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Was
wird mediiert?
Grundsätzlich
ist das Verfahren Mediation in vielen Bereichen einsetzbar, in
denen Konflikte auftreten oder auftreten können. Hier begrenzt
sich unsere Mediationsleistung auf den Bereich Familienkonflikte.
Die Mediation
ist auch in vielen anderen Konflikten anwendbar:
- Trennung
und Scheidung einschl. Sorge- und Umgangsrecht, Ehepartner-
u. Kindesunterhalt, Wohnung, Vermögensaufteilung, Hausrataufteilung
usw.
- Sorgerechts
u. Umgangsregelungen (u.a.Veränderungen bestehender Regelungen)
- Erbschaftsstreitigkeiten
- Nachbarschaftsstreitigkeiten
- Streitigkeiten
zwischen Kollegen und/oder in Teams
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Warum
Mediation?
Wer vor einer Scheidung steht, hat die Möglichkeit,
seine Belange und Interessen von einem Rechtsanwalt vertreten
zu lassen und einem Gericht die Entscheidung über die detaillierten
Regelungen zu überlassen. Diese Methode hat einige
Nachteile.
Versuchen
Sie sich bitte mal vorzustellen, wie Sie sich fühlen, wenn
vom Rechtsanwalt des Partners ein Brief mit einer Aufzählung
der Forderungen ins Haus geflattert kommt. Wut, Verzweiflung,
Bitterkeit und und .......... Nicht gerade förderlich, wenn
eine ausreichend positive Beziehung "nach" der
Trennung z.B. zum Wohl der Kinder wichtig
ist.
In allen
Bereichen, in denen die Beziehung im Vordergrund steht, damit
Mann/Frau sich auch danach noch in die Augen schauen kann, ist
eine juristische Auseinandersetzung eher ein schweres Handicap.
Die "Fremdbestimmung"
in einem klassischen Scheidungs- und/oder Sorgerechtsverfahren
ist sehr erheblich, Rechtsanwälte und Gericht entscheiden
über Ihre Belange. Das Bedürfnis, "sein
gutes Recht" bekommen zu wollen, kennt jeder, aber ob das
Rechtsurteil auch ihren Vorstellungen entspricht und zum Nutzen
aller Beteiligtenausfällt, ist fraglich.
In
der Mediation haben Sie die Möglichkeit, die anstehenden
Entscheidungen weitgehend nach den Bedürfnissen der Beteiligten
zu regeln.
Hinzu kommt,
dass man die Anwalts- und Verfahrenskosten
mit einer Mediation erheblich verringern kann.
Ein weiteres
gutes Argument eine Mediation zu bevorzugen liegt im Zeitfaktor.
Nach Untersuchungen (u.a. Beelemann) sind 40 Monate nach der
Trennungsentscheidung noch nicht einmal 50% der Ehen auch
tatsächlich rechtswirksam geschieden.
Sorgerechtregelungen,
Besuchsregelungen, Unterhalts- und Vermögensfragen werden
bei einem normalen Scheidungsverfahren aber erst nach Richterspruch
gültig. Bei einer Mediation mit einer gegenseitig einvernehmlichen
Trennungs- und Scheidungsvereinbarung können Sie den Zeitpunkt,
ab dem die gegenseitigen Vereinbarungen gültig und Verbindlich
sind, selbst bestimmen.
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Was
ist Mediation ?
Mediation ist ein Gesprächs- und Vermittlungsmethode
um u.a. Scheidungen und Trennungen kooperativ, fair, selbstbestimmt
und einvernehmlich zu regeln.
Ganz praktisch
sieht das in der Trennungs- und Scheidungsmediation so aus: Sie
und Ihr Partner/Partnerin haben sich zur Trennung/Scheidung entschlossen.
Sie
nehmen mit einem Mediator Kontakt auf. In einer ersten Sitzung
wird gemeinsam mit Ihnen überprüft, ob die notwendigen
Mediationsvoraussetzungen gegeben sind.
