren. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigung zu zahlen:

• bis zum 28. Tag vor Reiseantritt: 10 % vom Gesamtpreis,

• 27. bis 21. Tag vor Reisebeginn: 15 % vom Gesamtpreis pro Person;

• 20. bis 14. Tag vor Reisebeginn: 35 % vom Gesamtpreis pro Person;

• 13. bis 7. Tag vor Reisebeginn: 50 % vom Gesamtpreis pro Person;

• 6. bis zum 1. Tag vor Reisebeginn: 75 % vom Gesamtpreis pro Person.

• Bei Nichtantritt: 85 % vom Gesamtpreis pro Person.

6.2. Musical-, Theater- und Opernkarten, einschließlich der Vorverkaufs- und Reservierungsgebühr, können nicht erstattet werden.

6.3. Tagesfahrten ohne Fremdleistung Rücktritt: ab Austellung des Fahrscheins bis 2 Tage vor Reisebeginn 15% des Reisepreises, 1 Tag vor Reisebeginn mind. 50% des Reisepreises, am Reisetag: 100% des Reisepreises

6.4. Tagesfahrten mit Fremdleistung (z. B. Schiffsreisen, Stadtführungen, Reisen mit Essen, etc.) Es gelten die Bedingungen für Mehrtagesreisen!

6.5. Die Möglichkeit des Reisenden einen eventuell geringeren Schaden nachzuweisen, bleibt hiervon unberührt.

7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden/ Umbuchungen

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluß Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von 15,- verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

8. Ersatzreisende

8.1. Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

8.2. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

8.3. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf 15,-.

9. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

10. Störung durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so daß seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistungen ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

11. Mindestteilnehmerzahl

11.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/- Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

11.2. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 11 unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.

11.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

11.4. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter sein Recht nach Ziff. 11.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters gegenüber geltend zu machen.

11.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 11 Nr. 3 Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten. Weitere Ansprüche des Kunden bestehen nicht.

11.6. Sonderfahrten: Bei allen Sonderfahrten mit Aufpreis ist eine Mindestbeteiligung von 15 Personen erforderlich!

12. Kündigung infolge höherer Gewalt

12.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwichtige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung.

12.2. Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB des bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.

12.3. Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat der Reiseveranstalter die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

12.4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mitumfaßt sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

13. Gewährleistung und Abhilfe

13.1. Sind die Reiseleistungen nichtvertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

13.2. Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter/Fahrer oder, falls diese nicht erreichbar sind, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mangelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

13.3. Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

13.4. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht diese Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechffertigt wird. Das gilt entsprechend wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigen und dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

13.5. Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfaßt, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

13.6. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

14. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziff. 10 und 13 sind zu beachten.

15. Haftungsbeschränkung

15.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

15.1.1. Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

15.1.2. wenn der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

15.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf dessen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

15.3. Bei ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziff. 1.5. dieser Bedingungen zu beachten.

15.4. Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4000 Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäkkversicherung empfohlen.

16. Ausschlussfrist und Verjährung

16.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

16.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16.1. verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 16.1. betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.

16.3. Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

17. Paß-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

17.1. Der Reiseveranstalter weist auf Paß-, Visumerfordernisse einschl. der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluß und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaften etc. gelten. Bei Stornierungen ab 30 Tage vor Beginn der Reise, werden die Paß und Visagebühren in voller Höhe fällig!

17.2. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder der Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

17.3. Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums) so kann der Reisende nicht kostenfrei zurükktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff. 6 (Stornierung) und 9 (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.

17.4. Reisegäste, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, sind für die Einhaltung der Reisepaß- und Visavorschriften selbst verantwortlich!

18. Reisegepäck

Das Reisegepäck wird ordnungsgemäß im Kofferraum des Omnibusses untergebracht. Jeder Reisegast muß bei der Abfahrt selbst darauf achten, daß sein Gepäck vollständig auf der rechten Seite des Omnibusses zur Verladung steht und auch wirklich in den Omnibus eingeladen wird. Bei der Entladung des Gepäcks soll der Fahrgast sein Gepäck auf der verkehrsberuhigten Straßenseite empfangen. Das Betreten der Fahrbahn zum Zwecke der Kofferabgabe bzw. -annahme ist verboten! Es werden bis 20 kg Gepäck (inkl. Handgepäck) pro Gast befördert. Für Beschlagnahmungen, Diebstähle, Verluste, Beschädigungen übernehmen wir keine Haftung. Garderobe, Reisegepäck ist bei Einbruch der Dunkelheit, über Nacht und auch bei längeren Haltezeiten am Tage nicht im Bus zu belassen. Wir übernehmen für Gepäck- und Garderobestücke die im Bus zurückgelassen wurden, keine Haftung!

19. Unterbringung:

Diese erfolgt im Doppelzimmer. Einbettzimmer stehen nur in ganz beschränktem Umfang zur Verfügung und erfordern einen Zuschlag. Die Buchung eines halben Doppelzimmers ist für uns erst dann verbindlich, wenn auch das 2. Bett belegt werden kann. Ist diese nicht möglich, wird der Einzelzimmer- Zuschlag fällig.

