Unterrichtsmaterial S 926

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Steuerlehre

                                                                                                                                                                           

Bewertungsgesetz

Beim Bewertungsgesetz handelt es sich um ein allgemeines Gesetz, dass Grundlage für andere Steuergesetze (GewStG, ErbStG, GrStG, GrErwStG) ist. Das Bewertungsgesetz legt die Werte für Vermögensarten fest.

Vermögensarten

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen §§ 33 ff BewG

Ein Steuerpflichtiger betreibt in Münster einen landwirtschaftlichen Betrieb. Stellen Sie fest, welche Wirtschaftgüter dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind. Beachten Sie bei Ihrer Lösung den § 33 BewG!

-          Forderungen aus dem Verkauf von Getreide

-          Stallungen

-          Scheunen

-          Hofflächen

-          Geschäftsguthaben bei der örtlichen Genossenschaftsbank

-          Schulden für die Beschaffung von Dünger

-          Wohnhaus des Steuerpflichtigen

-          Bauplatz für das Einfamilienhaus seiner Tochter

-          Übersbestände an Futter- und Düngemitteln

 

Grundvermögen §§ 68 ff BewG

à Umfang

Fall 1:

Welcher Grundstückart sind zuzurechnen:

-          ein erschlossener Bauplatz

-          ein Grundstück mit einem Gebäude, das erst im EG fertiggestellt ist

-          ein Gebäude mit einer Wohnung von 160 qm und einer Anwaltskanzlei von 80 qm

-          ein Grundstück mit einer Ruine

-          ein Grundstück mit einer Brücke

Beachten Sie bei Ihrer Lösung die §§ 68, 72,74 BewG!

Fall 2:

Ein bebautes Grundstück wird wie folgt genutzt:

- EG                eigenbetrieblich

- 1. OG            Praxis eines Facharztes

- 2. OG            Büro eines Maklers

- 3. OG            Wohnungen

Welche Grundstücksarten liegen vor? Beachten Sie den § 75 BewG!

 

à Bewertung

Fall 1:

Ein Steuerpflichtiger in Ulm schenkt seiner Tochter am 20.5. ein unbebautes Grundstück von 600 qm. Nach der Bodenrichtwertkarte der Stadt Ulm betrug der Preis zum 1.1.96 240 DM je qm.

Mit welchem Wert ist der Grundstückswert zum 20.5. anzusetzen? Beachten Sie bei Ihrer Lösung die §§ 138 Abs. 1 und 145 Abs. 3 BewG!

 

Fall 2:

Am 10.10. stirbt der Eigentümer eines Mietwohngrundstücks in Augsburg. Für Zwecke der Erbschaftsteuer muss der Grundstückswert festgestellt werden. Das Gebäude wurde im April vor 10 Jahren fertiggestellt und bezogen. Der Grund und Boden umfasst 580qm. Laut Bodenrichtwertkarte betrug der Preis pro qm zum 1.1.96 1.100 DM. Die Nettokaltmiete belief sich in den letzten drei Jahren auf durchschnittlich 48.000 DM im Jahr.

Wie hoch ist der Grundstückswert zum 10.10.? Beachten Sie bei Ihrer Lösung den § 146 BewG!

 

Betriebsvermögen §§ 95 ff BewG

Ein am 30.9. verstorbener Steuerpflichtiger hinterlässt einen Gewerbebetrieb mit folgenden Vermögens- und Schuldposten:

-          Bebautes Grundstück mit Fabrikationshalle; Steuerbilanzwert des Gebäudes zum 31.12. des letzten Jahres 640.000 DM, HK 800.000 DM. Das Gebäude wird mit 4% linear abgeschrieben.

-          Das Grundstück hat eine Fläche von 2.280 qm, qm-Preis laut Bodenrichtwertkarte 240 DM

-          Der Wert der Betriebs- und Geschäftsausstattung beträgt zum Bewertungsstichtag 168.000 DM.

-          Die Vorräte belaufen sich auf 84.600 DM.

-          Die Forderungen betragen 92.000 DM.

-          Das Bankguthaben beträgt 38.400 DM.

-          Die Schulden gegenüber Banken und Lieferanten belaufen sich auf 240.000 DM.

Wie hoch ist der Wert des Betriebsvermögens zum 30.9.? Beachten Sie bei Ihrer Lösung die §§ 98a, 99, 138, 147 BewG!

 

Feststellung und Festsetzung der Werte    

Der Einheitswert

Die Werte für die verschiedenen Vermögensarten werden durch sogenannten Einheitswerte (§ 19 Abs. 1 BewG, § 180 AO) festgelegt.

