FAQs

Impressum : Verantwortlich für diese Seite ist Anton Wimmer, Inderstorferstrasse 18, 80689 München, Tel. 089 561717 email : info@1for1.de

1. Deinen eigenen SMS CLIP machst Du im Drop In Board !

2. Frauen müssen Ihren Eintrag per SMS legitimieren.

Gleiches gilt für "männlich" an "männlich" und "weiblich" an "weiblich"

3. Jeder Eintrag wird nach ca. 1 Woche wieder gelöscht. Ausnahmen sind die 2, 3 und 4 Wochen Clips. Die Löschung der Clips erfolgt automatisch nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Es erfogt keine Bestätigung über die Löschung, Ihr müsst also schon selber wiederkommen und euch neu eintragen.

4. Jeder Clip kann auf Wunsch vorzeitig gelöscht werden per SMS an: 0171 520 93 96 oder per Mail an den Webmaster von 1for1.de : webmaster@1for1.de.

5. 1for1.de hat niemanden den Auftrag erteilt, euch anzurufen unter dem Vorwand einer Umfrage ect. Wenn euch also jemand anruft legt einfach auf, vergesst aber nicht, ihm vorher noch das Wort Mo..e.f..... zu sagen..

6. Wir übernehmen für gar nix die Haftung, und erst recht nicht für gar nix !

7. Irgendwann wird ein Weiser aus dem Morgenland kommen und uns trotzdem einen Strick um den Hals legen wollen. Vielleicht irgendein Datenschutzfetischist, der sich daran stört dass hier Handynummern im Internt veröffentlicht werden. Deshalb an dieser Stelle gleich ein Tip : Die Telefonbücher die jeder Mensch Zuhause hat sind ebenfalls voll von Telefonnummern und niemanden stört es ! 

8. Alle Konzepte auf 1for1.de sind auch von 1and.de erfunden (auch der SMS - GLÜCKSKEKS) und werden massenhaft kopiert werden von der Konkurrenz, deshalb sei es hier nochmal erwähnt : WIR SIND DAS ORIGINAL !

9. Durch unsere Verfahrensweise der Bestätigung per SMS können wir Missbrauch weitestgehend ausschliessen, es kommt jedoch immer wieder vor dass die SMS Nummern von Frauen eingetragen werden die gar nichts davon wissen. Diese Einträge werden innerhalb weniger Minuten bzw. Stunden wieder gelöscht. Für die Twilight Zone, also den Zeitraum bis zum löschen solcher "gutgemeinter" Clips übernehmen wir ebenfalls keine Haftung, sorry ...

10. Punkt 9 wurde dahingehend aktualisiert indem bei allen Personen, von denen ein "OK" erforderlich ist und von denen wir das "OK" bekommen haben, das Wort "Note" innnerhalb weniger Stunden durch das Wort " OK" ersetzt wird. Sendet also eure SMS nur an Personen (insbesondere Frauen) mit einem "OK" im Maustext. Wenn das nicht klappt dann machen wir es wieder so dass euer Eintrag wieder per mail an mich geschickt werden muss und ich die Einträge persönlich vornehme !

11. Konkurrenz belebt das Geschäft.

12. Später mehr

(c) 1997 MUDSHARKMANIA

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Nachdem ich diese Seite schon lange nicht mehr beobachtet und gewartet habe wegen fehlendem Traffic und auch keine Werbung mehr dafür betrieben habe ist nun Punkt 7 aus obiger Liste eingetreten ( Mai 2004)
Deshalb jetzt Hinweise für Schmeissfliegen und Aasgeier : Diese Seite ist und war rein Privat,sie ist lediglich ein Gästebuch von AOL das ich vor 7 Jahren als SMS FLIRT Forum gestaltet habe ! Für die Langsamchecker:
Wie Sie auf folgender Seite sehen können :
http://www.finanztip.de/recht/sonstiges/faq_impressum.htm
gilt die Impressumpflicht nur für geschäftsmässige Teledienste !
aber trotzdem hier das
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und noch ein paar Infos die mich inzwischen erreicht haben :
Für eine Abmahnung muß man aktivlegitimiert sein !
Will heißen, es kann nicht jeder Hinz und Kunz abmahnen (auch nicht, wenn er Anwalt ist).
Abmahnungsbefugt sind regelmäßig Mitbewerber, Verbraucherzentralen und die sogen. Abmahnvereine.
Eine Abmahnung, die den Auftraggeber nicht bezeichnet, ist formnichtig, weil die Aktivlegitimation nicht nachgewiesen ist !
Es reicht ja nicht irgendein Verein - der § 13 II UWG zählt die zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen Berechtigten abschließend auf. Und mE gehört weder der DAV (Deutscher Anwaltsverein) noch der "Anwälte für Ärzte eV" zu diesen Institutionen. Es müsste daher ein (zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen berechtigter) Mandant in dem Anwaltsschreiben genannt sein
Aber noch immer hat hier keiner die Frage beantwortet ob ich auf einer privaten homepage ein Impressum benötige
Nach klarer Mehrheitsmeinung nein.

