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4. Voraussetzungen für das Verbot verfassungsfeindliche Glaubensgemeinschaften
Gestützt auf die bisherigen Ergebnisse der Untersuchung, ist das Verbot einer verfassungsfeindlichen Glaubensgemeinschaft grundgesetzlich durch Art. 9 II GG vorbehaltlich eines Ausführungsgesetzes legitimiert. Der Artikel 9 II GG führt 3 Verbotstatbestände auf. Zu prüfen ist, ob im Lichte des Art. 4 GG alle diese Tatbestände zu einem Vereinsverbot führen können. In der Gesamtschau wird zu überprüfen sein, ob sich für Religionsgemeinschaften eine Anwendung des Art. 21 II analog anbietet, da sie mancher Hinsicht eine ähnlich prädestinierte, verfassungsrechtliche Stellung einzunehmen scheinen, wie Parteien.
4.1 Verfassungsfeindlichkeit im Licht des Art. 4 und 9 II GG 4.1.1 kriminelle Vereinigung Wenn der Verbandszweck oder die Tätigkeit einer Vereinigung den Tatbestand des Art. 9 II GG erfüllt, nämlich einem "Zuwiderlaufen gegen die Strafgesetze", können Vereinigungen im Sinne des Art. 9 I GG verboten werden. Für Parteien gilt dieses Kriterium hingegen nicht als Verbotstatbestand. Es ist allerdings anerkannt, daß gelegentliche Begehung von Straftaten nicht ausreicht, sondern die Vereinigung von der Begehung solcher Straftaten geprägt sein muß. In der Regel wird man eine solche Konstellation bei Weltanschauungsgemeinschaften nicht finden. Problematisch ist aber das innerverbandliche Wirken in sog. Sekten. Die Abschottung von Mitgliedern gegenüber Familienangehörigen, die Übereignung von privaten Vermögen an die entsprechende Glaubensgemeinschaft, usw. Wie weit wird das Selbstbestimmungsrecht der Mitglieder gewahrt. Wie weit kommt es zu Nötigung, Betrug, Erpressung oder Körperverletzung? Alberts plädiert - gestützt auf BVerfGE 32, 98 - angesichts des drohenden Verbotes für eine Gemeinschaft, die diese vollständig aus dem öffentlichen Leben verbannen soll, dies nur unter sehr eng gesteckten Grenzen zu bejahen. Die Gemeinschaft müsse von der Begehung von Straftaten geprägt sein, deren Bedeutung, deren durch die Strafsanktion geschützten Rechtsgüter, mindestens denjenigen des Art. 4 GG entsprechen. Als Grundlage eines Verbotes hält er den Maßstab des Strafrechts für ungeeignet. Scientology wird vorgeworfen, eine "kriminelle Vereinigung" bzw. "mutmaßlich terroristische Vereinigung" zu sein. Die Feststellung des wahren Sachverhalts erweist sich als schwierig. Weder konkurrierende Gegener einer "Sekte", noch sog. "Aussteiger" können ein objektives Bild abgeben. Auch geschehen viele problematische Dinge mit Einwilligung der Mitglieder solcher Gemeinschaften. Kerner/Wittmann von der Universität Tübigung haben die "Gefährdungspotentiale von Scientology" untersucht. Hinsichtlich des Vorwurfs, eine Psychosekte zu sein, die ihre Mitglieder schwerwiegend beeinträchtigt, wird festgestelt: "In der Gesamtbilanz ist hinsichtlich des Nachweises direkter Verursachung von Schäden festzustellen, daß hier ein solcher besonders von erheblichen oder langwierigen psychischen Folgen von Suiziden, von psychiatrischen Syndromen oder eher körperlichen Schadensbildern bisher nicht recht gelingen will." Weiter heißt es: "Der Vorwurf, daß auch Straftaten gezielt und systematisch begangen werden, konnte bisher regelmäßig fast nur für Ehrverletzungsdelikte belegt werden. Ermittlungsverfahren wegen Drohung, Körperverletzungen oder sogar Tötungsversuchen bzw. vollendeter Tötung gingen demgegenüber (jedenfalls in Deutschland) regelmäßig ohne Anklage oder Verurteilung aus, entweder insgesamt oder jedenfalls mit Blick darauf, daß die Scientology als Organisation impliziert (gewesen) wäre." Weitere Erhebung über SC-Aktivitäten, die Mitglieder in eine ausweglose Lage brächten und diese zu "extremen" Lösungen drängen, werden zwar angeraten, doch wird auch festgestellt, daß sich SC nach den verfügbaren Materialien "nicht als ‘kriminelle Vereinigung’ im Sinne des Strafrechts charakterisieren" lasse. Nach bisherigen Erkenntnissen erfüllt SC den Tatbestand des Art. 9 II GG, eine krimminelle Vereinigung zu sein, nicht. <aktuelle Ergänzung: Auch der Bundesinnenminister hat mitgeteilt, daß derzeit keinerlei derartige Anhaltspunkte gegen SC vorliegen>