Über diese Festlegung ergeht ein gesonderter Steuerbescheid, dem sogenannten Einheitswertbescheid. Er bildet die Grundlage für alle anderen Steuerbescheide (z.B. Grunderwerbsteuerbescheid, Erbschaftsteuerbescheid). Man nennt ihn deshalb auch den Grundlagenbescheid, den daraus resultierenden Bescheid Folgebescheid.

 

Zeitpunkt der Feststellung

à Hauptfeststellung

Gemäß § 21 BewG sind die Einheitswerte alle 6 Jahre festzustellen. Die Werte werden jeweils zum 1.1. festgelegt. Für den Grundbesitz ist die letzte Hauptfeststellung zum 1.1.64 erfolgt.

Diese Einheitswerte gelten für die Erbschaftsteuer und die Grunderwerbsteuer nicht mehr. Für diese Steuern werden, falls notwendig, eigene Werte, die die tatsächlichen Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt und die Wertverhältnisse zum 1.1.96 berücksichtigen (§ 138 Abs. 1 BewG, sog. Bedarfsbewertung).

Für die übrigen Steuern, insbesondere die GewSt und die GrSt gelten die alten Einheitswerte weiterhin. Allerdings sind für die GewSt gemäß § 121a BewG die Werte zum 1.1.64 mit 140% anzusetzen.

Fall:

Der Einheitswert eines Grundstücks beträgt am 1.1.64 150.000 DM. Das Grundstück ist unbebaut und hat eine Größe von 800 qm. Laut Bodenrichtkarte beträgt der Preis 380 DM/qm (Verhältnisse zum 1.1.96).

Welcher Wert wird laut BewG für die Zwecke der a) GewSt, b) GrSt, c) ErbSt, d) GrErwSt für dieses Grundstück angesetzt?

à Nachfeststellungen

nachträgliche Feststellung nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 23 BewG)

à Fortschreibungen

Verändert sich der Einheitswert, wird der Wert fortgeschrieben, d.h. die neuen wertverändernden Tatsachen werden berücksichtigt.

à Arten der Fortschreibungen

Wertfortschreibungen § 22 Abs. 1  BewG

Fall:

Ein Steuerpflichtiger verkaufte 10% eines unbebauten Grundstücks zum Bau eines Radwegs an die Stadt Reutlingen. Der bisherige Einheitswert betrug 15.000 DM.

Führt der Verkauf zu einem neuen Einheitswert gem. § 22 BewG?

 

Artfortschreibungen § 22 Abs. 2 BewG

Fall:

Ein Steuerpflichtiger in Bremen baute 1998 sein Einfamilienhaus durch Aufstockung in ein Zweifamilienhaus um. Der bisherige EW von 48.000 DM stieg durch die Baumaßnahme um 12.000 DM.

Welche Arten von Fortschreibungen sind durchzuführen?

 

Zurechnungsfortschreibung § 22 Abs. 2 BewG

Fall:

An einem Geschäftsgrundstück sind A und B jeweils zur Hälfte beteiligt. A schenkt seiner Tochter C im April 1998 ¼ seines Anteils und B seinem Sohn 1/6.

Welche Fortschreibung ist vorzunehmen? Wie hoch sind die Anteile künftig?

Übungsfälle:

Fall 1:

Welche Feststellungsart bzw. Fortschreibungsart liegt in den folgenden Fällen vor?

a)  Ein Steuerpflichtiger eröffnet am 1.10.97 in Kempten einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Der erste Einheitswert wird auf den 1.1.98 festgestellt. Hauptfeststellungszeitpunkt war der 1.1.95.

b)  Eine GmbH hat in Lübeck einen Hotelneubau errichtet, der am 20.5.97 fertiggestellt war. Der Einheitswert des Betriebsgrundstücks ist auf den 1.1.98 festgestellt.

c)  Ein Steuerpflichtiger hat sein Zweifamilienhaus in Göttingen durch Aufstockung in ein Dreifamilienhaus umgebaut. Der Einheitswert für das Zweifamilienhaus betrug 150.000 DM.

 

Fall 2:

Prüfen Sie, ob eine Wertfortschreibung vorzunehmen ist:

 

a)

b)

c)

Letzter Einheitswert des Grundstücks

60.000

1.090.000

48.000

Wert am nächsten 1.1.

50.980

1.195.000

52.900

  

Fall 3:

Zu welchen Vermögensarten gehören die folgenden Wirtschaftsgüter:

Koch betreibt in Göttingen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Außerdem ist er Eigentümer eines bebauten Grundstücks.