Weitere Abmahnwelle wegen unzureichendem Web-Impressum Eine bei Nürnberg ansässige Firma nimmt die Neuerungen des Teledienstegesetzes (TDG) zum Anlass, Homepagebesitzer aus der Immobilienbranche systematisch abzumahnen. Der Vorwurf: Die Betreiber hielten sich nicht an die nach § 6 TDG vorgeschriebenen Pflichtangaben. Hiernach muss auch das Impressum einer reinen Firmenpräsentation unter anderem Anschrift, Gesellschaftsform und die Nennung eines Verantwortlichen enthalten. Mit dem Schreiben machte das Nürnberger Unternehmen die Betreiber auf fehlende Angaben aufmerksam -- natürlich nicht ohne eine entsprechende Gebührenrechnung beizulegen. Laut der Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar wurden die kostenpflichtigen Abmahnungen bundesweit verschickt. Nach Auffassung des IHK-Justiziars besteht deshalb der Verdacht auf unzulässige Rechtsausübung. In einem solchen Fall hat der Abmahner keinen Anspruch auf Ersatz seiner angeblichen Gebühren. So hat das Landgericht München I im unsäglichen Streit um die Benutzung des Wortes "Webspace" als Bestandteil einer Domain entschieden, dass eine "Serienmahnung zum alleinigen Zweck des Geldverdienens" rechtsmissbräuchlich ist. Doch nicht nur die Online-Vertreter aus der Immobilienbranche haben wegen fehlender Angaben im Web-Impressum mit Abmahnungen zu kämpfen. Eine Anwaltskanzlei aus Bochum schickte jüngst 1000 Web-Anbietern aus dem Bereich "Bürobedarf und Buch" aus gleichem Grund eine Verwarnung. Dabei legten die wachsamen Advokaten den Streitwert gleich einmal auf 50.000 Euro fest. Für die Bochumer Juristen ergibt sich daraus eine "Aufwandsgebühr" von 1000 Euro -- pro Abmahnung. Die Abmahnpraxis im Web trifft sogar die Anwälte selbst. So verlangt § 6 TDG bei Advokaten zusätzlich die Angabe der Kammer, der sie angehören. Weil einige Anwälte die Kennzeichnung vergessen hatten, wurden sie von einem Kollegen auf das Manko hingewiesen. Da diesem natürlich Kosten durch das eine Schreiben entstanden sind, fügte er gleich eine "Gebührennote hinzu. Streitwert diesmal: 10.000 Euro. Scheinbar kosten Verstöße von Kollegen weniger als Verfehlungen anderer Webteilnehmer. Um dubiosen Abmahnungen die Grundlage zu entziehen, unterrichten immer mehr Interessen- und Standesvertretungen ihre Mitglieder darüber, was alles ins Online-Impressum gehört. Neben Namen und Anschrift müssen eingetragene Handelsgesellschaften, Vereine, Genossenschaften und Partnerschaften ihre Registernummer auf der Homepage nennen. Pflicht für alle Anbieter -- gleichgültig, ob Einzelkaufmann oder Konzern -- ist die Angabe einer E-Mail-Adresse. Anbieter, die qua Gesetz kein Gewerbe betreiben (beispielsweise Rechtsanwälte oder Online-Journalisten), müssen zusätzlich ihre genaue Berufsbezeichnung und ihre Kammer angeben. Vielfach nicht bekannt ist auch die Verpflichtung zur Nennung einer bestehenden so genannten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Doch selbst wenn die Site-Betreiber alle Vorgaben beachten, beschwören böse Zungen schon die nächste Abmahnwelle: Abgemahnt und abkassiert werden soll dann wegen (angeblicher) Verstöße gegen das reformierte Teledienstedatenschutzgesetz, das Webanbietern zahlreiche Hinweispflichten auferlegt. (Noogie C. Kaufmann) / (jk/c't)
Absahner Abmahner - Wie Gebührenjäger im Internet abzocken
Hamburg (dpa) - Einst durchstöberten sie die Anzeigenseiten der Zeitungen, mittlerweile haben sie das Internet als lukrative Einnahmequelle entdeckt: Professionelle Abmahner können den Aufbau einer eigenen Homepage schnell zur kostspieligen Rechtsfalle werden lassen.
Seit dem Start des neuen Teledienstegesetzes (TDG) zu Jahresbeginn stehen online präsente Handwerker ebenso im Visier der Abzocker wie Familien, auf deren Homepage neben Kinderfotos ein kleiner Werbebutton prangt.
Die strengen TDG-Regeln sollen vor Missbrauch schützen - und öffnen ihm gleichzeitig Tür und Tor. «Massen-Abmahnungen hat es früher schon gegeben, aber jetzt bekommen diese Leute Verstöße von einer Suchmaschine auf Knopfdruck ins Haus geliefert», klagt Rudolf Koch, Bundesrechtsreferent beim Verband Deutscher Makler für Grundbesitz (VDM). «Die Idee hinter dem Gesetz ist gut, die Umsetzung aber ist blödsinnig.»
Zu viele Angaben würden den Homepage-Betreibern abverlangt, zudem sei der Kreis vom Gesetz Betroffener zu weit gefasst, kritisiert der Rechtsexperte und Sprecher der Initiative Abmahnungswelle.de. «Grausig», beschreibt auch Juraprofessor Heinrich Wilms von der Universität Konstanz das Gesetz, dass teils «abwegig viele Details» verlange.
Ein Friseur, der in seinem Webimpressum nicht die zuständige Standesvertretung angibt, verstößt ebenso gegen das TDG wie ein Altenheim, das ein Newsletter-Abonnement gegen Angabe des Namens anbietet. Dem TDG nach ist das ein Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen - und damit abmahnungsfähig. «98 Prozent derjenigen, die vom Gesetz betroffen sind, haben noch nie was davon gehört», schätzt Wilms.
Auch Hobbykicker und Kegelbrüder bleiben von den modernen Mahngebühr-Jägern nicht verschont: Nur die wenigsten Freizeitsportler wissen, dass auch sie ein Impressum auf die Website stellen müssen, wenn sie als eingetragener Verein online gehen. Ausgenommen von der Anbieter-Kennzeichnung sind nur rein private Webseiten - wobei es auch hier Ausnahmen gibt: «Beispielsweise dann, wenn die Seite über einen Billiganbieter betrieben wird und dieser Werbebanner auf die Seite setzt», erklärt Koch.
Nicht selten macht das Beispiel der Abzocker Schule: «Ein Unternehmen aus Hannover hat Betriebe der selben Branche wegen Impressum-Fehlern abgemahnt und je 75 Euro Gebühr verlangt - unter anderem von einer Münchner Firma. Die hat jetzt eine eigene Karriere als Abmahner begonnen», berichtet Koch.
Ursprünglich sollte das Instrument der Abmahnung aufwendige Klagen auf Unterlassung vermeiden helfen: Bei unlauterem Wettbewerb eines Konkurrenten kann dieser abgemahnt werden. Sieht der Mitbewerber sein Unrecht ein, zahlt er eine Gebühr an den Abmahner und verpflichtet sich, im Falle eines erneuten Verstoßes eine Strafe zu zahlen. «Im Prinzip eine gute Idee, nur sind einige Leute schnell auf die Idee gekommen, dass man damit Geld verdienen kann», sagt Koch. In einem Fall habe ein Anwalt mehr als 4300 Abmahnungen an einem Tag abgeschickt. «Quer durch alle Branchen und zum Großteil absolut unberechtigt.»
Kleinen Unternehmen sei zu empfehlen, auf Abmahnungen von Mitbewerbern wegen Fehlern im Impressum gar nicht zu reagieren, sondern die - meist ausbleibende - Klage abzuwarten, sagt Juraprofessor Wilms. Bei Abmahnung durch einen Verband sollte ein Anwalt aufgesucht werden.
Egal, wie es rechtlich aussieht, bin ich auch der Meinung, das private Homepages wohl kaum betroffen sind. Dem Gesetzgeber ging es wohl in erster linie um gewerbliche Seiten. Wie so oft ist er dabei dann über das Ziel hinausgeschossen, und hat die privaten Seiten gleich mit ins Boot genommen. Das wird aber rein organisatorisch kaum zu überprüfen sein. Die professionellen Abmahner dürften sich auch kaum um private Seiten kümmern, da ihnen der rechtliche Hintergrund fehlt. Denn sie dürfen ja nur abmahnen, wenn ein anderes Unternehmen sich einen Vorteil verschafft, indem es ein Gesetz missachtet.