Methode und Regeln, Rechte und Pflichten aller Beteiligen werden
in dieser Sitzung geklärt.
Es
wird ein Mediationsvertrag unterzeichnet. In weiteren Sitzungen
werden die Themen, Interessen erarbeitet und Punkt für Punkt
nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht. Das Ergebnis
wird zu einer gemeinsamen Trennungs- und Scheidungsvereinbarung
zusammengefaßt, die juristisch überprüft und
in bestimmten Fällen (wenn es dabei auch um Imobilien oder
Anteile an Firmen geht) notariell beglaubigt wird.
Ganz ohne
Rechtsanwalt geht es auch in der Mediation nicht. Alle Beteiligten
werden während des Mediationsverfahrens dazu aufgefordert,
sich anwaltlich beraten zu lassen.
Nach Abschluß
der Mediation wird einer der beteiligten Ehepartner einen Rechtsanwalt
beauftragen, die einverständliche Scheidung beim Familiengericht
einzureichen.
Die
erarbeitete Trennungs- und Scheidungsvereinbarung gilt dann vor
Gericht als Grundlage für die Scheidung.
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Mediationsvoraussetzungen
1)Mediation
ist ein Verfahren, dass auf absoluter Freiwilligkeit basiert.
2)Alle Beteiligten
müssen ein echtes Interesse an der Lösung des Konfliktes
haben.
3)Es darf
keine extremen Machtunterschiede zwischen den Beteiligten geben.
4)Alle Beteiligten
sollen dazu fähig und weitgehend in der Lage sein, ihre
Interessen und Bedürfnisse auszudrücken.
5)Es ist
genug Zeit, um eine einvernehmliche Konfliktlösung zu erarbeiten.
6)Schwerwiegende
psychische Erkrankungen sind ein Ausschlußkriterium für
eine Mediation.
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Regeln
in der Mediation
Im Konflikt sind die Emotionen durchaus mit im Vordergrund
und bestimmen das Handeln der Beteiligten. Mißtrauen, Wut
und Ängste haben auch in der Mediation ihren Raum.
Die
Beteiligten müssen aber auch die Sicherheit haben, dass
die Emotionalität kein Übergewicht bekommt, man sich
davor schützen kann und vor allem, dass Informationen,
die gegeben werden, nicht mißbraucht werden.
Die
einzelnen Regeln werden in einem Mediationsvertrag festgehalten.
- Während der Mediation darf kein gerichtliches Verfahren
laufen. Alle beauftragten Rechtsanwälte usw. müssen
angewiesen werden, Klagen und Verfahren für die Zeit der
Mediation auszusetzen.
- Alle beteiligten Parteien legen alle notwendigen und relevanten
Informationen offen dar. Die Gültigkeit einer abschließenden
Mediationsvereinbarung ist per Klausel davon abhängig, ob
alle wesentlichen und wichtigen Informationen offengelegt wurden.
- Informationen aus der Mediation dürfen nicht außerhalb
der Mediation verwendet werden, z.B. bei einem Prozeß nach
einer gescheiterten Mediation. Der Mediator kann und darf gegen
keinen der Beteiligten vor Gericht aussagen.
- Körperliche Bedrohung führt zum Abbruch der Mediation.
Der Gesprächston darf keinen Zweifel am grundsätzlichen
Respekt gegenüber den anwesenden Personen lassen.
- Jeder Beteiligte hat das Recht, z.T. auch die Pflicht (nach
Absprache mit dem Mediator), sich darüber zu informieren,
welche Interessen und Bedürfnisse in der gängigen
Rechtsprechung erfüllt werden würden und welche Konsequenzen
Ihre Entscheidungen haben.
- Jeder der Beteiligten hat zu jeder Zeit das Recht, das Mediationsverfahren
zu beenden.
- Während des gesamten Mediationprozesses treffen sich
immer alle Beteiligten gemeinsam. Ausnahme kann ggf. die Inanspruchnahme
einer pädagogischen Beratung sein.
