Mediation

Lösung in Familienkonflikten
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Was wird mediiert?

Grundsätzlich ist das Verfahren Mediation in vielen Bereichen einsetzbar, in denen Konflikte auftreten oder auftreten können. Hier begrenzt sich unsere Mediationsleistung auf den Bereich Familienkonflikte.

Die Mediation ist auch in vielen anderen Konflikten anwendbar:

  • Trennung und Scheidung einschl.  Sorge- und Umgangsrecht, Ehepartner- u. Kindesunterhalt, Wohnung, Vermögensaufteilung, Hausrataufteilung usw.
  • Sorgerechts u. Umgangsregelungen (u.a.Veränderungen bestehender Regelungen)
  • Erbschaftsstreitigkeiten
  • Nachbarschaftsstreitigkeiten
  • Streitigkeiten zwischen Kollegen und/oder in Teams

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Warum Mediation?

Wer vor einer Scheidung steht, hat die Möglichkeit, seine Belange und Interessen von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen und einem Gericht die Entscheidung über die detaillierten Regelungen zu überlassen.  Diese Methode hat einige Nachteile.

Versuchen Sie sich bitte mal vorzustellen, wie Sie sich fühlen, wenn vom Rechtsanwalt des Partners ein Brief mit einer Aufzählung der Forderungen  ins Haus geflattert kommt. Wut, Verzweiflung, Bitterkeit und und .......... Nicht gerade förderlich, wenn eine ausreichend positive Beziehung  "nach" der Trennung z.B. zum Wohl der Kinder wichtig ist.

In allen Bereichen, in denen die Beziehung im Vordergrund steht, damit Mann/Frau sich auch danach noch in die Augen schauen kann, ist eine  juristische Auseinandersetzung eher ein schweres Handicap.

Die "Fremdbestimmung" in einem klassischen Scheidungs- und/oder Sorgerechtsverfahren ist sehr erheblich, Rechtsanwälte und Gericht entscheiden über Ihre Belange.  Das Bedürfnis, "sein gutes Recht" bekommen zu wollen, kennt jeder, aber ob das Rechtsurteil auch ihren Vorstellungen entspricht und zum Nutzen aller Beteiligtenausfällt, ist fraglich.

 In der Mediation haben Sie die Möglichkeit, die anstehenden Entscheidungen weitgehend nach den Bedürfnissen der Beteiligten zu regeln.  

Hinzu kommt, dass man die Anwalts- und Verfahrenskosten mit einer Mediation erheblich verringern kann.

Ein weiteres gutes Argument eine Mediation zu bevorzugen liegt im Zeitfaktor. Nach Untersuchungen (u.a. Beelemann) sind 40 Monate nach der Trennungsentscheidung  noch nicht einmal 50% der Ehen auch tatsächlich rechtswirksam geschieden. 

Sorgerechtregelungen, Besuchsregelungen, Unterhalts- und Vermögensfragen werden bei einem normalen Scheidungsverfahren aber erst nach Richterspruch gültig. Bei einer Mediation mit einer gegenseitig einvernehmlichen Trennungs- und Scheidungsvereinbarung können Sie den Zeitpunkt, ab dem die gegenseitigen Vereinbarungen gültig und Verbindlich sind, selbst bestimmen.

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Was ist Mediation ?

Mediation ist ein Gesprächs- und Vermittlungsmethode um u.a. Scheidungen und Trennungen kooperativ, fair, selbstbestimmt und einvernehmlich zu regeln.

Ganz praktisch sieht das in der Trennungs- und Scheidungsmediation so aus: Sie und Ihr Partner/Partnerin haben sich zur Trennung/Scheidung entschlossen.

 Sie nehmen mit einem Mediator Kontakt auf. In einer ersten Sitzung wird gemeinsam mit Ihnen überprüft, ob die notwendigen Mediationsvoraussetzungen gegeben sind. Methode und Regeln, Rechte und Pflichten aller Beteiligen werden in dieser Sitzung geklärt.

 Es wird ein Mediationsvertrag unterzeichnet. In weiteren Sitzungen werden die Themen, Interessen erarbeitet und Punkt für Punkt nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht. Das Ergebnis wird zu einer gemeinsamen Trennungs- und Scheidungsvereinbarung zusammengefaßt, die juristisch überprüft und in bestimmten Fällen (wenn es dabei auch um Imobilien oder Anteile an Firmen geht) notariell beglaubigt wird.