als Rechtsanwalt sollten Sie den Fragesteller doch zumindest darauf hinweisen, daß eine Abmahnung - sofern sie nicht durch einen Verbraucherschutzverein erfolgt ist - nur dann gerechtfertigt ist, wenn ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten besteht und der Abgemahnte zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Bei einer nicht kommerziellen Seite ist das doch eher fraglich, oder ?
Ja, schicke den Anwälten mal ein Fax und sage denen, dass die Ihre Aktivlegitimation genau darlegen sollen. Es gibt nur 3 Sorten Aktivlegitimierter: 1. Den unmittelbar verletzten Mitbewerber. 2. Den abstrakt betroffenen Mitbewerber §13 Abs. 2 Nr. 1. Falls Du da die vielen Paragrafenzahlen noch zusammenzählen kannst. Demgemäß ist mir kein Fall bekannt in dem jemals ein abstrakt betroffener Mitbewerber abgemahnt hat. Jedenfalls müßte in beiden Fällen die Anwaltskanzlei einen Mitbewerber vertreten und in dessen Namen klagen. Weil sonst kein Wettbewerbsverhältnis gegeben ist. Oder die Anwaltskanzlei betreibt ebenfalls ein Flirtforum wo die Mandanten mit der Gegenseite flirten anstatt sich zu streiten :-) Ist ein Wettbewerbsverhältnis gegeben ist immer noch umstritten ob aus dem Teledienstegesetz überhaupt ein Unterlassungsanspruch hergeleitet werden kann. 3. Und dann gibt es noch die anspruchberechtigten Stellen gemäß §13 Abs. 2 Nr. 2+3 UWG und §3 UKlag. Frag die mal und dann berichte was die gesagt haben.