Im einzelnen handelt es sich um folgende Wirtschaftsgüter:

n    Äcker, Wiesen, Forste

n    Normaler Bestand an Getreide, Dünger, Futter

n    Kühe, Hennen

n    Maschinen

n    Kassenbestand

n    Wirtschaftsgebäude

n    Forderungen aus dem Verkauf von Getreide

n    Zweifamilienhaus auf dem bebauten Grundstück

 

Fall 4:

Ermitteln Sie zum 30.6.98 für Zwecke der ErbSt den Wert des Betriebsvermögens:

Bilanzwerte zum 31.12.97:

Grund und Boden bebaut                                          120.000

Gebäude                                                                    380.000

BGA                                                                           86.400

Maschinen                                                                 256.000

Fuhrpark                                                                    45.600

Vorräte                                                                       110.500

Forderungen                                                              48.280

Kasse                                                                        8.720

Bank                                                                          24.900

Verbindlichkeiten Kreditinstitute                                340.000

Verbindlichkeiten Lieferanten                        86.400

sonstige Verbindlichkeiten                                        35.470

 

Die Fläche des Grundstücks beträgt 2.400qm, Bodenrichtwert 280 DM/qm. Das Gebäude wird mit jährlich 4% abgeschrieben. Die HK betrugen 500.000 DM. Die AfA für BGA, Maschinen und Fuhrpark beträgt jeweils 30%.     

Die Bestände der übrigen Konten betragen zum Bewertungsstichtag 30.6.98:

Vorräte                        125.480

Forderungen               36.520

Kasse                         6.000

Bank                           42.800

Vbdl. Kreditinstitute    320.000

Vbdl. Lieferanten        74.600

so. Vbdl.                     12.430

 

Fall 5:

Bewerten Sie die folgenden Grundstücke und Gebäude für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer!

a) Werner Jäger, Köln, schenkt seiner Tochter ein unbebautes Grundstück von 833 qm, damit sie dort ein Einfamilienhaus bauen kann. Der qm-Preis laut Bodenrichtwertkarte beträgt 350 DM pro qm.

b) Die am 15.7.1997 verstorbene Irene Meisen, Dresden, vererbt ihrer Tochter Walburga Meisen ein Mehrfamilienhaus in Dresden. Die Durchschnittsjahresmiete der letzten drei Jahre beträgt 45.420 DM. Das Gebäude mit Grund und Boden von 650 qm wurde am 16.8.92 bezugsfertig. Der qm-Preis laut Bodenrichtwertkarte Dresden beträgt 280 DM.

c) Wegen eines Erbfalls am 15.10.96 ist in Freiburg ein Mehrfamilienhaus zu bewerten. Das Gebäude steht auf einem Grundstück von 1.200 qm und wurde 1.8.1936 errichtet. Die Nettokaltmieten entwickelten sich in den letzten Jahren wie folgt: 1992 22.340 DM; 1993 22.400 DM; 1994 21.860 DM; 1995 23.150 DM. Der qm-Preis laut Bodenrichtwertkarte beträgt 600 DM.

Gewerbesteuer

1. Gewerbesteuerpflicht

Fall 1: Voraussetzungen

Prüfen Sie in den folgenden Fällen, ob sich eine Gewerbesteuerpflicht nach § 2 GewStG ergibt. Die Definition des Gewerbebetriebs i.S.d. GewStG ergibt sich aus dem § 15 Abs. 2 EStG!

a)  Obermoser betreibt in Passau (Deutschland) im selben Gebäude eine Brauerei und eine Gastwirtschaft. Einen Teil des in der Brauerei gebrauten Bieres liefert er an seine Gastwirtschaft. Außerdem besitzt Obermoser eine Brauerei in Salzburg (Österreich).

b)  Fritz Kaiser in Düren ist als Handelsvertreter i.S.d. HGB  für mehrere Textilgroßhandlungen tätig. Für erfolgreich vermittelte Vertragsabschlüsse erhält er jeweils 5% Verkaufsprovision vom Barverkaufspreis.

c)  Hermann König aus Koblenz darf als Handlungsreisender für Elektroartikel nur für die Elektrofix GmbH, ebenfalls in Koblenz, Abschlüsse tätigen. Er erhält dafür ein Monatsfixum von 3.000 DM brutto zzgl. 1% Erfolgsprämie für Neuabschlüsse sowie eine Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten.

d)  Die chemische Apparatebau OHG aus Mülheim a.d.Ruhr wurde am 1.3. gegründet. Nach Erledigung eines Großauftrages wurde sie mangels neuer Aufträge am 7.8. desselben Jahres aufgelöst.

e)  Kfz-Meister Hans Klug hat in Emmerich eine Karosserie und Lackierwerkstatt errichtet. Laut Rentabilitätsberechnung seines Steuerberaters wird die Werkstatt wegen der hohen Investitionen erst ab dem dritten Jahr ihrer Einrichtung einen Gewinn abwerfen.

f)    Gastwirt Hans Klotz betreibt in Frankfurt a.M. eine Fremdenpension, deren Zimmer zur vorübergehenden Beherbergung von Gästen bereitgehalten werden. Er ist außerdem Eigentümer eines Mietswohnhauses in Offenbach. Die Zimmer in Form möblierter Apartments werden vorwiegend an ältere Leute vermietet; die Verwaltung des Hauses wurde einem selbständig tätigen Hausverwalter übertragen.