Ganz ohne Rechtsanwalt geht es auch in der Mediation nicht. Alle Beteiligten werden während des Mediationsverfahrens dazu aufgefordert, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Nach Abschluß der Mediation wird einer der beteiligten Ehepartner einen Rechtsanwalt beauftragen, die einverständliche Scheidung beim Familiengericht einzureichen.

 Die erarbeitete Trennungs- und Scheidungsvereinbarung gilt dann vor Gericht als Grundlage für die Scheidung.

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Mediationsvoraussetzungen

    1)Mediation ist ein Verfahren, dass auf absoluter Freiwilligkeit basiert.

    2)Alle Beteiligten müssen ein echtes Interesse an der Lösung des Konfliktes haben.

    3)Es darf keine extremen Machtunterschiede zwischen den Beteiligten geben.

    4)Alle Beteiligten sollen dazu fähig und weitgehend in der Lage sein, ihre Interessen und Bedürfnisse auszudrücken.

    5)Es ist genug Zeit, um eine einvernehmliche Konfliktlösung zu erarbeiten.

    6)Schwerwiegende psychische Erkrankungen sind ein Ausschlußkriterium für eine Mediation.

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Regeln in der Mediation

Im Konflikt sind die Emotionen durchaus mit im Vordergrund und bestimmen das Handeln der Beteiligten. Mißtrauen, Wut und Ängste haben auch in der Mediation ihren Raum.

 Die Beteiligten müssen aber auch die Sicherheit haben, dass die Emotionalität kein Übergewicht bekommt, man sich davor schützen kann und vor allem, dass Informationen,  die gegeben werden, nicht mißbraucht werden.

 Die einzelnen Regeln werden in einem Mediationsvertrag festgehalten.

  • Während der Mediation darf kein gerichtliches Verfahren laufen. Alle beauftragten Rechtsanwälte usw. müssen angewiesen werden, Klagen und Verfahren für die Zeit der Mediation auszusetzen.
  • Alle beteiligten Parteien legen alle notwendigen und relevanten Informationen offen dar. Die Gültigkeit einer abschließenden Mediationsvereinbarung ist per Klausel davon abhängig, ob alle wesentlichen und wichtigen Informationen offengelegt wurden.
  • Informationen aus der Mediation dürfen nicht außerhalb der Mediation verwendet werden, z.B. bei einem Prozeß nach einer gescheiterten Mediation. Der Mediator kann und darf gegen keinen der Beteiligten vor Gericht aussagen.
  • Körperliche Bedrohung führt zum Abbruch der Mediation. Der Gesprächston darf keinen Zweifel am grundsätzlichen Respekt gegenüber den anwesenden Personen lassen.
  • Jeder Beteiligte hat das Recht, z.T. auch die Pflicht (nach Absprache mit dem Mediator), sich darüber zu informieren, welche Interessen und Bedürfnisse in der  gängigen Rechtsprechung erfüllt werden würden und welche Konsequenzen Ihre Entscheidungen haben.
  • Jeder der Beteiligten hat zu jeder Zeit das Recht, das Mediationsverfahren zu beenden.
  • Während des gesamten Mediationprozesses treffen sich immer alle Beteiligten gemeinsam. Ausnahme kann ggf. die Inanspruchnahme einer pädagogischen Beratung sein.
  • Die Mediationskosten müssen zu angemessenen Teilen von beiden Partnern bezahlt werden. Die Anteile und Zahlungstermine werden im Mediationsvertrag festgelegt.

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Kosten der Mediation

Die Kosten einer Mediation im Scheidungs- und Trennungsfall setzen sich aus verschiedenen Faktoren zusammen.

Die Mediationssitzung (1h) wird normalerweise mit 1% des Bruttolohnes pro Sitzung von ausgebildeten Mediatoren berechnet. Die Kosten für die Mediation sind gesondert mit den für den Verein zur Verfügung stehen Mediatoren zu vereinbaren. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einer Co-Mediation, gemeinsam mit einer erfahrenen Kollegin. Für Co-Mediationsstunden fällt ein zusätzliches Honorar an. Für Paare mit niedrigen Gesamteinkommen, werden auch Sondertarife im Einzelfall vereinbart.

Der erste Termin ist ein reiner Informations- und Sondierungstermin und wird im Verein nur für Vereinsmitglieder durchgeführt. Bei einer Scheidungsmediation können sie mit ca. 4-12  Stunden rechnen .

Die Mediationskosten müssen zu angemessenen Teilen von beiden Partnern bezahlt werden.