Richter Aring LG Hannover 23O29/04: Es kann jedenfalls nicht angehen, Eigener Fall


Gespostet von F. Lorenz ® , Mar 05,2004,22:23 Antwort schreiben      Forum
dass sich Bürger an das Gesetz halten und wenn diese ihre Rechte wahrnehmen vernünftig zur Kasse gebeten werden. Ein Richter, der sich nicht an Recht und Gesetz hält und es willkürlich auslegt wird teuer dafür von Bürgern bezahlt.

Ein Richter der gegen das Gesetz verstößt wird es in seinem persöhnlichen freien Ermessen ohne gerechtfertigen Grund immer so machen und anstatt nach Rechtssprechung und Gesetz nach seinen persöhnlichem Willen entscheiden. Das wird er schon aus dem Grund machen, weil er derjenige ist, der das freie ermessen hat, denn es bedeutet Macht, die er präsentiert. Macht, Gewalt, Geld und Ansehen ist bei Richtern höchstrangig. Erst danach kommen die Rechte des Bürgers.

Die einzig verbleibende Begründung ist:
"Es kann jedenfalls nicht angehen..., in das völlig freie Ermessen der antragstellenden Partei gestellten Ort als zuständigkeitsbegründend anzusehen."

Das willkürliche freie Ermessen steht nur den Richtern zu. Da kann nicht ein Bürger daherkommen, dem ein solches Recht gesetzlich eingeräumt wird und dieses wahrnehmen, damit würde man diesem ja letztlich auch noch eine gewisse Macht zubilligen (Es gibt allerdings mehr als 100, 500 oder gar 1000 Entscheidungen, die das anders als Richter Aring sehen). Der Bürger muß dizipliniert und sanktioniert werden, die Macht und Gewalt, juristische Arroganz und willkürliche Entscheidung ist den Richtern ganz allein vorbehalten. Am Ende heißt es vielleicht sogar noch von Richter Aring analog zum LG Bückeburg: "Sie wollen sich hier also zum Verbraucherschützer aufspielen, daß geht nicht!"

Das Gesetz bestimmt in §24 UWG :
(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Satz 1 gilt für Klagen, die von den in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gewerbetreibenden, Verbänden oder Kammern erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.