20. Die von uns angebotenen Reisen unterliegen, insbesondere im Ausland, teilweise besonderen Umweltschutzbestimmungen an die auch wir selbstverständlich gebunden sind. (z. B.: Beachtung der Heizungsperioden im Süden Europas.)

21. Reise-Fahrplan

Wir bitten um strikte Einhaltung der über Mikrofon angegebenen Abfahrtzeiten. Es darf nicht geschehen, daß durch verspätete Abfahrt das Reiseprogramm gefährdet und die pünktlichen Gäste verärgert werden. Die Belastbarkeit unserer Reisegäste und Mitarbeiter soll nicht überzogen werden. Programmänderungen (auch im Hinblick auf die Übernachtungsorte bei Rundreisen) und Irrtümer bleiben vorbehalten. Die angegebenen Rükkankunftzeiten sind nicht verbindlich. Bei Mehrtagesreisen werden zuweilen unterwegs Sonderfahrten gegen Aufpreis angeboten. Die Durchführbarkeit bei Sonderfahrten setzt jeweils eine Mindestbeteiligung voraus (15 Personen).

22. Sicherheit verpflichtet!

Beim Ein- und Aussteigen (Omnibus!) weisen wir ausdrücklich auf die Benutzung der Haltevorrichtungen hin. Das Verlassen des Omnibus- Sitzplatzes während der Fahrt erfolgt auf eigene Gefahr! Sofern Anschnallgurte an den Sitzplätzen vorhanden sind, besteht grundsätzlich die Pflicht, diese während der gesammten Fahrt - auch nach den Pausen - anzulegen (gesetzliche Bestimmung)! Für Verspätungen, Erkrankungen und sonstige Unregelmäßigkeiten übernehmen wir keine Haftung. Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. Sportanlagen, Geräte und fremde Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen. Wir haften nicht für Unfälle, die bei Ferienaktivitäten, Ausflügen, Besichtigungen auftreten. Unsere Haftung als Reiseveranstalter ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit nationale oder ausländische gesetzliche Vorschriften die Haftung des Leistungsträgers für dessen Leistungen ebenfalls einschränken oder ausschließen. Unabhängig davon empfehlen wir den Abschluß einer Reisegepäck-, Reiseunfall und evtl. Auslandskrankenversicherung. Besonders bei größeren Reisen empfehlen wir unbedingt den Abschluß einer Reise-Rücktrittskosten- Versicherung. Bei Reisen nach Tschechien und Rußland muß der gültige Abschluß einer privaten Krankenversicherung vorliegen.

23. Das Rauchen ist beim Ein- und Aussteigen, bei der Gepäckverladung sowie im Fahrgastraum bei den Beckmann-Reisen dieses Programms nicht gestattet! Auf jeder Reise legen wir aber diverse Pausen ein - zur Freude der Raucher! Wir bitten um strikte Beachtung der betrieblichen und gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Umwelt.

24. Mündliche Absprachen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

25. Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.

26. Örtliche Besichtigungen und Wanderungen unterwegs erfolgen auf eigene Gefahr. Die Anfahrt zu Besichtigungspunkten erfolgt so nahe wie möglich, dabei können neue Regelungen im regionalen Straßenverkehr (Straßenbau, Umleitungen, Fahrverbote in Innenstädten, Staus etc.) unvorhergesehene Veränderungen zu Ausfällen zwingen. Für Garderoben-, Hotel- und Bus-Inventarschäden bzw. Verunreinigungen tritt der Verursacher bzw. der Auftraggeber ein, d. h. er bezahlt die Kosten in nach Rechnungserhalt.

27. Das Kopieren der in diesem Programm und anderen Beckmann-Programmen aufgeführten Reisen, Reiserouten, Titel, Symbole usw. ist untersagt. Alle Rechte vorbehalten.

28. Die Benutzung der Bustoilette sowie der Bordküche ist während der Wintermonate nicht möglich (Frostgefahr).

29. Druckfehler im Prospekt vorbehalten.

30. Sitzplatz-Änderungen aus technischen bzw. organisatorischen Gründen behalten wir uns vor.

31. Kundendaten

Bei Reiseanmeldung werden Ihre Angaben zur Kundenbetreuung elektronisch gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen.

32. Extreme Störungen melden Sie bitte sofort per Telefon bzw. Telegramm bzw. Fax der Beckmann Reisen GmbH, Im Reihpiepenfelde 10, 30455 Hannover, Telefon: 0511/493951, Fax: 0511/493950

33. Gerichtsstand

33.1. Der Reisende kann den Veranstalter an dessen Sitz verklagen.

33.2. Für Klagen gegen den Reisenden ist sein Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluß ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgeblich.

34. Veranstalter: Beckmann Reisen GmbH, Geschäftsführer: Günter Beckmann und Jürgen Beckmann Betriebssitz: 30952 Ronnenberg, Hansastr. 64, Gerichtsstand: Wennigsen

35. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.


version: 26.07.2005, 17:31:16 (GMT +02:00)
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