Hinzu kommt die Notargebühr für die Beurkundung, ggf. Beratungsgebühren der Ehepartner und Gebühr für die anwaltliche Vertretung, in der Regel 25-50% der normalen Anwaltsgebüren ( siehe Anwalts und Verfahrenskosten).

Die Kosten der Mediation, Beratungs-, Notar- und Gerichtskosten, die im Zusammenhang mit der Scheidung oder einer anderen Familiensache entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.

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Die einverständliche Scheidung

Eine einverständliche Scheidung bedarf einiger Voraussetzungen. Beide Ehegatten müssen sich über alle Folgesachen der Scheidung geeinigt haben (z.B. eine erarbeitete Mediationsvereinbarung).

 Dabei sind hauptsächlich der Kindes- und Ehegattenunterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Ehewohnung, Hausrat und Vermögensfragen zu regeln. Die Einigung muß in bestimmten Fällen  notariell beglaubigt sein.

Liegt diese Einigung vor, kann einer der Ehegatten einen Rechtsanwalt mit der Einreichung der Scheidung beauftragen. Der andere Ehepartner braucht dann dem Gericht nur mitzuteilen, dass er der Scheidung zustimmt und die Einigung bestätigen.

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Anwalts und Verfahrenskosten

Im Vergleich zu den Kosten der Mediation hier ein kleiner Exkurs in Sachen Rechtsanwaltsgebühren und Verfahrenskosten. Die Gebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), welches am 01.07.2004 in Kraft getreten ist, geregelt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat die alte Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst. Dem Gesetz liegt als Anlage ein Vergütungsverzeichnis (VV RVG) bei.

Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen lediglich zu allgemeinen Informationszwecken. Sie haben keinen verbindlichen oder beratenden Charakter. Eine Haftung für Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Soll der Rechtsanwalt lediglich beratend tätig sein, erhält er nach Nr. 2100 VV RVG eine gegenstandswertabhängige Gebühr von 0,1 bis 1,0. In der Regel wird aber nur eine Beratungsgebühr (mit dem Faktor 0,5) berechnet, die halb so hoch wie die normale Gebühr ist. Der Rechtsanwalt hat hier allerdings einen gewissen Spielraum, der sich nach dem Umfang der Beratung richtet.

Ist der Auftraggeber Verbraucher und beschränkt sich die beratende Tätigkeit auf ein erstes Beratungsgespräch, so beträgt die Beratungsgebühr gemäß Nr. 2100 VVRVG höchstens 190,00 EURO. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Wichtig ! Die Beratungsgebühr ist nach Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 2100 VV RVG auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der Beratung zusammen hängt. Sie ist also vor allem auf eine nachfolgende Geschäftsgebühr im außergerichtlichen bzw. Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren anzurechnen.

Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, so entsteht nach Nr. 3100 VVRVG eine Verfahrensgebühr von 1,3. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags reduziert sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG auf 0,8. Mit der Verfahrensgebühr ist die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts abgegolten, die dieser außerhalb der mündlichen Verhandlung für den Zeitraum von der Auftragserteilung bis zum Abschluss der Instanz erbringt. Für die mündliche Verhandlung vor Gericht erhält der Rechtsanwalt eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG. Diese ersetzt die Verhandlungsgebühr sowie die Erörterungsgebühr nach der alten BRAGO. Für das Entstehen der Terminsgebühr kommt es maßgebend darauf an, dass im Termin Anträge gestellt bzw. die Sache erörtert wird.

Die nach der BRAGO noch zulässige Beweisgebühr ist auch für familienrechtliche Angelegenheiten entfallen, so dass in der Regel 2,5 Gebühren anstelle der früher zulässigen 3,0 Gebühren für das Scheidungsverfahren anfallen.

Gegebenenfalls kann noch eine Einigungsgebühr (früher Vergleichsgebühr) hinzukommen. Diese ist in Nr. 1000 VVRVG geregelt. Die Höhe der Gebühr beträgt vom Gebührensatz her 1,5. Eine Ermäßigung auf 1,0 ist in bestimmten Fällen möglich.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Streitwert. Dieser ist nach dem Gegenstand des Prozesses verschieden.