(Satz 2 schränkt mich nicht ein, da ich direkt aus dem Unterlassungsanspruch aus §1 UWG aktivlegetimiert bin und nicht aus §13 Abs. 2 Nr. 1. Dazu unten mehr.).

Ich habe mich für Zuständigkeit gemäß Absatz 2 entschieden, nämlich dort wo die Verletzungshandlung stattfindet oder ernsthaft droht.
Da der Verletzer im Internet auf der ganzen Welt wirbt ergibt sich aufgrund deutscher Rechtssprechung, daß jedes Gericht auf der Welt zuständig wäre. Hier gibt es aber nun Diziplinierung und Einschränkung durch Rechtssprechung mit Verstand, die einfach gesagt besagt, daß die örtliche Zuständigkeit auf Deutschland beschränkt ist, wenn der Verletzer sich mit seiner Werbung nur an deutsche Abnehmer in ganz Deutschland wendet. So frei ist das Ermessen also garnicht.

Das der Verletzte Mitbewerber den Gerichtsstandort frei wählen kann ist rechtserleichternd für den Verletzten so gewollt. Wenn das nicht angehen kann, dann muß man dieses als Richter entsprechend beim Bundesjustizministerium vortragen und entsprechende Gesetzesvorschläge einreichen und seinen ganz persöhnlichen Willen nicht auf dem Rücken und den Kosten von Bürgern austragen.

Angenommen der Wettbewerbsverletzer macht unzulässige Werbung in Hamburg (Wahlweise gemäß Absatz 1 beim LG Hamburg verklagbar) wohnt aber in München (Wahlweise gemäß Absatz 2 auch in München am LG München verklagbar). Damit hätte man schon die freie Ermessensentscheidung nach eigenem Gutdünken den Gerichtsstandort an 2 Orten zu bestimmen. Das mag bei Richter Aring vielleicht noch angehen; 2 Orte sind OK. Aber jetzt macht der Wettbewerbsverletzer noch Werbung in Berlin. Spätestens jetzt ist das freie Ermessen wohl so groß, das es nicht mehr angeht, denn der Bürger könnte sich nun nach freiem Ermessen zwischen Berlin, Hamburg und München als Gerichtsstandort entscheiden "Es kann jedenfalls nicht angehen...". Das ist zuviel Ermessensspielraum und Freiheit für den Bürger, nun muß er auf München als einzigen Gerichtsstandort sanktioniert und dizipliniert werden.

Wenn der Wettbewerbsverletzer nun an möglichst vielen Orten in Deutschland, sei es auch in ganz Deutschland, unlautere Werbung betreibt, dann verliert der Verletzte seine rechtserleichternde Gerichtsstandortwahl aus §24 Absatz 2 UWG, so Richter Aring.
Je weitreichender der Wettbewerbsverletzer seine unlautere Werbung streut und die unlautere Wettbewerbshandlung gebietsmäßig vergrößert und so größer der Angriffsfaktor damit wird, umso mehr wird der Verletzte dadurch also in seinen Rechten eingeschränkt sich dagegen wehren zu können, weil er dadurch seine freie Gerichtsstandortwahl verliert.

"Ob und wie sich der Gesetzgeber bei noch nicht abgeschlossenen Gesetzesvorhaben entscheiden und die Zuständigkeitsfrage lösen wird, ist offen und kann nicht zur Grundlage eines jetzt geführten Rechtsstreits gemacht werden."

Gerade das wird aber hier zur Grundlage des Rechtsstreits gemacht, denn wenn Herr Richter Aring die bisherige Zuständigkeit der Gerichte ändern möchte, weil es einfach nicht angehen kann, das es so ist, dann muß er seine persöhnlichen Wettbewerbsverletzer schützenden Interessen beim Gesetzgeber einreichen insbesondere bleibt die Zuständigkeit auch im neuen UWG so wie gehabt, weil es sich so bewährt hat.

