U r t e i l e

Urteile zum Tierschutz

Quelle: tiere-in-not-solingen.de

Vorsicht bei ausgesetzten Tieren
(jlp). Ein Tierschutzverein, der einen ausgesetzten Hund zur Weitervermittlung aufgenommen hat, wird im Sinne des Gesetzes Tierhalter. Damit haftet der Tierschutzverein auch für Schäden, die dieser Hund anrichtet (§ 833 BGB). Weisen aber Mitarbeiter des Tierschutzvereines den Interessenten darauf hin, dass dieser Hund schwierig sei, greift dieser gleichwohl unvermittelt zum Kopf des Tieres, worauf der Hund zuschnappt, so tritt die Haftung des Tierschutzvereines zurück, weil das Eigenverschulden des Geschädigten erheblich höher zu bewerten ist. Gerade bei ausgesetzten Tieren muss man generell davon ausgehen, dass solche Tiere schwieriger sind, als vom Züchter abgegebene Tiere. Wer sich auf solche Umstände, die auf der Hand liegen, aber nicht einstellt, setzt sich der Gefahr bewusst aus und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Amtsgericht Duisburg, Az.: 49 c 399/98

Heilbehandlungskosten für "wertlosen" Mischling
(jlp). Ein kleiner Mischlingshund wurde von einem ausgewachsenen Schäferhund angefallen und übel zugerichtet. Die Tierarztbehandlungskosten belaufen sich auf rund 4.600 Mark. Dies war dem Schäferhundhalter entschieden zu viel. Nach seiner Ansicht hätte der Mischlingshund eingeschläfert werden müssen, und er hätte dann nur den Wiederbeschaffungswert für das Tier zu ersetzen. Da der Gesetzgeber das Tier ausdrücklich aber nicht mehr als Sache, sondern als Mitgeschöpf behandelt, verurteilte das Gericht den Schäferhundhalter zum Ersatz dieser Behandlungskosten. Selbst dann, wenn der Mischlingshund praktisch "wertlos" ist, sind die Aufwendungen zur Heilbehandlung in Höhe von 4.600 Mark noch nicht unverhältnismäßig. Entscheidend sind die persönlichen Beziehungen zum Tier. Bei einem "Familientier" ist das Interesse an einer Heilbehandlung größer einzuschätzen als bei einem reinen "Nutztier".
Amtsgericht Idar- Oberstein, Az.: 3c 618/98

Verbotene Hundeliebe
(jlp). Quasi gewaltsam verschaffte sich ein Mischlingsrüde Zugang zu seiner angebeteten Rottweilerhündin. Er grub sich durch den Zaun durch und es kam zu einem Deckakt. Um die ungewollte Schwangerschaft zu beseitigen, wurde die Hündin kastriert und die Welpenföten entfernt. Diese Kosten sollte der Halter des Mischlingsrüden bezahlen, der sich aber weigerte. Das Gericht gab dem Halter der Hündin teilweise Recht. Durch den ungewollten Deckakt ist dem Halter der Hündin ein Schaden entstanden. Dieser musste nicht damit rechnen, dass der Rüde die Grundstückseinfriedung überwindet. Er war weiter auch nicht verpflichtet, die Schwangerschaft austragen zu lassen, da die Folgekosten für das Aufziehen der Welpen höher gewesen wären als eine Unterbrechung der Schwangerschaft. Die Kosten der Kastration musste der Rüdenhalter aber nicht in voller Höhe bezahlen, da bei einer frühzeitigen Kontrolle der Hündin eine kostengünstige Hormonspritze die Schwangerschaft bereits beseitigt hätte.
Amtsgericht Lampertheim, Az.: 3 c 306/98

Schlangenhaltung Kontra Hausfrieden?
(jlp). Ist in einem Mietvertrag die Tierhaltung mit einer Genehmigung des Vermieters verbunden, dann muss der Vermieter die Genehmigung oder Versagung sorgfältig prüfen. Die Vermieterentscheidung muss für das Gericht nachprüfbar und von vernünftigen Gründen getragen sein. Dies gilt nicht nur für "normale" Haustiere, wie Hund oder Katze, sondern auch für die Schlangenhaltung durch den Mieter. Gehen von der gehaltenen Schlange weder besondere Gefahren aus, noch objektiv messbare Störungen der Wohnumwelt bzw. wird das Vermietereigentum durch die Tierhaltung nicht mehr als sonst üblich abgenutzt, so kann der Vermieter deren Beseitigung nicht mit Hinweis darauf verlangen, andere Mitmieter ekelten sich vor dem Tier. Denn der Vermieter darf sich nicht zum Anwalt von Überempfindlichkeitssymptomen erheben.
Amtsgericht Bückeburg, Az.: 73 c 353/33 (VI)