- Die Mediationskosten müssen zu angemessenen Teilen von
beiden Partnern bezahlt werden. Die Anteile und Zahlungstermine
werden im Mediationsvertrag festgelegt.
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Kosten
der Mediation
Die Kosten einer Mediation im Scheidungs- und Trennungsfall
setzen sich aus verschiedenen Faktoren zusammen.
Die Mediationssitzung
(1h) wird normalerweise mit 1% des Bruttolohnes pro Sitzung von
ausgebildeten Mediatoren berechnet. Die Kosten für die Mediation
sind gesondert mit den für den Verein zur Verfügung
stehen Mediatoren zu vereinbaren. Es besteht jedoch auch die
Möglichkeit einer Co-Mediation, gemeinsam mit einer erfahrenen
Kollegin. Für Co-Mediationsstunden fällt ein zusätzliches
Honorar an. Für Paare mit niedrigen Gesamteinkommen, werden
auch Sondertarife im Einzelfall vereinbart.
Der erste
Termin ist ein reiner Informations- und Sondierungstermin und
wird im Verein nur für Vereinsmitglieder durchgeführt.
Bei einer Scheidungsmediation können sie mit ca. 4-12
Stunden rechnen .
Die Mediationskosten
müssen zu angemessenen Teilen von beiden Partnern bezahlt
werden.
Hinzu kommt
die Notargebühr für die Beurkundung, ggf. Beratungsgebühren
der Ehepartner und Gebühr für die anwaltliche Vertretung,
in der Regel 25-50% der normalen Anwaltsgebüren
( siehe Anwalts und Verfahrenskosten).
Die Kosten
der Mediation, Beratungs-, Notar- und Gerichtskosten, die im
Zusammenhang mit der Scheidung oder einer anderen Familiensache
entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen
steuerlich geltend gemacht werden.
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Die
einverständliche Scheidung
Eine einverständliche Scheidung bedarf einiger
Voraussetzungen. Beide Ehegatten müssen sich über alle
Folgesachen der Scheidung geeinigt haben (z.B. eine erarbeitete
Mediationsvereinbarung).
Dabei
sind hauptsächlich der Kindes- und Ehegattenunterhalt, Sorge-
und Umgangsrecht, Ehewohnung, Hausrat und Vermögensfragen
zu regeln. Die Einigung muß in bestimmten Fällen
notariell beglaubigt sein.
Liegt diese
Einigung vor, kann einer der Ehegatten einen Rechtsanwalt mit
der Einreichung der Scheidung beauftragen. Der andere Ehepartner
braucht dann dem Gericht nur mitzuteilen, dass er der Scheidung
zustimmt und die Einigung bestätigen.
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Anwalts
und Verfahrenskosten
Im Vergleich zu den Kosten der Mediation hier ein kleiner
Exkurs in Sachen Rechtsanwaltsgebühren und Verfahrenskosten.
Die Gebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG), welches am 01.07.2004 in Kraft getreten ist, geregelt.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat die alte Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
(BRAGO) abgelöst. Dem Gesetz liegt als Anlage ein Vergütungsverzeichnis
(VV RVG) bei.
Die nachfolgenden
Ausführungen erfolgen lediglich zu allgemeinen Informationszwecken.
Sie haben keinen verbindlichen oder beratenden Charakter. Eine
Haftung für Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Soll der
Rechtsanwalt lediglich beratend tätig sein, erhält
er nach Nr. 2100 VV RVG eine gegenstandswertabhängige Gebühr
von 0,1 bis 1,0. In der Regel wird aber nur eine Beratungsgebühr
(mit dem Faktor 0,5) berechnet, die halb so hoch wie die normale
Gebühr ist. Der Rechtsanwalt hat hier allerdings einen gewissen
Spielraum, der sich nach dem Umfang der Beratung richtet.
Ist der
Auftraggeber Verbraucher und beschränkt sich die beratende
Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch,
so beträgt die Beratungsgebühr gemäß Nr.