Im UWG-Entwurf ist die örtliche Zuständigkeit aus §24 in §14 fast wörtlich übernommen worden (Anmerkung des Bundesrats Seite 36 Nr. 27).
"UWG Gesetzentwurf Drucksache 15/1487 22.08.2003"

Ich klage nicht aus §13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, sondern direkt aus dem Unterlassungsanspruch in §1 UWG

UWG - § 1. [Generalklausel]
Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

§1 UWG ist entgegen § 13 II Nr. 1 UWG anwendbar, wenn der Antragsteller sogenannter unmittelbar Verletzter ist. Der einschränkende § 13 II Nr. 1 UWG ist nämlich auf den unmittelbar Verletzten nicht anwendbar (BGH WRP 2000, 1258, 1260; BGH WRP 1999, 421/422).
Eine Anwendung des § 13 II Nr. 1 UWG auf den unmittelbar Verletzten widerspräche auch der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 12/7345 Seite 13/14), der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses (Drucksache 12/8089 zu Art. 1 Nr. 4a) sowie der Begründung zum Entwurf des UWGÄndG (WRP 94, 369/377).
Ein Wettbewerber ist nach stehender Rechtsprechung dann unmittelbar verletzt, wenn er in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit dem Verletzer steht, und hat dann auch selbst die Sachbefugnis für die Geltendmachung eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs (BGH WRP 2000, 1258, 1260; BGH GRUR 1998, 1039, 1040; BGH WRP 1998, 973/975; BGH EWiR § 13 UWG 4/98, 807; BGH GRUR 1999, 1007, 1008; BGH WRP 1999, 915/916; BGH GRUR 1999, 915; BGH WRP 1999, 1151).
usw. usw.

Weil das auch für Juristen nicht einfach durchschaubar ist wird dieses im neuen UWG entsprechend eeeeendlich richtig klargestellt:

Der sogenannte "Abstrakt" betroffende Gewerbetreibende aus §13 Abs 2 Nr. 1 fällt komplett weg. Mir ist auch nicht eine Enscheidung bekannt in der ein abstrakt betroffener Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat.

§2 UWG-Entwurf
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
"Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem oder meheren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Wettbewerb steht;...

Begründung (Seite 22, rechte Spalte, zu Nummer 1)
In Nummer 1 wird die Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers im Sinne der derzeitigen Rechtssprechung zum unmittelbar Verletzten ausdrücklich geregelt. Dafür entfällt die Anspruchsberechtigung des Gewerbetreibenden, die in §13 Abs. Nr. 1 UWG a.F. geregelt war.

Stellungnahme des Bundesrates (Seite 29 Nr. 2):
In §2 Abs. 1 Nr. 3 sind die Wörter "Wettbewerb steht" durch die Wörter "einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht und durch die Wettbewerbshandlung unmittelbar verletzt ist" zu ersetzen.
Begründung:
Aus der Begründung zu §8 Abs. 3 Nr. 1 UWG-E (S. 22) ergibt sich außerdem, dass nur der unmittelbar Verletzte im Sinne der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zum bisherigen Recht von der Definition des "Mitbewerbers" erfaßt sein soll.

Wenn man also das noch nicht abgeschlossene Gesetzesvorhaben zur Grundlage macht würde man darauf kommen, das es dann genauso geregelt ist wie es derzeit geregelt ist, da das derzeitige Recht nämlich in das Gesetz übernommen wird.

Und daraus folgt nach neuem UWG ohnehin klar erkenntlich, das der unmittelbar verletzte Mitbewerber aus §2 Absatz 1 Nr. 3 ein Wahlrecht des Gerichtsstandortes gemäß §14 Absatz 2+3 Neu-UWG hat.

Da das neue UWG, der bisherigen Rechtssprechung entspricht gilt dieses genauso jetzt auch:
Baumbach/Hefermehl §24 UWG Rn. 1b:
Unmittelbar Verletzter, Für Gewerbetreibende, die durch einen Wettbewerbsverstoß unmittelbar in ihren Rechten verletzt werden, gilt die Einschränkung des §24 Abs. 2 Satz 2 nicht... Sie können wie bisher (wegen der Gesetzesänderung 1994 BGBl I S. 1738) entweder nach §24 Abs. 1 beim Gericht der gewerblichen Niederlassung des Beklagten oder wahlweise nach §24 Abs. 2 Satz 1 des Begehungsortes klagen.

Das Gesetz dient aber bisher und nach neuem UWG nicht Richtern, die gegen das Gesetz verstoßen um ihre ganz persöhnlichen Machtinteressen zu verfolgen und dabei das Recht zu beugen: "Es kann jedenfalls nicht angehen... in das völlig freie Ermessen der antragstellenden Partei gestellten Ort als zuständigkeitsbegründend anzusehen".
Dann wird es aber für Richter Aring Zeit es dem Gesetzgeber mitzuteilen, weil das neue UWG kommt bald und es wird genauso geregelt sein wie bisher. Vernünftige Gründe warum dieses nicht so sein sollte hat Richter Aring auch keine außer, das der Bürger "kein freies ermessen bei der Gerichtsstandortwahl" dem Gesetz nach haben darf. Freies ermessen und willkür hat nur der Richter. Damit hat die gesetzliche Regelung aber garnichts zu tun.