Das Risiko eines Aquariums
(jlp). Tritt aufgrund einer undichten Gummidichtung der Pumpe eines Aquariums Wasser aus, das sich unbemerkt auf dem Parkettboden der angemieteten Wohnung sammelt und dort zu Schäden führt, so ist diese Parkettbeschädigung durch eine allmähliche Einwirkung eingetreten. Ein solcher Vorgang ist durch die Privathaftpflichtversicherung des Aquarianers nicht versichert. Eintrittspflichtig ist die Versicherung nur für den plötzlichen Schadensfall, wie z.B. durch den Bruch des Glases. Da in diesem Fall das Holz des Parkettbodens sich bereits schwarz gefärbt hatte, nahm das Gericht keinen plötzlichen Wasseraustritt an. Anderenfalls dürfte ein Parkettboden nicht feucht gewischt werden, was aber alltägliche Praxis in vielen Haushalten ist. Ein versiegelter Parkettboden kann daher nur allmählich, d.h. wenn Feuchtigkeit längere Zeit auf einem Fleck steht und einwirken kann, zu dem Schaden, der Schwarzfärbung des Holzes, führen. Hierfür muss der Aqaurianer selbst aufkommen.
Amtsgericht Mainz, Az.: 82 c 296 / 98

Kein künstlicher Fuchsbau im Naturschutzgebiet
(jlp). Die Einrichtung eines künstlichen Fuchsbaus in dem Jagdbezirk eines Naturschutzgebietes ist nur dann zulässig, wenn die zuständige Behörde diesen künstlichen Fuchsbau von den naturschutzrechtlichen Verboten ausdrücklich befreit hat. Auf eine solche Ausnahmegenehmigung hat der Jagdpächter aber keinen gesetzlichen Anspruch. Zwar trifft ihn nach der Tollwut-Verordnung die Pflicht zur verstärkten Bejagung der Füchse, doch ist hierzu nicht die Anlage eines künstlichen Fuchsbaus im Naturschutzgebiet notwendig, da dem Jagdpächter noch andere Methoden zur Fuchsjagd zur Verfügung stehen.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 3 L 6213/96

Vereinsbeitrag auf dem Prüfstand
(jlp). Will ein Verein den Vereinsbeitrag erhöhen, so darf er dies nur für die Zukunft tun. Eine rückwirkende Beitragserhöhung ist nur dann zulässig, wenn die Vereinssatzung dies ausdrücklich gestattet. Wird der Beitrag nicht wirksam und satzungsgemäß erhöht, dann steht den betroffenen Vereinsmitgliedern das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
Landgericht Hamburg, Az.: 302 s 128/98

Beim Gassigehen ausgerutscht
(jlp). Haus- und Grundstückseigentümer, die im Winter nicht ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen, haften gegenüber solchen Fußgängern, die dort wegen Schnee- und Eisglätte zu Fall kommen und sich verletzen. Diese Pflicht gilt aber nicht uneingeschränkt, wie jetzt in dem Fall eines siebenjährigen Kindes festgestellt wurde. Zwar war das Kind tatsächlich wegen Glatteis gestürzt und hatte sich dabei eine Gehirnerschütterung zugezogen, doch wurde seine Klage auf Anerkennung eines Schmerzengeldes abgewiesen, weil sich im Prozeß ein anderer Sachverhalt herausstellte. Das Kind führte nämlich den recht lebhaften Welpen der Familie an der Leine aus. Dieser Hund wollte weglaufen und zog an der Leine. Bei dem Ruck, dem das Mädchen mit einem Druck auf den Knopf der Automatikleine begegnen wollte, rutschte das Kind aus und fiel hin. Das Amtsgericht München war der Auffassung, dass ein siebenjähriges Kind in einer solchen Situation, bei starker Glätte mit einem lebhaften Hund unterwegs zu sein, überfordert ist und wies deshalb die Klage gegen den Hauseigentümer ab. Es liegt ein Fehlverhalten des Kindes selbst und eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor.
Amtsgericht München, Az.: 411 c 16443 / 99

