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Urteile
zum Tierschutz
Quelle:
tiere-in-not-solingen.de
Vorsicht
bei ausgesetzten Tieren
(jlp). Ein Tierschutzverein, der einen ausgesetzten Hund zur Weitervermittlung
aufgenommen hat, wird im Sinne des Gesetzes Tierhalter. Damit haftet
der Tierschutzverein auch für Schäden, die dieser Hund anrichtet
(§ 833 BGB). Weisen aber Mitarbeiter des Tierschutzvereines den
Interessenten darauf hin, dass dieser Hund schwierig sei, greift
dieser gleichwohl unvermittelt zum Kopf des Tieres, worauf der Hund
zuschnappt, so tritt die Haftung des Tierschutzvereines zurück,
weil das Eigenverschulden des Geschädigten erheblich höher zu bewerten
ist. Gerade bei ausgesetzten Tieren muss man generell davon ausgehen,
dass solche Tiere schwieriger sind, als vom Züchter abgegebene Tiere.
Wer sich auf solche Umstände, die auf der Hand liegen, aber nicht
einstellt, setzt sich der Gefahr bewusst aus und hat keinen Anspruch
auf Schadensersatz.
Amtsgericht Duisburg, Az.: 49 c 399/98
Heilbehandlungskosten
für "wertlosen" Mischling
(jlp). Ein kleiner Mischlingshund wurde von einem ausgewachsenen
Schäferhund angefallen und übel zugerichtet. Die Tierarztbehandlungskosten
belaufen sich auf rund 4.600 Mark. Dies war dem Schäferhundhalter
entschieden zu viel. Nach seiner Ansicht hätte der Mischlingshund
eingeschläfert werden müssen, und er hätte dann nur den Wiederbeschaffungswert
für das Tier zu ersetzen. Da der Gesetzgeber das Tier ausdrücklich
aber nicht mehr als Sache, sondern als Mitgeschöpf behandelt, verurteilte
das Gericht den Schäferhundhalter zum Ersatz dieser Behandlungskosten.
Selbst dann, wenn der Mischlingshund praktisch "wertlos"
ist, sind die Aufwendungen zur Heilbehandlung in Höhe von 4.600
Mark noch nicht unverhältnismäßig. Entscheidend sind die persönlichen
Beziehungen zum Tier. Bei einem "Familientier" ist das
Interesse an einer Heilbehandlung größer einzuschätzen als bei einem
reinen "Nutztier".
Amtsgericht Idar- Oberstein, Az.: 3c 618/98
Verbotene
Hundeliebe
(jlp). Quasi gewaltsam verschaffte sich ein Mischlingsrüde Zugang
zu seiner angebeteten Rottweilerhündin. Er grub sich durch den Zaun
durch und es kam zu einem Deckakt. Um die ungewollte Schwangerschaft
zu beseitigen, wurde die Hündin kastriert und die Welpenföten entfernt.
Diese Kosten sollte der Halter des Mischlingsrüden bezahlen, der
sich aber weigerte. Das Gericht gab dem Halter der Hündin teilweise
Recht. Durch den ungewollten Deckakt ist dem Halter der Hündin ein
Schaden entstanden. Dieser musste nicht damit rechnen, dass der
Rüde die Grundstückseinfriedung überwindet. Er war weiter auch nicht
verpflichtet, die Schwangerschaft austragen zu lassen, da die Folgekosten
für das Aufziehen der Welpen höher gewesen wären als eine Unterbrechung
der Schwangerschaft. Die Kosten der Kastration musste der Rüdenhalter
aber nicht in voller Höhe bezahlen, da bei einer frühzeitigen Kontrolle
der Hündin eine kostengünstige Hormonspritze die Schwangerschaft
bereits beseitigt hätte.
Amtsgericht Lampertheim, Az.: 3 c 306/98
Schlangenhaltung
Kontra Hausfrieden?