2100 VVRVG höchstens 190,00 EURO. Verbraucher ist nach §
13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft
zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen
noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann.
Wichtig
! Die
Beratungsgebühr ist nach Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 2100
VV RVG auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit
anzurechnen, die mit der Beratung zusammen hängt. Sie ist
also vor allem auf eine nachfolgende Geschäftsgebühr
im außergerichtlichen bzw. Verfahrensgebühr im gerichtlichen
Verfahren anzurechnen.
Kommt es
zu einem Gerichtsverfahren, so entsteht nach Nr. 3100 VVRVG eine
Verfahrensgebühr von 1,3. Bei vorzeitiger Beendigung
des Auftrags reduziert sich die Verfahrensgebühr nach
Nr. 3101 VV RVG auf 0,8. Mit der Verfahrensgebühr ist die
gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts abgegolten, die dieser
außerhalb der mündlichen Verhandlung für den
Zeitraum von der Auftragserteilung bis zum Abschluss der Instanz
erbringt. Für die mündliche Verhandlung vor Gericht
erhält der Rechtsanwalt eine 1,2 Terminsgebühr gemäß
Nr. 3104 VV RVG. Diese ersetzt die Verhandlungsgebühr sowie
die Erörterungsgebühr nach der alten BRAGO. Für
das Entstehen der Terminsgebühr kommt es maßgebend
darauf an, dass im Termin Anträge gestellt bzw. die Sache
erörtert wird.
Die nach
der BRAGO noch zulässige Beweisgebühr ist auch
für familienrechtliche Angelegenheiten entfallen, so dass
in der Regel 2,5 Gebühren anstelle der früher zulässigen
3,0 Gebühren für das Scheidungsverfahren anfallen.
Gegebenenfalls
kann noch eine Einigungsgebühr (früher Vergleichsgebühr)
hinzukommen. Diese ist in Nr. 1000 VVRVG geregelt. Die Höhe
der Gebühr beträgt vom Gebührensatz her 1,5. Eine
Ermäßigung auf 1,0 ist in bestimmten Fällen
möglich.
Die Höhe
der Gebühr richtet sich nach dem Streitwert. Dieser ist
nach dem Gegenstand des Prozesses verschieden.
Für
jeden Verfahrensgegenstand gibt es verschiedene Streitwerte.
Werden in einem Gerichtsverfahren mehrere Streitwerte verhandelt,
so müssen die hierauf entfallenden einzelnen Streitwerte
zu einem Gesamtstreitwert zusammenaddiert
werden. Wird z.B., was regelmäßig der Fall sein wird,
zusammen mit der Scheidung auch über den Versorgungsausgleich
entschieden, so setzt sich der Gesamtstreitwert des Verfahrens
aus den Streitwerten für die Scheidung und für den
Versorgungsausgleich zusammen. Wird außerdem eine Regelung
des Sorgerechts beantragt, so ist auch der Streitwert dieses
Begehrens hinzuzuaddieren.
Die einzelnen
Streitwerte in Familiensachen bestimmen sich im Wesentlichen
wie folgt:
Bei der
Bewertung der Ehesachen bzw. Lebenspartnerschaftssachen
sind nach § 48 III des Gerichtskostengesetzes (GKG) die
Einkommensverhältnisse der Ehegatten bzw. Lebenspartner
ausschlaggebend. Zugrundegelegt wird das in drei Monaten erzielte
Nettoeinkommen der Eheleute bzw. Lebenspartner.
Die Werte
für die Folgesachen der elterlichen Sorge,
des Umgangs und der Kindesherausgabe berechnen
sich nach § 48 Abs. 3 S. 3 GKG. Der Wert ist für jeden
dieser Gegenstände mit EUR 900,00 festgelegt. Eine Erhöhung
dieses Wertes kommt auch bei mehreren Kindern auf Grund des eindeutigen
Wortlauts des § 46 I S. 2 GKG nicht in Betracht.