Wildbiologisches Gutachten muß entscheiden
(jlp). Ein zirka 440 Hektar großes Muffelwildgebiet sollte nach dem Willen der Behörde aufgelöst werden. Den rund 23 Tieren drohte der Totalabschuss. Begründet wurde die Anordnung damit, dass die Verbissschäden enorm seien und dass der 23 - köpfigen Tiergruppe Inzuchtgefahren drohen würden. Gegen diese Auflagen klagten zwei Städte und erhielten zunächst einmal auch Recht. Ds Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf, weil die Behörde, entgegen einem ministeriellen Erlass, vor dieser Anordnung kein Gutachten darüber eingeholt hatte, ob die Schäden wirklich durch die Mufflons entstanden sind und ob mit der Reduzierung des Tierbestandes der Verbiss eingedämmt werden könnte. Die Tiere haben damit erst einmal aus rein formalen Gründen einen Zeitaufschub erhalten. Ein wildbiologisches Gutachten wird nun über die Zukunft dieser Tiere entscheiden.
Verwaltungsgerichtshof Kassel, Az.: 11 UE 1202 / 95

Über Hundesteuer entscheiden die Finanzgerichte
(jlp). Für Streitigkeiten über die Hundesteuer ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über eine von der Stadt in Auftrag gegebenen "Hundebestandsaufnahme", die von einer GmbH im Auftrag der Kommune durchgeführt worden ist. Denn diese Bestandsaufnahme steht im engen Zusammenhang mit der Erhebung der Hundesteuer.
Finanzgericht Bremen, Az.: 299017 K 2

Kratzspuren auf Luxuskarosse
(jlp). Der Eigentümer eines Porsches verklagte seinen Nachbarn, Halter einer Katze, auf Schadensersatz, weil diese Katze auf seinem Fahrzeug herum gelaufen sei und dabei
Verkratzungen auf dem Lack versucht habe. Seine Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.939,47 Mark wurde abgewiesen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hielt es nämlich für unwahrscheinlich, dass eine Katze solche Lackschäden verursachen könne. Er führt dazu aus, es sei unplausibel, dass sich die Tiere mit ausgefahrenen Krallen über glatte Oberflächen bewege, da zwischen den weichen Ballen und der glatten Lackierung eine Haftung erfolgen kann, aufgrund ausgefahrener Krallen diese Haftung aber verloren ginge. Lediglich leichte Lackverschrammungen seien daher durch eine Katze möglich. Diese Lackverschrammungen rührten aus anhaftenden Sandkörnern zwischen Ballen und Pfotenbehaarung her.
Amtsgericht Celle, Az.: 16 c 187 / 97

Hund ist kein Rechtfertigungsgrund
(jlp). Falsch geparkte Autos dürfen auch dann abgeschleppt werden, wenn ein Hund im Innenraum sitzt. Bloß weil sich ein Tier im Wagen aufhalte, könnten die Beamten nicht mit der baldigen Rückkehr des Autofahrers rechnen. Dem Tier drohten zwar Unannehmlichkeiten, andererseits seien jedoch Fußgänger gefährdet, wenn sie wegen des Autos auf die Straße ausweichen müssten. Die Interessen der Fußgänger hätten Vorrang.
Verwaltungsgericht Trier, Az.: 1 K 88 / 99

Balanceakt auf dem Pferderücken
(jlp). Eine spezifische Tiergefahr verwirklicht sich auch dann, wenn ein Pferd erstmals auf eine fehlerhafte Hilfe des Reiters reagiert und hierdurch bedingt den Reitschüler vom Pferd abwirft. Denn die Reaktion des Tieres auf menschliche Steuerung und die daraus resultierende Gefährdung hat ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, für die der Tierhalter den Geschädigten schadlos halten soll. Hat der Reiter selbst durch vorwerfbare Fehler dazu beigetragen, dass ihn das Pferd abwirft oder er vom Pferd fällt, so kann das allenfalls als Mitverschulden berücksichtigt werden. Die grundsätzliche Haftung des Pferdehalters bleibt aber bestehen.
Bundesgerichtshof, AZ.: VI ZR 170 / 98

Reitverein haftet für Turniersicherheit
(jlp). Reit- und Fahrvereine, die ein Reitturnier veranstalten, haftendem Teilnehmer dafür, dass Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Pferde getroffen und eingehalten werden. Insbesondere dürfen sich keine Gegenstände auf dem Turnierplatz oder auf dem Abreiteplatz befinden, an denen sich die Pferde verletzen können. Werden solche Sicherheitsmaßnahmen verletzt, haftet der veranstaltende Reitverein dem geschädigten Pferdehalter. Dies auch dann, wenn in den allgemeinen Turnierausschreibungen ein ausdrücklicher Haftausschluss vereinbart worden ist. Denn von der Einhaltung solcher Verkehrssicherungspflichten kann sich grundsätzlich kein Veranstalter Freizeichnen.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 13 u 148 / 98