(jlp). Ist in einem Mietvertrag die Tierhaltung mit einer Genehmigung
des Vermieters verbunden, dann muss der Vermieter die Genehmigung
oder Versagung sorgfältig prüfen. Die Vermieterentscheidung muss
für das Gericht nachprüfbar und von vernünftigen Gründen getragen
sein. Dies gilt nicht nur für "normale" Haustiere, wie
Hund oder Katze, sondern auch für die Schlangenhaltung durch den
Mieter. Gehen von der gehaltenen Schlange weder besondere Gefahren
aus, noch objektiv messbare Störungen der Wohnumwelt bzw. wird das
Vermietereigentum durch die Tierhaltung nicht mehr als sonst üblich
abgenutzt, so kann der Vermieter deren Beseitigung nicht mit Hinweis
darauf verlangen, andere Mitmieter ekelten sich vor dem Tier. Denn
der Vermieter darf sich nicht zum Anwalt von Überempfindlichkeitssymptomen
erheben.
Amtsgericht Bückeburg, Az.: 73 c 353/33 (VI)
Das
Risiko eines Aquariums
(jlp). Tritt aufgrund einer undichten Gummidichtung der Pumpe eines
Aquariums Wasser aus, das sich unbemerkt auf dem Parkettboden der
angemieteten Wohnung sammelt und dort zu Schäden führt, so ist diese
Parkettbeschädigung durch eine allmähliche Einwirkung eingetreten.
Ein solcher Vorgang ist durch die Privathaftpflichtversicherung
des Aquarianers nicht versichert. Eintrittspflichtig ist die Versicherung
nur für den plötzlichen Schadensfall, wie z.B. durch den Bruch des
Glases. Da in diesem Fall das Holz des Parkettbodens sich bereits
schwarz gefärbt hatte, nahm das Gericht keinen plötzlichen Wasseraustritt
an. Anderenfalls dürfte ein Parkettboden nicht feucht gewischt werden,
was aber alltägliche Praxis in vielen Haushalten ist. Ein versiegelter
Parkettboden kann daher nur allmählich, d.h. wenn Feuchtigkeit längere
Zeit auf einem Fleck steht und einwirken kann, zu dem Schaden, der
Schwarzfärbung des Holzes, führen. Hierfür muss der Aqaurianer selbst
aufkommen.
Amtsgericht Mainz, Az.: 82 c 296 / 98
Kein
künstlicher Fuchsbau im Naturschutzgebiet
(jlp). Die Einrichtung eines künstlichen Fuchsbaus in dem Jagdbezirk
eines Naturschutzgebietes ist nur dann zulässig, wenn die zuständige
Behörde diesen künstlichen Fuchsbau von den naturschutzrechtlichen
Verboten ausdrücklich befreit hat. Auf eine solche Ausnahmegenehmigung
hat der Jagdpächter aber keinen gesetzlichen Anspruch. Zwar trifft
ihn nach der Tollwut-Verordnung die Pflicht zur verstärkten Bejagung
der Füchse, doch ist hierzu nicht die Anlage eines künstlichen Fuchsbaus
im Naturschutzgebiet notwendig, da dem Jagdpächter noch andere Methoden
zur Fuchsjagd zur Verfügung stehen.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 3 L 6213/96
Vereinsbeitrag
auf dem Prüfstand
(jlp). Will ein Verein den Vereinsbeitrag erhöhen, so darf er dies
nur für die Zukunft tun. Eine rückwirkende Beitragserhöhung ist
nur dann zulässig, wenn die Vereinssatzung dies ausdrücklich gestattet.
Wird der Beitrag nicht wirksam und satzungsgemäß erhöht, dann steht
den betroffenen Vereinsmitgliedern das Recht zur außerordentlichen
Kündigung zu.
Landgericht Hamburg, Az.: 302 s 128/98
Beim
Gassigehen ausgerutscht
(jlp). Haus- und Grundstückseigentümer, die im Winter nicht ihrer
Räum- und Streupflicht nachkommen, haften gegenüber solchen Fußgängern,
die dort wegen Schnee- und Eisglätte zu Fall kommen und sich verletzen.