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LG Hannover 23O29/04

Gründe:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 25. Februar 2004 ist als unzulässig zurückzuweisen, weil er bei einem örtlich nicht zuständigen Gericht gestellt worden ist.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UWG ist für wettbewerbsrechtlich fundierte Rechtsschutzbegehren das Gericht zuständig, in dem die in Anspruch genommene Partei ihren Wohnsitz oder ihren Geschäftssitz hat. Das danach zuständige Gericht für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 25. Februar 2004 ist das Landgericht Halle (§13 ZPO).
Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG ist daneben das Gericht zuständig, in dem die wettbewerbsrechtlich etwa zu beanstandende Handlung begangen worden ist, dies allerdings nicht für die Rechtsschutzsuchenden, die ihr Antragsrecht aus § 13 Abs. 2 Nummern 1 - 4 UWG herleiten.
Es ist schon zweifelhaft, ob sich das Recht eines Mitbewerbers auf Geltendmachung angeblich wettbewerbswidriger Handlungen nicht - nur - aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG ergibt, weil das Sonderanspruchsrecht des sogenannten unmittelbar Verletzten bei der Neufassung von § 24 Abs. 2 UWG durch das Gesetz vom 25. Juli 1969 gerade nicht zur Änderung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG geführt hat. Ob und wie sich der Gesetzgeber bei noch nicht abgeschlossenen Gesetzesvorhaben entscheiden und die Zuständigkeitsfrage lösen wird, ist offen und kann nicht zur Grundlage eines jetzt geführten Rechtsstreits gemacht werden.
Es kann jedenfalls nicht angehen, bei beanstandetem werblichen Auftreten in allgemein verbreiteten und prinzipiell zu allen Orten zugänglichen Kommunikationsmedien einen beliebigen, in das völlig freie Ermessen der antragstellenden Partei gestellten Ort als zuständigkeitsbegründend anzusehen. Jedenfalls muß in diesen Fällen hinzu kommen, dass der antragstellende Wettbewerber an dem Ort, an dem er sein Rechtsschutzziel verfolgt, einen eigenen erkennbaren Bezugs- oder Berührungspunkt hat, sei es, weil er dort selbst seinen Wohnsitz oder seinen Geschäftssitz hat, sei es, weil er dort den Schwerpunkt seiner geschäftlichen Betätigung hat oder sieht. Dass potentielle Kunden des Antragstellers und des Antragsgegners sich auch im Gebiet des Landgerichts Hannover aufhalten oder von dort Zugang zu den werblichen Angeboten des Antragstellers und des Antragsgegners suchen mögen, reicht allein und für sich betrachtet nicht aus. Vielmehr muß eine - nur - so begründete Gerichtswahl als mißbräuchlich im Sinne von § 13 Abs. 5 UWG angesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert ist nach § 3 ZPO entsprechend den Angaben des Antragstellers bestimmt worden.
Aring


    > als Rechtsanwalt sollten Sie den Fragesteller doch zumindest darauf hinweisen, daß eine Abmahnung - sofern sie nicht durch einen Verbraucherschutzverein erfolgt ist - nur dann gerechtfertigt ist, wenn ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten besteht und der Abgemahnte zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Bei einer nicht kommerziellen Seite ist das doch eher fraglich, oder ? Glücklicherweise ist das hier noch kein Rechtsberatungsforum in Einzelfall... :-) Deswegen soll er auch erstmal bei der Gegenseite fragen warum diese meint Aktivlegitimiert zu sein. Ich weiß nicht wie die dazu kommen sollten (Werbung hat er ja auch nicht auf seiner Seite). Nach der bisherigen Schilderung kann man die Abmahnung vergessen, da die Aktivlegitimation nicht dargelegt wurde. Aber auch nichtkommerzielle Webseiten etc. können Wettbewerbswidrig sein. Es könnte ja einen Mitbewerber mit einem gleichen kommerziellen Dienst geben. Er als Privatmann wird aber \"hintenrum\" von einem anderen Unternehmen bezahlt. Oder ein noch einfacheres Beispiel. Ein Privatmann erzählt aus persöhnlichem Frust auf Ihr Unternehmen ununterbrochen in diversen Internetforen wie schlecht Ihr Unternehmen ist (und lobt ein anderes Unternehmen mit dem er zufrieden ist in den Himmel). Das würde Sie ganz schön frustig machen. Als Privatmann kann man so ganz hervoragend wettbewerbsregulierend tätig sein... Ich kenne das aus eigenen Erfahrungen... \"Problematik. Sie liegt darin, daß es sich bei dem wirtschaftlichen Wettbewerb um einen äußerst komplexen Sachverhalt handelt.\" \"Abgrenzung. Wie die lauteren von den unlauteren Wettbewerbshandlungen abzugrenzen sind, ist seit jeher die crux des Wettbewerbsrechts.\" Baumbach/Hefermehl...

