Urteile zur Hundehaltung in Mietwohnungen
Freilaufender Wachhund (1)
1. Der Vermieter darf dem Mieter das unangeleinte Herumlaufen
eines Schäferhundes in den allgemein zugänglichen
Grundstücksteilen verbieten, wenn bei freiem
Auslauf Hausbewohner und Grundstücksbenutzer durch den Hund
gefährdet sind.
| 2. Das Verbot ist auch
dann berechtigt, wenn der Hund als Wachhund einer Gastwirtschaft gehalten
wird. Das Interesse des Mieters an dem Schutz seines Eigentums hat hinter
der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters und dem Interesse der Allgemeinheit
an dem ungefährdeten Betreten eines Grundstücks
zurückzutreten. AG Frankfurt/Main, Az.: 333 C 97/57
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Freilaufender Wachhund (2)
Ist dem Mieter die Tierhaltung eines Wachhundes vom Vermieter erlaubt worden,
so umfaßt die Erlaubnis auch einen neu angeschafften Wachhund nach
mehrjähriger Unterbrechung der Tierhaltung. Gerade bei einem einsam
gelegenen Wohngrundstück umfaßt der Wohngebrauch die Haltung eines
Wachhundes. In einer solchen Wohngegend können zudem Belästigungen
und Bedrohungen von einem Hund kaum ausgehen.
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Verweigerung der Erlaubnis zur Hundehaltung (1)
1. Hat der Vermieter eine Zustimmung zur Hundehaltung einmal erteilt, so
kann er sie nicht willkürlich widerrufen, sondern entsprechend der
Bestimmung im Mietvertrag nur dann, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung im Hause erforderlich ist.
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Recht zur Hundehaltung eines Erben
a) Hat der Vermieter dem Mieter die Haltung eines Hundes gestattet, so gilt
dies auch für den Erben, der Wohnung und Hund übernimmt.
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Hundehaltung (1)
Ein Wohnungseigentümer hat gegen den Mieter eines anderen
Wohnungseigentümers unmittelbar keinen Anspruch auf Entfernung eines
nicht störenden in der Mietwohnung gehaltenen Hundes.
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Zwangsweise Abgabe des Hundes (1)
Steht zu befürchten, daß dem Mieter bei Trennung von seinem Hund
gesundheitliche Nachteile drohen, so ist der Vermieter in der Regel gehalten,
die Hundehaltung zu genehmigen.
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Zwangsweise Abgabe des Hundes (2) Auch wenn laut Mietvertrag eine Hundehaltung verboten ist, darf ein Kind seinen Hund behalten, da ein Hund kein Gegenstand ist, den man wieder abschaffen kann, nur weil er ohne Erlaubnis in der Wohnung ist. LG Lübeck Az.: 27 C 104/95
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Hundehaltung (2)
Das Halten üblicher Haustiere (Hund/Katze) zählt zum typischen
Wohngebrauch. Dies gilt auch für das Wohnen in einer Mietwohnung.
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Gültigkeit der Genehmigung zur Hundehaltung
Wird im Anschluß an die im wesentlichen wie folgt lautende
Formularvertragsklausel "Für jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden
und Katzen, bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. ...die
Zustimmung kann widerrufen werden. Mit der Abschaffung oder dem Tode des
Tieres erlischt die einmal erteilte Zustimmung und ist bei Neuanschaffung
eines Tieres erneut einzuholen"; individualvertraglich vereinbart: "Dem Mieter
ist erlaubt, in der Wohnung zu halten 1 Hund Pudel schwarz", so berechtigt
dies den Mieter auch dann nicht, nach dem Tode des ersten Tieres erneut einen
Hund in der Wohnung zu halten, wenn dies wiederum ein schwarzer Pudel ist.
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Hundezucht in einer Mietwohnung
Die formularvertragliche Gestattung der Hundehaltung umfaßt nicht das
Betreiben einer Hundezucht in den Wohnräumen.
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Untersagung der Hundehaltung in einem Wohngebiet
In einem allgemeinen Wohngebiet kann das Halten von zwei Schäferhunden
untersagt werden, wenn die Nachtruhe durch das Bellen gestört wird.
Dabei sind Hundezwinger generell bedenklich, weil eine Mehrzahl von Hunden
auf eingem Raum zu einer Lärmpotentierung führen kann.
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Widerufsvorbehalt (1)
Der Vermieter kann die vertraglich vorbehaltene Erlaubnis zur Tierhaltung
in der Wohnung widerrufen und weitere Tierhaltung untersagen, wenn bereits
ein vom Mieter gehaltener Hund nicht unerhebliche Schäden im Mietobjekt
verursacht hat.
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Widerufsvorbehalt (2)
1. Wird eine Hundehaltung unter der Bedingung gestattet, daß von den
Tieren keine Belästigung ausgeht, so ist hierin ein Widerufsvorbehalt
zu sehen.