Diese Pflicht gilt aber nicht uneingeschränkt, wie jetzt in dem
Fall eines siebenjährigen Kindes festgestellt wurde. Zwar war das
Kind tatsächlich wegen Glatteis gestürzt und hatte sich dabei eine
Gehirnerschütterung zugezogen, doch wurde seine Klage auf Anerkennung
eines Schmerzengeldes abgewiesen, weil sich im Prozeß ein anderer
Sachverhalt herausstellte. Das Kind führte nämlich den recht lebhaften
Welpen der Familie an der Leine aus. Dieser Hund wollte weglaufen
und zog an der Leine. Bei dem Ruck, dem das Mädchen mit einem Druck
auf den Knopf der Automatikleine begegnen wollte, rutschte das Kind
aus und fiel hin. Das Amtsgericht München war der Auffassung, dass
ein siebenjähriges Kind in einer solchen Situation, bei starker
Glätte mit einem lebhaften Hund unterwegs zu sein, überfordert ist
und wies deshalb die Klage gegen den Hauseigentümer ab. Es liegt
ein Fehlverhalten des Kindes selbst und eine Aufsichtspflichtverletzung
der Eltern vor.
Amtsgericht München, Az.: 411 c 16443 / 99
Wildbiologisches
Gutachten muß entscheiden
(jlp). Ein zirka 440 Hektar großes Muffelwildgebiet sollte nach
dem Willen der Behörde aufgelöst werden. Den rund 23 Tieren drohte
der Totalabschuss. Begründet wurde die Anordnung damit, dass die
Verbissschäden enorm seien und dass der 23 - köpfigen Tiergruppe
Inzuchtgefahren drohen würden. Gegen diese Auflagen klagten zwei
Städte und erhielten zunächst einmal auch Recht. Ds Verwaltungsgericht
hob den Bescheid auf, weil die Behörde, entgegen einem ministeriellen
Erlass, vor dieser Anordnung kein Gutachten darüber eingeholt hatte,
ob die Schäden wirklich durch die Mufflons entstanden sind und ob
mit der Reduzierung des Tierbestandes der Verbiss eingedämmt werden
könnte. Die Tiere haben damit erst einmal aus rein formalen Gründen
einen Zeitaufschub erhalten. Ein wildbiologisches Gutachten wird
nun über die Zukunft dieser Tiere entscheiden.
Verwaltungsgerichtshof Kassel, Az.: 11 UE 1202 / 95
Über
Hundesteuer entscheiden die Finanzgerichte
(jlp). Für Streitigkeiten über die Hundesteuer ist der Rechtsweg
zu den Finanzgerichten gegeben. Diese Zuständigkeit erstreckt sich
auch auf Streitigkeiten über eine von der Stadt in Auftrag gegebenen
"Hundebestandsaufnahme", die von einer GmbH im Auftrag
der Kommune durchgeführt worden ist. Denn diese Bestandsaufnahme
steht im engen Zusammenhang mit der Erhebung der Hundesteuer.
Finanzgericht Bremen, Az.: 299017 K 2
Kratzspuren
auf Luxuskarosse
(jlp). Der Eigentümer eines Porsches verklagte seinen Nachbarn,
Halter einer Katze, auf Schadensersatz, weil diese Katze auf seinem
Fahrzeug herum gelaufen sei und dabei
Verkratzungen auf dem Lack versucht habe. Seine Klage auf Zahlung
von Schadensersatz in Höhe von 3.939,47 Mark wurde abgewiesen. Der
vom Gericht bestellte Sachverständige hielt es nämlich für unwahrscheinlich,
dass eine Katze solche Lackschäden verursachen könne. Er führt dazu
aus, es sei unplausibel, dass sich die Tiere mit ausgefahrenen Krallen
über glatte Oberflächen bewege, da zwischen den weichen Ballen und
der glatten Lackierung eine Haftung erfolgen kann, aufgrund ausgefahrener
Krallen diese Haftung aber verloren ginge. Lediglich leichte Lackverschrammungen
seien daher durch eine Katze möglich. Diese Lackverschrammungen
rührten aus anhaftenden Sandkörnern zwischen Ballen und Pfotenbehaarung
her.