    in der Tat gilt das TDG nur für geschäftsmäßige Teledienste. Die genaue Auslegung des Begriffs "geschäftsmäßig" ist aber von der Rechtsprechung bisher nicht geklärt worden. Es wird vertreten, dass schon Bannerwerbung genügt, andere meinen sogar, schon die Vorhaltung von Inhalten über eine gewisse Dauer sei ausreichend. Es hängt letztlich von dem entscheidenden Richter ab... Oft lässt sich aber schon an der Abmahnung selbst, jedenfalls aber an der meist beigefügten Kostennote etwas "drehen". Wird denn im Namen eines Wettbewerbers abgemahnt? Vielleicht handelt es sich auch um einen Fall der Serienabmahnung. Kommt Ihre Abmahnung zufällig aus Ludwigshafen?

    alle die auch eine Amahnung bekommen haben wegen fehlendem impressum sollten mal auf diese seite gehen :http://snipurl.com/6az9
    Nur die Ruhe ! Frage Dich doch mal wem Du mit der fehlenden Adresse einen Schaden zugefügt hast. Also, wer wirklich einen "Schaden" beanspruchen will ist in der Beweispflicht. Und dann betrachte die Sache mal von der "geschäftlichen" Seite, wenn Du jemandem schadest, dann Dir selbst. Und jetzt ist es recht einfach, und es ist etwas was nur Du ganz alleine wissen musst: Wieviel von 1000senden von Euro hast Du mit deiner Hompage durch das fehlen der Adresse verdient, wem hast Du geschadet, oder wen hast Du betrogen. Ich habe eine Abmahnung wegen fehlendem Impressum erhalten, in der Formulierung der Rechtsanwälte war dieses Wort zu lesen: Schadenersatzgesichtspunkten ! Aber es war keine Firma, keine Person als Mandant aufgeführt. Nun stelle ich mir vor, da sitzt irgendein Azubi den ganzen Tag in einer Kanzlei, oder die Herren Anwälte, von irgendwo und nimmerwieder kaufen die Website´s auf, soll bedeuten die Herren Anwälte setzen ein Kopfgeld aus. Wenn es sich um eine Serienabmahnung handelt ist diese vorgehensweise kriminell. In meinem Fall habe ich am gleichen Tag Beschwerde bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer eingelegt. Die einzigste Leistung die beiden Herren Anwälte erbracht hatten waren aus meiner Sicht folgende: Aus einer Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu tausenden Bußgeld geahndet werden kann, wird eine Rechnung ?? Das gibt es nicht, es wäre ein Freibrief zum Geld drucken, nicht nur für Rechtsanwälte. Wäre doch nett wenn unsere lieben Polizisten, Knöllchen-Schreiber uns ebenfalls eine Alternative anbieten. Wer weiss, vielleicht erhalten wir irgendwann auch einmal einen Brief: Kanzlei ischweissnichtwo, unsere Mitarbeiterin hat anhand der beiliegenden Fotos festgestellt Ihre Reifen am PKW sind blanck. Hiernach haben Sie eine Ordnungswidrigkeit nach §§ der Strassenverkehrsordnung begangen. Und nun haben Sie Gelegenheit neue Reifen auf Ihr Fahrzeug zu ziehen, Hierzu haben Sie 8 Tage Zeit. Und weil wir liebe Anwälte sind und Sie nicht gleich angeschissen haben, erlauben wir uns, aus Ihrer begangenen Ordnungswidrigkeit Kapital zu schlagen ? Alles klar ? In meinem speziellen Fall hoffe ich dass die Herren hinter Gitter landen, und habe natürlich alles dafür getan !