Für jeden Verfahrensgegenstand gibt es verschiedene Streitwerte. Werden in einem Gerichtsverfahren mehrere Streitwerte verhandelt, so müssen die hierauf entfallenden einzelnen Streitwerte zu einem Gesamtstreitwert zusammenaddiert
werden. Wird z.B., was regelmäßig der Fall sein wird, zusammen mit der Scheidung auch über den Versorgungsausgleich entschieden, so setzt sich der Gesamtstreitwert des Verfahrens aus den Streitwerten für die Scheidung und für den Versorgungsausgleich zusammen. Wird außerdem eine Regelung des Sorgerechts beantragt, so ist auch der Streitwert dieses Begehrens hinzuzuaddieren.

Die einzelnen Streitwerte in Familiensachen bestimmen sich im Wesentlichen wie folgt:

Bei der Bewertung der Ehesachen bzw. Lebenspartnerschaftssachen sind nach § 48 III des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Einkommensverhältnisse der Ehegatten bzw. Lebenspartner ausschlaggebend. Zugrundegelegt wird das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute bzw. Lebenspartner.

Die Werte für die Folgesachen der elterlichen Sorge, des Umgangs und der Kindesherausgabe berechnen sich nach § 48 Abs. 3 S. 3 GKG. Der Wert ist für jeden dieser Gegenstände mit EUR 900,00 festgelegt. Eine Erhöhung dieses Wertes kommt auch bei mehreren Kindern auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 46 I S. 2 GKG nicht in Betracht.

Für den Versorgungsausgleich beträgt der Gegenstandswert gemäß § 49 GKG nunmehr regelmäßig
EURO 1.000,00 . Ggf. kann sich der Wert auf EUR 2.000,00 erhöhen (vgl. § 49 Nr. 3 GKG). Es handelt sich um Festbeträge.

Anschließend nun noch einige Beispiele zur Veranschaulichung. Die Ergebnisse setzen sich zusammen aus der 1,3 Verfahrensgebühr, der 1,2 Terminsgebühr sowie der Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00 ( statt der tatsächlichen Auslagen kann der Rechtsanwalt nach Nr. 7002 VVRVG in jeder Angelegenheit eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 % der Gebühren, höchstens jedoch EUR 20,00 vom Mandanten verlangen) und der Mehrwertsteuer.


1. Fallbeispiel

 Zum Streitwert:

Gemeinsames Einkommen der Eheleute /Lebenspartner

  10.000,00 EUR

Kein Vermögen für Zugewinnausgleich vorhanden
mit Sorgerechtsregelung für ein oder mehrere Kinder
  900,00 EUR
mit Versorgungsausgleich   1.000,00 EUR
 GESAMTSTREITWERT  11.900,00 EUR

Zu den Rechtsanwaltskosten: 

Verfahrensgebühr 3100 VVRVG Faktor 1,3 Wert:11.900

  683,80 EUR

Terminsgebühr 3104 VVRVG Faktor 1,2 Wert:11.900   631,20 EUR
Auslagenpauschale für Post- und Telekom 7002 VV RVG   20,00 EUR
Zwischensumme (netto)  1.335,00 EUR
zzgl. 16 % Mehrwertsteuer

 213,60 EUR

Rechtsanwaltskosten pro Partei

 1.548,60 EUR





2. Fallbeispiel

Zum Streitwert:

Gemeinsames Einkommen der Eheleute /Lebenspartner

  15.000,00 EUR

Kein Vermögen für Zugewinnausgleich vorhanden
Keine Sorgerechtsregelung
 
mit Versorgungsausgleich   1.000,00 EUR
 GESAMTSTREITWERT  16.000,00 EUR

Zu den Rechtsanwaltskosten: 

Verfahrensgebühr 3100 VVRVG Faktor 1,3 Wert:16.000

  735,80 EUR

Terminsgebühr 3104 VVRVG Faktor 1,2 Wert:16.000   679,20 EUR
Auslagenpauschale für Post- und Telekom 7002 VV RVG   20,00 EUR
Zwischensumme (netto)  1.435,00 EUR
zzgl. 16 % Mehrwertsteuer

 229,60 EUR

Rechtsanwaltskosten pro Partei

 1.664,60 EUR


3. Fallbeispiel

Zum Streitwert:

Gemeinsames Einkommen der Eheleute /Lebenspartner

  20.000,00 EUR

Kein Vermögen für Zugewinnausgleich vorhanden
mit Sorgerechtsregelung für ein oder mehrere Kinder
900,00 EUR
ohne Versorgungsausgleich  
GESAMTSTREITWERT  20.900,00 EUR

Zu den Rechtsanwaltskosten: 