Amtsgericht Celle, Az.: 16 c 187 / 97
Hund
ist kein Rechtfertigungsgrund
(jlp). Falsch geparkte Autos dürfen auch dann abgeschleppt werden,
wenn ein Hund im Innenraum sitzt. Bloß weil sich ein Tier im Wagen
aufhalte, könnten die Beamten nicht mit der baldigen Rückkehr des
Autofahrers rechnen. Dem Tier drohten zwar Unannehmlichkeiten, andererseits
seien jedoch Fußgänger gefährdet, wenn sie wegen des Autos auf die
Straße ausweichen müssten. Die Interessen der Fußgänger hätten Vorrang.
Verwaltungsgericht Trier, Az.: 1 K 88 / 99
Balanceakt
auf dem Pferderücken
(jlp). Eine spezifische Tiergefahr verwirklicht sich auch dann,
wenn ein Pferd erstmals auf eine fehlerhafte Hilfe des Reiters reagiert
und hierdurch bedingt den Reitschüler vom Pferd abwirft. Denn die
Reaktion des Tieres auf menschliche Steuerung und die daraus resultierende
Gefährdung hat ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens,
für die der Tierhalter den Geschädigten schadlos halten soll. Hat
der Reiter selbst durch vorwerfbare Fehler dazu beigetragen, dass
ihn das Pferd abwirft oder er vom Pferd fällt, so kann das allenfalls
als Mitverschulden berücksichtigt werden. Die grundsätzliche Haftung
des Pferdehalters bleibt aber bestehen.
Bundesgerichtshof, AZ.: VI ZR 170 / 98
Reitverein
haftet für Turniersicherheit
(jlp). Reit- und Fahrvereine, die ein Reitturnier veranstalten,
haftendem Teilnehmer dafür, dass Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz
der Pferde getroffen und eingehalten werden. Insbesondere dürfen
sich keine Gegenstände auf dem Turnierplatz oder auf dem Abreiteplatz
befinden, an denen sich die Pferde verletzen können. Werden solche
Sicherheitsmaßnahmen verletzt, haftet der veranstaltende Reitverein
dem geschädigten Pferdehalter. Dies auch dann, wenn in den allgemeinen
Turnierausschreibungen ein ausdrücklicher Haftausschluss vereinbart
worden ist. Denn von der Einhaltung solcher Verkehrssicherungspflichten
kann sich grundsätzlich kein Veranstalter Freizeichnen.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 13 u 148 / 98
Berufsbezeichnung
"Tierheilpraktiker"
(jlp). Die Verwendung der (gesetzlich nicht geschützten) Berufsbezeichnung
Tierheilpraktiker durch Personen, die - ohne Arzt zu sein - bei
der Behandlung von Tieren Naturheilverfahren anwenden und eine entsprechende
Ausbildung abgeleistet haben, ist nicht irreführend. Keine Rolle
spielt es dabei, ob zur Ausübung als Tierheilpraktiker eine staatliche
Erlaubnis notwendig ist oder nicht.
Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 108 / 97
Wachhund
ist nicht gleich Wachhund
(jlp). Tiere sind generell unberechenbar, deshalb haftet ein Tierhalter
für sein Tier auch dann, wenn ihn selbst kein Verschulden trifft.