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Zustimmung des Vermieters
1. Wegen der bei der Hundehaltung nicht auszuschließenden Gefährdung
und Belästigung von Mitbewohnern gehört diese, jedenfalls in
städtischen Wohngegenden, nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch
der Mietsache und ist deshalb auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung
nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters zulässig.
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Verweigerung der Erlaubnis zur Hundehaltung (2)
1. Beinhaltet eine Tierhaltungsklausel eindeutig ein Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt mit der Folge, daß der Vermieter die Erlaubnis nur
bei Vorliegen sachlicher schützenswerter Gründe versagen kann,
dann verstößt sie nicht gegen § 9 AGB-Gesetz, da sie dem
Vermieter lediglich als Regulativ des Mietgebrauches dient. Dies gilt auch
für den Fall, daß der Erlaubnisvorbehalt unter den Vorbehalt des
Widerrufs gestellt ist, wenn hierfür sachliche Gründe aufgeführt
sind.
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Abmahnung wegen Tierhaltung
Das Halten eines kleinen Hundes in der Mietwohnung kann vom
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt sein. Soweit eine
unberechtigte Tierhaltung abgemahnt worden ist, muß zur Vermeidung
seiner Verwirkung der Unterlassungsanspruch alsbald durchgesetzt werden.
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Genehmigung zur Hundehaltung
Eine individuell getroffene Abrede, Hunde in der Mietwohnung nicht zu halten,
ist wirksam und verbindlich. Eine Zustimmung zur Tierhaltung trotz absoluten
Tierhaltungsverbotes kann nur verlangt werden, wenn der Mieter auf das Tier
angewiesen ist (z.B. Blindenhund), darüber hinaus zum Schutz des Mieters
nur unter besonders engen Voraussetzungen. Der Einsatz des Hundes zum Schutz
bei Ausgängen des Nachts reicht nicht für ein Verlangen nach Zustimmung
aus.
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Verweigerung der Erlaubnis zur Hundehaltung (3)
Legt ein Vermieter in seinem Mietvertrag im einzelnen dar, aus welchen
Gründen eine Hundehaltung nicht gestattet ist, so kann ein solches Verbot
wirksam sein. Da bei der Haltung von Hunden in einer größeren
Wohnanlage Belästigungen und Gefährdungen von Personen sowie
Beschädigungen der Mietsache und der Anlagen des Grundstücks wie
Rasenfläche und Spielplätze nicht auszuschließen sind, ist
eine solche Verbotsklausel nicht ungewöhnlich und auch nicht
überraschend. So wurde eine Mieterin verurteilt, ihren Zwergdackel
abzuschaffen. Ihr Argument, daß der Hund nur zur Verhaltensstabilität
ihres Kindes nach der Ehescheidung angeschafft worden sei, zog nicht, da
nach Auffassung des Gerichtes auch ein vergleichbares Tier, nämlich
z. B. eine Katze, zur Stabilisierung des seelischen Zustandes des Kindes
geeignet gewesen wäre.
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Verweigerung der Erlaubnis zur Hundehaltung (4)
1. Bei einer Mietvertragsklausel, wonach die Tierhaltung des Mieters der
Zustimmung des Vermieters bedarf, steht es im freien Ermessen des Vermieters,
ob er der Tierhaltung zustimmen oder sie versagen will. Verweigert er die
Zustimmung, so muß er hierfür keinen sachlichen Grund angeben.
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Streitwert für einen Hund
Kommt es bei der Frage der Hunde- oder Katzenhaltung zum Streit zwischen
Mieter und Vermieter, so ist die Frage des Streitwertes oftmals von besonderer
Bedeutung. Denn nach dem Streitwert richten sich nicht nur die Gerichts-
und Rechtsanwaltsgebühren, sondern auch die Frage, ob man eine zweite
Gerichtsinstanz durch eine Berufung anrufen kann. Wird die Abschaffung eines
Hundes oder einer Katze vom Vermieter durch Klage gefordert, so liegt der
Streitwert regelmäßig bei nur 1.000 DM. Allerdings sind auch hier
die Besonderheiten im Zusammenhang mit der emotionalen Verbundenheit zwischen
Mensch und Tier zu berücksichtigen, so daß im Einzelfall auch
eine Streitwertfestsetzung von 2.000 DM zulässig ist. Dieser Streitwert
berechtigt dann, das erste Urteil durch eine Berufung überprüfen
zu lassen.
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Tierhaltungsverbot (1)
Das Verbot der Tierhaltung ist auch in einem Formular-Mietvertrag wirksam.
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Schäden am Mietobjekt
Sind die Schönheitsreparaturen vom Vermieter zu tragen, so muß
er auch Kratzspuren am Türanstrich beseitigen, die von dem Hund der
Mieter herrühren.
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Tierhaltungsverbot (2)
Die Klausel in einem vorformulierten Mietvertrag, wonach sich der Mieter
verpflichtet, keine Katzen und Hunde zu halten, ist unwirksam. Das Halten
von Hunden und / oder Katzen in Mietwohnungen ist auch in städtischen
Gebieten dem vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken
zuzurechnen.
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