Für
den Versorgungsausgleich beträgt der Gegenstandswert
gemäß § 49 GKG nunmehr regelmäßig
EURO 1.000,00 . Ggf. kann sich der Wert auf EUR 2.000,00 erhöhen
(vgl. § 49 Nr. 3 GKG). Es handelt sich um Festbeträge.
Anschließend
nun noch einige Beispiele zur Veranschaulichung. Die Ergebnisse
setzen sich zusammen aus der 1,3 Verfahrensgebühr, der 1,2
Terminsgebühr sowie der Auslagenpauschale in Höhe
von EUR 20,00 ( statt der tatsächlichen Auslagen kann der
Rechtsanwalt nach Nr. 7002 VVRVG in jeder Angelegenheit eine
Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 % der
Gebühren, höchstens jedoch EUR 20,00 vom Mandanten
verlangen) und der Mehrwertsteuer.
1. Fallbeispiel
|
Zum
Streitwert:
Gemeinsames
Einkommen der Eheleute /Lebenspartner |
10.000,00 EUR |
Kein Vermögen
für Zugewinnausgleich vorhanden
mit Sorgerechtsregelung für ein oder mehrere Kinder |
900,00 EUR |
|
mit Versorgungsausgleich
|
1.000,00 EUR |
|
GESAMTSTREITWERT
|
11.900,00
EUR |
|
Zu den
Rechtsanwaltskosten:
Verfahrensgebühr
3100 VVRVG Faktor 1,3 Wert:11.900 |
683,80 EUR |
|
Terminsgebühr
3104 VVRVG Faktor 1,2 Wert:11.900 |
631,20 EUR |
|
Auslagenpauschale
für Post- und Telekom 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme
(netto) |
1.335,00
EUR |
|
zzgl. 16 %
Mehrwertsteuer |
213,60
EUR |
|
Rechtsanwaltskosten
pro Partei |
1.548,60
EUR |
2. Fallbeispiel
|
Zum Streitwert:
Gemeinsames
Einkommen der Eheleute /Lebenspartner |
15.000,00 EUR |
Kein Vermögen
für Zugewinnausgleich vorhanden
Keine Sorgerechtsregelung |
|
|
mit Versorgungsausgleich
|
1.000,00 EUR |
|
GESAMTSTREITWERT
|
16.000,00
EUR |
|
Zu den
Rechtsanwaltskosten:
Verfahrensgebühr
3100 VVRVG Faktor 1,3 Wert:16.000 |
735,80 EUR |
|
Terminsgebühr
3104 VVRVG Faktor 1,2 Wert:16.000 |
679,20 EUR |
|
Auslagenpauschale
für Post- und Telekom 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme
(netto) |
1.435,00
EUR |
|
zzgl. 16 %
Mehrwertsteuer |
229,60
EUR |
|
Rechtsanwaltskosten
pro Partei |
1.664,60
EUR |
3.
Fallbeispiel
|
Zum Streitwert:
Gemeinsames
Einkommen der Eheleute /Lebenspartner |
20.000,00 EUR |
Kein Vermögen
für Zugewinnausgleich vorhanden
mit Sorgerechtsregelung für ein oder mehrere Kinder |
900,00 EUR |
|
ohne Versorgungsausgleich
|
|
|
GESAMTSTREITWERT
|
20.900,00
EUR |
|
Zu den
Rechtsanwaltskosten:
Verfahrensgebühr
3100 VVRVG Faktor 1,3 Wert:20.900 |
839,80 EUR |
|
Terminsgebühr
3104 VVRVG Faktor 1,2 Wert:20.900 |
775,20 EUR |
|
Auslagenpauschale
für Post- und Telekom 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme
(netto) |
1.635,00
EUR |
|
zzgl. 16 %
Mehrwertsteuer |
261,60
EUR |
|
Rechtsanwaltskosten
pro Partei |
1.896,60
EUR |
4.