Verfahrensgebühr 3100 VVRVG Faktor 1,3 Wert:20.900

  839,80 EUR

Terminsgebühr 3104 VVRVG Faktor 1,2 Wert:20.900   775,20 EUR
Auslagenpauschale für Post- und Telekom 7002 VV RVG   20,00 EUR
Zwischensumme (netto)  1.635,00 EUR
zzgl. 16 % Mehrwertsteuer

 261,60 EUR

Rechtsanwaltskosten pro Partei

 1.896,60 EUR


4. Fallbeispiel

Zum Streitwert:

Gemeinsames Einkommen der Eheleute /Lebenspartner

  20.000,00 EUR

Vermögen für Zugewinnausgleich vorhanden
Eigentumswohnung
200.000,00 EUR
keine Sorgerechtsregelung  
mit Versorgungsausgleich   2.000,00 EUR
GESAMTSTREITWERT  222.000,00 EUR

Zu den Rechtsanwaltskosten: 

Verfahrensgebühr 3100 VVRVG Faktor 1,3 Wert:222.000

  2.514,20 EUR

Terminsgebühr 3104 VVRVG Faktor 1,2 Wert:222.000   2.320,80 EUR
Auslagenpauschale für Post- und Telekom 7002 VV RVG   20,00 EUR
Zwischensumme (netto) 4.855,00 EUR
zzgl. 16 % Mehrwertsteuer

 776,80 EUR

Rechtsanwaltskosten pro Partei

 5.631,80 EUR


Art. 5 des Kostenmodernisierungsgesetzes sieht ab dem 1. Juli 2006 eine Neustrukturierung der Gebührenregelungen für die außergerichtliche Beratung vor. Für die Mediation ist keine konkret bestimmte Gebühr im RVG vorgesehen. Stattdessen soll der Rechtsanwalt/Mediator in diesen Fällen auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Über eine erfolgreiche Mediation lassen sich damit erhebliche Einsparungen erzielen.

Wohl des Kindes

 

In der Rechtsprechung ist die Formel "Wohl des Kindes" die Meßlatte vor allem für die Sorgerechts- und Besuchsregelung. Was ist jedoch das Wohl des Kindes ?

 Sie als Elternteil wollen sicherlich das Beste für Ihre Kinder. Viele Menschen sind jedoch  in  der Situation der Scheidung/Trennung nicht in der Lage, die wichtigen und elementaren Bedürfnisse ihrer Kinder gut wahrzunehmen und sich entsprechend danach zu verhalten. Sie werden von ihren Kränkungen und negativen Emotionen bestimmt und richten sich deshalb bewust oder unbewusst nach ihren eigenen Bedürfnissen und Gefühlen.

Leider sind die eigenen Bedürfnisse und das Wohl des Kindes oftmals gegensätzlich. Dann werden die Tatsachen so dargestellt und verstanden, dass die eigenen Bedürfnisse (z.B. nach Rache ..)  und das vermeindliche Wohl des Kindes übereinstimmen, was zu unheilvollen, die Kinder belastenden Beeinflussungen, Loyalitätskonflikten, Gefährdungen usw. führen kann .

 Es bedarf einer wirklich großen Klarheit, Reflexionsfähigkeit und Wissen, um hier nicht in "Fallen" zu tappen, deren Folgen letztendlich die Kinder tragen müssen.

Daher empfehlen wir in der Situation von Trennung u. Scheidung, immer auch eine pädagogische Beratung in Anspruch zu nehmen, egal, ob sie den normalen Rechtsweg gehen oder eine Mediation bevorzugen.

Besuchen Sie auch unbedingt  auf den Seiten Literaturtips den Abschnitt Beratung u. Lebenshilfe mit vielen Hilfreichen Büchern zum Thema Scheidung, Mediation usw. .

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Sie wollen Mediation in Anspruch nehmen ?

 

Wenn Sie in   oder bei Hamburg wohnen, können sie direkt über e-Mail Kontakt mit uns aufnehmen.

Sie können aber auch  über unsere Postadresse Kontakt mit uns aufnehmen.

                                 Dialog zum Wohle des Kindes Hamburg e.V.

            Timmweg 8

            22415 Hamburg

            Tel. Norderstedt: 04109 1250

      Sollten sie lieber die Zusammenarbeit mit einem anderen Mediator / Mediatorin bevorzugen oder  in einem anderen Einzugsgebiet leben, helfen wir Ihnen gerne weiter, einen geeigneten Mediator/in zufinden.

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    e-mail: DialogHamburg@aol.com

 

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