Nur für sogenannte Nutztiere gilt etwas anderes. Hier kann sich
der Tierhalter entlasten. Eine solche Haftungserleichterung kommt
zum Beispiel bei einem Hütehund in Frage. Bei einem Wachhund ist
dies aber fraglich, da ein Wachhund meist nicht der Berufstätigkeit
des Hundehalters dient. Die Haftungserleichterung des § 833 s. 2
BGB kommt dem Hundehalter dann nicht zugute, wenn dieser Hund nur
deswegen als Wachhund gehalten wird, um dem allgemeinen Sicherheitsbedürfnis
Rechnung zu tragen.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 1 u 51 / 98
Gefährliche
Drahtabsperrung
(jlp). Wer einen Waldweg mit einem Draht ohne ausreichende Kenntlichmachung
absperrt, um die Weidetiere (Rinder, Pferde) beim Weideauf- oder
abtrieb vom Eindringen in diesen Weg abzuhalten, ist für den Schaden
verantwortlich, den ein Radfahrer durch einen Sturz infolge der
Drahtabsperrung erleidet. Gerade Wald- und Wiesenwege gehören zu
den bevorzugten Flächen von Freizeitsportlern, und nach Aufkommen
der Mountainbikes sind gerade Radfahrer in zunehmender Zahl auf
derartigen Wegen anzutreffen. Diese Veränderung im Freizeitverhalten
haben auch Landwirte zur Kenntnis zu nehmen und sich im Rahmen des
Zumutbaren darauf einzustellen. dazu gehört es, die Absperrung von
der Öffentlichkeit zugänglichen Wegen mit dünnen und daher zwangsläufig
leicht zu übersehenen Drähten zu vermeiden und solche Drähte auch
nicht neben den Wegen im Gras liegenzulassen, nachdem die Absperrung
aufgehoben ist. Der Landwirt wurde daher verurteilt, dem verletzten
Radfahrer ein Schmerzensgeld zu bezahlen.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 19 U 109 /97
Wohnungsbrand
und Katzenpensionskosten
(jlp). Wenn die Wohnung vollständig abbrennt, ist die Hausratversicherung,
sofern eine solche abgeschlossen ist, zur Schadensregulierung verpflichtet.
Wird aber in einem solchen Fall die Katze des Versicherungsnehmers
für die Zeit des Wiederaufbaus der Wohnung in einer Katzenpension
untergebracht, dann muss die Hausratversicherung für diese Kosten
nicht aufkommen.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 20 W 21/98
Papageienlärm
kann Nachbarn stören
(jlp). Ein Nachbar fühlte sich durch die Haltung von 40-50 Aras,
Grosspapageien und anderen Sittichen auf dem Nachbargrundstück derart
eingeschränkt, dass er seinen Nachbarn auf Unterlassung verklagte.
Das Gericht gab ihm recht und verurteilte den Vogelhalter, diese
Papageien und Sittiche so zu halten, dass das Geschrei der Vögel
nicht auf das Grundstück des Nachbarn dringen kann. Nach Auffassung
des Gerichts verursachen die in Freivolieren gehaltenen Papageien
ein solch lästiges Geschrei, das ein durchschnittlich empfindsamer
Nachbar nicht hinzunehmen braucht. Eine solche intensive Grundstücksnutzung
ist nicht mehr ortsüblich. Deshalb muss der Vogelhalter notfalls
die bauliche Massnahme nicht zu einer drastischen Lärmminderung
führen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 6 U 57/98
Verbissene
Hunde: Hilfe zahlt sich nicht aus
(jlp). Ein Hundehalter führt seine beiden Schäferhunde an kurz gehaltener
Leine aus, als ihm zwei kleine unangeleinte Hunde entgegenkamen.
Der Hundehalter dieser freilaufenden Tiere rief seine Hunde nicht
zurück, so dass einer der beiden Hunde auf die Schäferhunde zulief,
worauf es zu einem Kampf zwischen dem kleinen Hund und einem Schäferhund
kam. Als der Halter der Schäferhunde versuchte, die kämpfenden Tiere
mit der Hand zu trennen, wurde er sehr schmerzhaft in den Finger
von dem fremden Hund gebissen. Nun verklagte er den Hundebesitzer
auf Schmerzensgeld, das ihm aber verwehrt wurde. Zwar ist grundsätzlich
eine Haftung des Halters der freilaufenden Hunde gegeben, doch verwerte
das Gericht das Eingreifen des Schäferhundehalters als grosses Mitverschulden.