g)  Gärtner Ferdinand Blaukorn betreibt am Rande Nürnbergs eine Gemüsegärtnerei. Er verkauft eigene und hinzugekaufte Erzeugnisse an Großabnehmer und auf Wochenmärkten. Der Einkaufswert der nachhaltig zugekauften Erzeugnisse beträgt in den letzten drei bis vier Jahren etwa 25% des Umsatzes.

h)  Dipl.-Ing. Fritz Ligges BDA aus Emmerich betreibt an seinem Wohnort ein Architekturbüro, in dem er neben zwei technischen Zeichnern eine Sekretärin beschäftigt.

i)     Die Steuerberater Dr. Hans Gabbert und Dipl.-Kfm. Theo Weidenreich schließen sich zu der Grabbert + Weidenreich Steuerberatungs-GmbH zusammen.

j)     Der Verein „Grün-Weiß 90“ aus Hamburg betreibt im Klubhaus eine Gastwirtschaft. Außerdem gibt er jährlich eine kostendeckende Vereinszeitschrift heraus. Einnahmen erzielt er ferner aus dem jährlichen Verkauf von Eintrittskarten für den von ihm veranstalteten „Tanz in den Mai“.

 

     

Fall 2: Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht

Prüfen Sie in den folgenden Fällen, ob eine Gewerbesteuerpflicht vorliegt und bestimmen Sie, wann die Gewerbesteuerpflicht beginnt bzw. endet.

a)  Horst Nübel, wohnhaft in Bamberg, der bisher als Kraftfahrzeugmeister im Angestelltenverhältnis tätig war, machte sich selbständig. Er erwarb im Mai des Vorjahres in Bamberg ein geeignetes Grundstück und ließ dort Werkstatträume errichten. Der Bau war zum 15.3. des laufenden Jahres fertiggestellt. Nach Anschaffung der notwendigen Maschinen, Betriebsvorrichtungen und Werkzeuge sowie von Material und Ersatzteilen konnte Nübel am 1.6. des lfd. Jahres mit der Reparatur der ersten Fahrzeuge beginnen.

b)  Brunhilde Düster und Inge Seybold wollen in Hannover eine Arzneimittelgroßhandlung in Form einer GmbH unter der Firma „Pharma-GmbH“ eröffnen. Der Gesellschaftsvertrag wird zum 15.3. in notarieller Form abgeschlossen. Die Gründerinnen mieten zum 1.4. Büro- und Geschäftsräume an und beginnen an diesem Tag mit der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, Lieferwagen und der Bestellung von Waren. Nach der Einführungswerbung beginnt der Verkauf Anfang Mai. Die Eintragung der GmbH ins Handelsregister erfolgt zum 15.5.

c)  Paul Blech betreibt in Saarbrücken ein Haushaltswarengeschäft. Wegen seines fortgeschrittenen Alters beschließt er, seinen Betrieb zu liquidieren. Er beginnt am 20.9. mit einem Räumungsverkauf, der zum 31.10. abgeschlossen ist. Blech schließt dann zum 1.11. seinen Laden. Bis zum Jahresende veräußert er die Einrichtung, begleicht seine Schulden und kassiert noch einige Außenstände.

 

Gewerbesteuer

2. Steuerbefreiungen

Prüfen Sie mit Hilfe des § 3 GewStG, ob folgende Gewerbebetriebe von der GewSt befreit sind.

a)  stattliche Lotterieunternehmen

b)  Speditionsunternehmen

c)  öffentliche Kreditinstitute

d)  private Kreditinstitute

e)  öffentliche Krankenanstalten

f)    private Sanatorien

g)  Weingroßhandlungen

h)  Barmer Ersatzkasse

i)     Volkshochschulen

j)     gemeinnützige Wohnungsunternehmen

k)   Telekom

 

Gewerbesteuer

3.   Bemessungsgrundlage/Steuersatz

Definition:

steuerlicher Gewinn/Verlust

+ Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG

- Kürzungen gem. § 9 GewStG

- Gewerbeverlust § 10 a GewStG

= Gewerbeertrag gem. § 7 GewStG

à Abrundung auf volle 100 DM (§ 11 GewStG)

à Freibetrag von 48.000 DM für natürliche Personen und Personengesellschaften (§ 11 GewStG)

                                                          

= Zwischensumme

x Steuermeßzahl  à bei natürlichen Personen/Personengesellschaften:

   (§11 GewStG)         1% für die ersten 24.000 DM

                                   2% für die weiteren 24.000 DM

                                   3% für die weiteren 24.000 DM

                                   4% für die weiteren 24.000 DM

                                   5% für alle weiteren Beträge