4.1.2. verfassungsfeindliche Bestrebungen Die öffentliche Diskussion ist geprägt von dem Vorwurf der "Verfassungsfeindlichkeit". Die Selbsteinschätzung und Darstellung der SC weicht vom Bild, das Kritiker über sie verbreiten, sehr stark ab. Die Lehre der Scientologen geht davon aus, daß jeder Mensch von einer "Überlebensdynamik" getrieben wird. Das Handeln und Denken der Menschen werde aber durch negative Eindrücke, die sich in einer Art Unterbewußtsein festgesetzt haben, beeinträchtigt. An bestimmten Körperstellen setzen sich zeitlose Geistwesen ("Thetanen") fest. Durch Psycho-Techniken ("Audeting") und Meßgeräten ("E-Meter") könnten diese Wesen lokalisiert und vom Körper losgelöst werden. Die Menschen würden dann "clear" von negativen Einflüssen, auch in bezug auf ihr Denken und Handeln. Durch weitere Psychoschulungen werde man sich seiner eigenen Existenz als Thetan bewußt und könne sein eigenes Koordinatensystem von Zeit, Raum, Energie und Materie schaffen und beherrschen. Eine wichtige Rolle spielt auch die "Ethik", die sich nicht am Prinzip humaner Sittlichkeit, sondern an einem Erfolgsprinzip für die eigene Gruppe orientiert. Ziel sei es den ganzen Planeten ( und das Universum) "clear" zu machen, d. h. dem scientologischen Einfluß zu unterwerfen. In seinem Gutachten für die Regierung von Schleswig-Holstein stellt Abel fest, daß das "Menschen- und Gesellschaftsbild von Scientology den elemantaren Prinzipien der Gesellschafts- und Wertordnung des Grundgesetzes wiederspricht." Die SC-Ideologe erscheint ihm "nicht bloß als verfassungsfremd, sondern als verfassungsfeindlich." Obwohl Abel zur Kenntnis nimmt, daß SC nicht "expresis verbis eine andere Staatsform" will, geht er davon aus, daß die Ideologie und innere Struktur der SC auf die Gesellschaft der BRD übertragen werden könnte. Ob dies die Anforderungen an "Verfassungsfeindlichkeit" i.S. einer "aktiv-kämpferischen Haltung" gegen die fdGO entspricht, darf bezweifelt werden. Auch hier müßte man Vergleiche zu anderen Religions- und Glaubensgemeinschaften ziehen dürfen und fragen, warum hier andere Wertungen vorgenommen werden. Oftmals müßte man, eine Nichtübereinstimmung zwischen dem Menschen- und Gesellschaftsbild des GG und den jeweiligen Glaubensgemeinschaften feststellen. Die Grenze zwischen "verfassungsfremd" und "verfassungsfeindlich" bleibt unklar. Die Untersuchung von Jaschke nennt Aspekte, die die Verfassungsfeindlichkeit von SC "nahelegen". Abschließend heißt es aber: "Eine ganze Reihe von Indizien sprechen dafür, daß SC längerfristig verfassungsfeindlche Zielsetzungen vertritt und als totalitäre Organistaion Berührungspunkte mit dem politischen Extremismus aufweist. Allerdings muß diese Einschätzung auf Vorläufigkeit bestehen (...)"
Der Begriff der "verfassungsmäßigen Ordnung" in Art. 9 II GG, ist als identisch zum Begriff der "freiheitlich demokratischen Grundordnung" i.S.d. Art. 21 II GG anzusehen. Im KPD-Verbotsurteil hat das Bundesverfassungsgericht eine relativ enge Auslegung vorgegeben. Danach reiche es für ein Verbot nicht aus, wenn einzelne Vorschriften, ja selbst ganze Institutionen der Verfassung mit legalen Mitteln bekämpft werden, solange nicht jene obersten Grundwerte der freiheitlich demokratischen Grundordnung erschüttert werden. Sollte sich die Ablehnung der fdGO in der reinen Meinungsäußerung dieser Haltung beschränken, stellt dies noch keinen Verbotsgrund dar. Erst die aggressive, aktiv-kämpferische Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung, die planvolle Beeinträchtigung ihres Funktionierens mit dem Ziel ihrer Beseitigung, rechtfertige ein Verbot. Ob der Umgang mit Mitgliedern oder Kritikern der Organisation und die erklärten Ziele der SC den gesamten Planeten im scientologischen Sinn "clear" zu machen und einen bestimmten Prozentsatz bundesrepublikanischer Führungskräfte in Politik und Wirtschaft für Scientology zu gewinnen, dafür ausreichen darf bezweifelt werden.
Nach den gutachterlichen Feststellungen zu SC ist eine derartige aggressive, aktiv-kämpferische Haltung gegen die fdGO nicht bewiesen, liegt aber vorbehaltlich weiterer Erkenntnis im Bereich des Möglichen. Derzeit erscheint ein Verbot von Scientology nicht begründet.
4.1.3 Verstoß gegen den Völkerfrieden Ein Verstoß gegen den Völkerfrieden wird SC, die ja international organisiert ist, nicht vorgeworfen. Deshalb wird auf eine nähere Überprüfung hier verzichtet. Das Kriterium erscheint, abgesehen von wenigen Ausnahmen, allerdings auch nicht geeignet, um ein Verbot von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu begründen. Es ist für Parteien in Art. 21 II GG auch nicht vorgesehen.
4.2 Ergebnis Für die Anwendung eines Verbots von Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften im Licht ihres besonderen Charakters aus Art. 4 GG kommt - abgesehen von wenigen Ausnahmen - wohl nur der Tatbestand der Verfassungsfeindlichkeit in Betracht. De facto deckt sich der Tatbestand eher mit dem des Art. 21 II GG, der das Verbot für Parteien regelt. Eine derartige enge Auslegung des Art. 9 II scheint durch Art. 4 GG geboten. Die Stellung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im System des GG ist zumindest im Hinblick auf Verbotsmöglichkeiten analog der der Parteien.
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