Nach der Auffassung des Richters hätte der verletzte Hundehalter
seinen Hund von der Leine lösen müssen, um eine Selbstgefährdung
auszuschalten. Denn greift in einer solchen Situation der Hundehalter
ein, geht er ein so hohes Risiko ein, dass die Gefährdungshaftung
des anderen Hundehalters völlig zurücktritt.
Amtsgericht Lampertheim, Az.: 3C 529 / 99
Wenn
der Fuchs die Vorfahrt missachtet
(jlp). Behauptet ein Fahrzeugführer, dass er mit einem Fuchs zusammengestossen
sei und dass er infolge dieser Berührung mit seinem Fahrzeug von
der Straße abgekommen sei, so muss die Kaskoversicherung diesen
Unfallschaden nicht ersetzen. Dies jedenfalls dann nicht, wenn dieser
Sachverhalt sehr widersprüchlich vom Versicherungsnehmer geschildert
wird und wenn viele Fragen zum Unfallhergang offen bleiben. Zudem
verhält sich ein Fahrzeugführer grob fahrlässig, wenn er wegen eines
solchen kleinen Tieres ein sehr riskantes Ausweichmanöver einleitet.
Deshalb muss es jedem Kraftfahrer einleuchten, dass er das mit einer
plötzlichen Fahrtrichtungsänderung verbundene hohe Unfallrisiko
nicht ohne Not eingehen darf, wenn es darum geht, einem kleinen,
Haarwild zugeordneten Tier auszuweichen, mit dem ein Zusammenstoss
anderenfalls unmittelbar bevorsteht.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 9 U 13/98
Eltern
haften für die Vereinsbeiträge ihrer Kinder
(jlp). Die Satzung eines Vereines darf die Aufnahme von beschränkt
geschäftsfähigen, also insbesondere von Minderjährigen, davon abhängig
machen, dass der gesetzliche Vertreter für die Mitgliedsbeiträge
des neuen Mitglieds haftet. Die Ausgestaltung des Aufnahmeverfahrens
muss aber so deutlich sein, dass der gesetzliche Vertreter bei Stellung
des Aufnahmevertrages Kenntnis davon erlangt, dass er gleichzeitig
die Mithaft für die vom Minderjährigen geschuldeten Mitgliedsbeiträge
erklärt. Damit wurde die Klage eines Angelvereins gegen die Eltern
abgewiesen, weil in dem Aufnahmeformular auf die Haftungserklärung
nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist. Nur die Unterschrift
der Eltern alleine führt noch nicht dazu, dass auch für den Jahresbeitrag
ihres Kindes haften.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 15 W 195/99
Fleischwunden
durch Bullterrier
(jlp). 8000 Mark Schmerzensgeld sind für eine junge Frau, die mehrfach
von einem Bullterrier angefallen wurde und lange, unansehnliche,
teilweise erkennbar auf herausgerissenes Fleisch zurückzuführende
Narben an beiden Ober- und Unterschenkeln zurückbehält, auch bei
ungünstigen Vermögensverhältnissen eines verantwortungslos handelnden
Tierhalters angemessen.
Oberlandesgericht Liebenwerda, Az.: 11 C 502/98
Machtkampf
zwischen zwei Hengsten
(jlp). Es ist art- und fachgerecht, zwei fast zwei Jahre alte Hengste
nach mehrtägiger Gewöhnungszeit in einer Laufbox gemeinsam aufzustallen,
wenn sich Anzeichen für Machtkämpfe nicht gezeigt hatten. Kommt
es bei diesen beiden Hengsten durch Rivalität zu einer Verletzung,
so kann der Halter des verletzten Pferdes vom Pferdehalter des anderen
Hengstes Schadensersatz fordern. Allerdings muss sich der Halter
des verletzten Tieres die mitwirkende Tiergefahr seines eigenen
Hengstes zur Hälfte anrechnen lassen. Ihm stehen daher nur 50% vom
Gesamtschadensbetrag zu.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 22 U 110/98
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