Fallbeispiel
|
Zum Streitwert:
Gemeinsames
Einkommen der Eheleute /Lebenspartner |
20.000,00 EUR |
Vermögen
für Zugewinnausgleich vorhanden
Eigentumswohnung |
200.000,00
EUR |
|
keine Sorgerechtsregelung
|
|
|
mit Versorgungsausgleich
|
2.000,00
EUR |
|
GESAMTSTREITWERT
|
222.000,00
EUR |
|
Zu den
Rechtsanwaltskosten:
Verfahrensgebühr
3100 VVRVG Faktor 1,3 Wert:222.000 |
2.514,20 EUR |
|
Terminsgebühr
3104 VVRVG Faktor 1,2 Wert:222.000 |
2.320,80 EUR |
|
Auslagenpauschale
für Post- und Telekom 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
|
Zwischensumme
(netto) |
4.855,00 EUR |
|
zzgl. 16 %
Mehrwertsteuer |
776,80
EUR |
|
Rechtsanwaltskosten
pro Partei |
5.631,80
EUR |
Art. 5 des
Kostenmodernisierungsgesetzes sieht ab dem 1. Juli 2006 eine
Neustrukturierung der Gebührenregelungen für die außergerichtliche
Beratung vor. Für die Mediation ist keine konkret bestimmte
Gebühr im RVG vorgesehen. Stattdessen soll der Rechtsanwalt/Mediator
in diesen Fällen auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken.
Über eine erfolgreiche Mediation lassen sich damit erhebliche
Einsparungen erzielen.
Wohl
des Kindes
In der Rechtsprechung
ist die Formel "Wohl des Kindes" die Meßlatte
vor allem für die Sorgerechts- und Besuchsregelung. Was
ist jedoch das Wohl des Kindes ?
Sie
als Elternteil wollen sicherlich das Beste für Ihre Kinder.
Viele Menschen sind jedoch in der Situation der Scheidung/Trennung
nicht in der Lage, die wichtigen und elementaren Bedürfnisse
ihrer Kinder gut wahrzunehmen und sich entsprechend danach zu
verhalten. Sie werden von ihren Kränkungen und negativen
Emotionen bestimmt und richten sich deshalb bewust oder unbewusst
nach ihren eigenen Bedürfnissen und Gefühlen.
Leider sind
die eigenen Bedürfnisse und das Wohl des Kindes oftmals
gegensätzlich. Dann werden die Tatsachen so dargestellt
und verstanden, dass die eigenen Bedürfnisse (z.B. nach
Rache ..) und das vermeindliche Wohl des Kindes übereinstimmen,
was zu unheilvollen, die Kinder belastenden Beeinflussungen,
Loyalitätskonflikten, Gefährdungen usw. führen
kann .
Es
bedarf einer wirklich großen Klarheit, Reflexionsfähigkeit
und Wissen, um hier nicht in "Fallen" zu tappen, deren
Folgen letztendlich die Kinder tragen müssen.
Daher empfehlen
wir in der Situation von Trennung u. Scheidung, immer auch eine
pädagogische Beratung in
Anspruch zu nehmen, egal, ob sie den normalen Rechtsweg gehen
oder eine Mediation bevorzugen.
Besuchen
Sie auch unbedingt auf den Seiten Literaturtips den Abschnitt
Beratung u. Lebenshilfe mit vielen Hilfreichen Büchern zum
Thema Scheidung, Mediation usw. .
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Sie
wollen Mediation in Anspruch nehmen ?
Wenn Sie
in oder bei Hamburg wohnen, können sie direkt
über e-Mail Kontakt mit uns aufnehmen.
Sie können
aber auch über unsere Postadresse Kontakt mit uns
aufnehmen.
Dialog zum Wohle des Kindes Hamburg e.V.
Sollten
sie lieber die Zusammenarbeit mit einem anderen Mediator / Mediatorin
bevorzugen oder in einem anderen Einzugsgebiet leben, helfen
wir Ihnen gerne weiter, einen geeigneten Mediator/in zufinden.
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e-mail: DialogHamburg@aol.com

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