Berufsbezeichnung "Tierheilpraktiker"
(jlp). Die Verwendung der (gesetzlich nicht geschützten) Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker durch Personen, die - ohne Arzt zu sein - bei der Behandlung von Tieren Naturheilverfahren anwenden und eine entsprechende Ausbildung abgeleistet haben, ist nicht irreführend. Keine Rolle spielt es dabei, ob zur Ausübung als Tierheilpraktiker eine staatliche Erlaubnis notwendig ist oder nicht.
Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 108 / 97

Wachhund ist nicht gleich Wachhund
(jlp). Tiere sind generell unberechenbar, deshalb haftet ein Tierhalter für sein Tier auch dann, wenn ihn selbst kein Verschulden trifft. Nur für sogenannte Nutztiere gilt etwas anderes. Hier kann sich der Tierhalter entlasten. Eine solche Haftungserleichterung kommt zum Beispiel bei einem Hütehund in Frage. Bei einem Wachhund ist dies aber fraglich, da ein Wachhund meist nicht der Berufstätigkeit des Hundehalters dient. Die Haftungserleichterung des § 833 s. 2 BGB kommt dem Hundehalter dann nicht zugute, wenn dieser Hund nur deswegen als Wachhund gehalten wird, um dem allgemeinen Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 1 u 51 / 98

Gefährliche Drahtabsperrung
(jlp). Wer einen Waldweg mit einem Draht ohne ausreichende Kenntlichmachung absperrt, um die Weidetiere (Rinder, Pferde) beim Weideauf- oder abtrieb vom Eindringen in diesen Weg abzuhalten, ist für den Schaden verantwortlich, den ein Radfahrer durch einen Sturz infolge der Drahtabsperrung erleidet. Gerade Wald- und Wiesenwege gehören zu den bevorzugten Flächen von Freizeitsportlern, und nach Aufkommen der Mountainbikes sind gerade Radfahrer in zunehmender Zahl auf derartigen Wegen anzutreffen. Diese Veränderung im Freizeitverhalten haben auch Landwirte zur Kenntnis zu nehmen und sich im Rahmen des Zumutbaren darauf einzustellen. dazu gehört es, die Absperrung von der Öffentlichkeit zugänglichen Wegen mit dünnen und daher zwangsläufig leicht zu übersehenen Drähten zu vermeiden und solche Drähte auch nicht neben den Wegen im Gras liegenzulassen, nachdem die Absperrung aufgehoben ist. Der Landwirt wurde daher verurteilt, dem verletzten Radfahrer ein Schmerzensgeld zu bezahlen.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 19 U 109 /97

Wohnungsbrand und Katzenpensionskosten
(jlp). Wenn die Wohnung vollständig abbrennt, ist die Hausratversicherung, sofern eine solche abgeschlossen ist, zur Schadensregulierung verpflichtet. Wird aber in einem solchen Fall die Katze des Versicherungsnehmers für die Zeit des Wiederaufbaus der Wohnung in einer Katzenpension untergebracht, dann muss die Hausratversicherung für diese Kosten nicht aufkommen.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 20 W 21/98

Papageienlärm kann Nachbarn stören
(jlp). Ein Nachbar fühlte sich durch die Haltung von 40-50 Aras, Grosspapageien und anderen Sittichen auf dem Nachbargrundstück derart eingeschränkt, dass er seinen Nachbarn auf Unterlassung verklagte. Das Gericht gab ihm recht und verurteilte den Vogelhalter, diese Papageien und Sittiche so zu halten, dass das Geschrei der Vögel nicht auf das Grundstück des Nachbarn dringen kann. Nach Auffassung des Gerichts verursachen die in Freivolieren gehaltenen Papageien ein solch lästiges Geschrei, das ein durchschnittlich empfindsamer Nachbar nicht hinzunehmen braucht. Eine solche intensive Grundstücksnutzung ist nicht mehr ortsüblich. Deshalb muss der Vogelhalter notfalls die bauliche Massnahme nicht zu einer drastischen Lärmminderung führen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 6 U 57/98

Verbissene Hunde: Hilfe zahlt sich nicht aus
(jlp). Ein Hundehalter führt seine beiden Schäferhunde an kurz gehaltener Leine aus, als ihm zwei kleine unangeleinte Hunde entgegenkamen. Der Hundehalter dieser freilaufenden Tiere rief seine Hunde nicht zurück, so dass einer der beiden Hunde auf die Schäferhunde zulief, worauf es zu einem Kampf zwischen dem kleinen Hund und einem Schäferhund kam. Als der Halter der Schäferhunde versuchte, die kämpfenden Tiere mit der Hand zu trennen, wurde er sehr schmerzhaft in den Finger von dem fremden Hund gebissen. Nun verklagte er den Hundebesitzer auf Schmerzensgeld, das ihm aber verwehrt wurde. Zwar ist grundsätzlich eine Haftung des Halters der freilaufenden Hunde gegeben, doch verwerte das Gericht das Eingreifen des Schäferhundehalters als grosses Mitverschulden. Nach der Auffassung des Richters hätte der verletzte Hundehalter seinen Hund von der Leine lösen müssen, um eine Selbstgefährdung auszuschalten. Denn greift in einer solchen Situation der Hundehalter ein, geht er ein so hohes Risiko ein, dass die Gefährdungshaftung des anderen Hundehalters völlig zurücktritt.
Amtsgericht Lampertheim, Az.: 3C 529 / 99

Wenn der Fuchs die Vorfahrt missachtet
(jlp). Behauptet ein Fahrzeugführer, dass er mit einem Fuchs zusammengestossen sei und dass er infolge dieser Berührung mit seinem Fahrzeug von der Straße abgekommen sei, so muss die Kaskoversicherung diesen Unfallschaden nicht ersetzen. Dies jedenfalls dann nicht, wenn dieser Sachverhalt sehr widersprüchlich vom Versicherungsnehmer geschildert wird und wenn viele Fragen zum Unfallhergang offen bleiben. Zudem verhält sich ein Fahrzeugführer grob fahrlässig, wenn er wegen eines solchen kleinen Tieres ein sehr riskantes Ausweichmanöver einleitet. Deshalb muss es jedem Kraftfahrer einleuchten, dass er das mit einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung verbundene hohe Unfallrisiko nicht ohne Not eingehen darf, wenn es darum geht, einem kleinen, Haarwild zugeordneten Tier auszuweichen, mit dem ein Zusammenstoss anderenfalls unmittelbar bevorsteht.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 9 U 13/98

Eltern haften für die Vereinsbeiträge ihrer Kinder
(jlp). Die Satzung eines Vereines darf die Aufnahme von beschränkt geschäftsfähigen, also insbesondere von Minderjährigen, davon abhängig machen, dass der gesetzliche Vertreter für die Mitgliedsbeiträge des neuen Mitglieds haftet. Die Ausgestaltung des Aufnahmeverfahrens muss aber so deutlich sein, dass der gesetzliche Vertreter bei Stellung des Aufnahmevertrages Kenntnis davon erlangt, dass er gleichzeitig die Mithaft für die vom Minderjährigen geschuldeten Mitgliedsbeiträge erklärt. Damit wurde die Klage eines Angelvereins gegen die Eltern abgewiesen, weil in dem Aufnahmeformular auf die Haftungserklärung nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist. Nur die Unterschrift der Eltern alleine führt noch nicht dazu, dass auch für den Jahresbeitrag ihres Kindes haften.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 15 W 195/99

Fleischwunden durch Bullterrier
(jlp). 8000 Mark Schmerzensgeld sind für eine junge Frau, die mehrfach von einem Bullterrier angefallen wurde und lange, unansehnliche, teilweise erkennbar auf herausgerissenes Fleisch zurückzuführende Narben an beiden Ober- und Unterschenkeln zurückbehält, auch bei ungünstigen Vermögensverhältnissen eines verantwortungslos handelnden Tierhalters angemessen.
Oberlandesgericht Liebenwerda, Az.: 11 C 502/98

Machtkampf zwischen zwei Hengsten
(jlp). Es ist art- und fachgerecht, zwei fast zwei Jahre alte Hengste nach mehrtägiger Gewöhnungszeit in einer Laufbox gemeinsam aufzustallen, wenn sich Anzeichen für Machtkämpfe nicht gezeigt hatten. Kommt es bei diesen beiden Hengsten durch Rivalität zu einer Verletzung, so kann der Halter des verletzten Pferdes vom Pferdehalter des anderen Hengstes Schadensersatz fordern. Allerdings muss sich der Halter des verletzten Tieres die mitwirkende Tiergefahr seines eigenen Hengstes zur Hälfte anrechnen lassen. Ihm stehen daher nur 50% vom Gesamtschadensbetrag zu.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 22 U 110/98

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