FAQs
1. Deinen eigenen SMS CLIP machst Du im Drop In Board !
2. Frauen müssen Ihren Eintrag per SMS legitimieren.
Gleiches gilt für "männlich" an "männlich" und "weiblich" an "weiblich"
3. Jeder Eintrag wird nach ca. 1 Woche wieder gelöscht. Ausnahmen sind die 2, 3 und 4 Wochen Clips. Die Löschung der Clips erfolgt automatisch nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Es erfogt keine Bestätigung über die Löschung, Ihr müsst also schon selber wiederkommen und euch neu eintragen.
4. Jeder Clip kann auf Wunsch vorzeitig gelöscht werden per SMS an: 0171 520 93 96 oder per Mail an den Webmaster von 1for1.de : webmaster@1for1.de.
5. 1for1.de hat niemanden den Auftrag erteilt, euch anzurufen unter dem Vorwand einer Umfrage ect. Wenn euch also jemand anruft legt einfach auf, vergesst aber nicht, ihm vorher noch das Wort Mo..e.f..... zu sagen..
6. Wir übernehmen für gar nix die Haftung, und erst recht nicht für gar nix !
7. Irgendwann wird ein Weiser aus dem Morgenland kommen und uns trotzdem einen Strick um den Hals legen wollen. Vielleicht irgendein Datenschutzfetischist, der sich daran stört dass hier Handynummern im Internt veröffentlicht werden. Deshalb an dieser Stelle gleich ein Tip : Die Telefonbücher die jeder Mensch Zuhause hat sind ebenfalls voll von Telefonnummern und niemanden stört es !
8. Alle Konzepte auf 1for1.de sind auch von 1and.de erfunden (auch der SMS - GLÜCKSKEKS) und werden massenhaft kopiert werden von der Konkurrenz, deshalb sei es hier nochmal erwähnt : WIR SIND DAS ORIGINAL !
9. Durch unsere Verfahrensweise der Bestätigung per SMS können wir Missbrauch weitestgehend ausschliessen, es kommt jedoch immer wieder vor dass die SMS Nummern von Frauen eingetragen werden die gar nichts davon wissen. Diese Einträge werden innerhalb weniger Minuten bzw. Stunden wieder gelöscht. Für die Twilight Zone, also den Zeitraum bis zum löschen solcher "gutgemeinter" Clips übernehmen wir ebenfalls keine Haftung, sorry ...
10. Punkt 9 wurde dahingehend aktualisiert indem bei allen Personen, von denen ein "OK" erforderlich ist und von denen wir das "OK" bekommen haben, das Wort "Note" innnerhalb weniger Stunden durch das Wort " OK" ersetzt wird. Sendet also eure SMS nur an Personen (insbesondere Frauen) mit einem "OK" im Maustext. Wenn das nicht klappt dann machen wir es wieder so dass euer Eintrag wieder per mail an mich geschickt werden muss und ich die Einträge persönlich vornehme !
11. Konkurrenz belebt das Geschäft.
12. Später mehr
(c) 1997 MUDSHARKMANIA
| Gespostet von F. Lorenz ® , Mar 05,2004,22:23 | Antwort schreiben | Forum | |||
Ein Richter der gegen das Gesetz verstößt wird es in seinem persöhnlichen freien Ermessen ohne gerechtfertigen Grund immer so machen und anstatt nach Rechtssprechung und Gesetz nach seinen persöhnlichem Willen entscheiden. Das wird er schon aus dem Grund machen, weil er derjenige ist, der das freie ermessen hat, denn es bedeutet Macht, die er präsentiert. Macht, Gewalt, Geld und Ansehen ist bei Richtern höchstrangig. Erst danach kommen die Rechte des Bürgers.
Die einzig verbleibende Begründung ist:
"Es kann jedenfalls nicht angehen..., in das völlig freie Ermessen der antragstellenden Partei gestellten Ort als zuständigkeitsbegründend anzusehen."
Das willkürliche freie Ermessen steht nur den Richtern zu. Da kann nicht ein Bürger daherkommen, dem ein solches Recht gesetzlich eingeräumt wird und dieses wahrnehmen, damit würde man diesem ja letztlich auch noch eine gewisse Macht zubilligen (Es gibt allerdings mehr als 100, 500 oder gar 1000 Entscheidungen, die das anders als Richter Aring sehen). Der Bürger muß dizipliniert und sanktioniert werden, die Macht und Gewalt, juristische Arroganz und willkürliche Entscheidung ist den Richtern ganz allein vorbehalten. Am Ende heißt es vielleicht sogar noch von Richter Aring analog zum LG Bückeburg: "Sie wollen sich hier also zum Verbraucherschützer aufspielen, daß geht nicht!"
Das Gesetz bestimmt in §24 UWG :
(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Satz 1 gilt für Klagen, die von den in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gewerbetreibenden, Verbänden oder Kammern erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.
(Satz 2 schränkt mich nicht ein, da ich direkt aus dem Unterlassungsanspruch aus §1 UWG aktivlegetimiert bin und nicht aus §13 Abs. 2 Nr. 1. Dazu unten mehr.).
Ich habe mich für Zuständigkeit gemäß Absatz 2 entschieden, nämlich dort wo die Verletzungshandlung stattfindet oder ernsthaft droht.
Da der Verletzer im Internet auf der ganzen Welt wirbt ergibt sich aufgrund deutscher Rechtssprechung, daß jedes Gericht auf der Welt zuständig wäre. Hier gibt es aber nun Diziplinierung und Einschränkung durch Rechtssprechung mit Verstand, die einfach gesagt besagt, daß die örtliche Zuständigkeit auf Deutschland beschränkt ist, wenn der Verletzer sich mit seiner Werbung nur an deutsche Abnehmer in ganz Deutschland wendet. So frei ist das Ermessen also garnicht.
Das der Verletzte Mitbewerber den Gerichtsstandort frei wählen kann ist rechtserleichternd für den Verletzten so gewollt. Wenn das nicht angehen kann, dann muß man dieses als Richter entsprechend beim Bundesjustizministerium vortragen und entsprechende Gesetzesvorschläge einreichen und seinen ganz persöhnlichen Willen nicht auf dem Rücken und den Kosten von Bürgern austragen.
Angenommen der Wettbewerbsverletzer macht unzulässige Werbung in Hamburg (Wahlweise gemäß Absatz 1 beim LG Hamburg verklagbar) wohnt aber in München (Wahlweise gemäß Absatz 2 auch in München am LG München verklagbar). Damit hätte man schon die freie Ermessensentscheidung nach eigenem Gutdünken den Gerichtsstandort an 2 Orten zu bestimmen. Das mag bei Richter Aring vielleicht noch angehen; 2 Orte sind OK. Aber jetzt macht der Wettbewerbsverletzer noch Werbung in Berlin. Spätestens jetzt ist das freie Ermessen wohl so groß, das es nicht mehr angeht, denn der Bürger könnte sich nun nach freiem Ermessen zwischen Berlin, Hamburg und München als Gerichtsstandort entscheiden "Es kann jedenfalls nicht angehen...". Das ist zuviel Ermessensspielraum und Freiheit für den Bürger, nun muß er auf München als einzigen Gerichtsstandort sanktioniert und dizipliniert werden.
Wenn der Wettbewerbsverletzer nun an möglichst vielen Orten in Deutschland, sei es auch in ganz Deutschland, unlautere Werbung betreibt, dann verliert der Verletzte seine rechtserleichternde Gerichtsstandortwahl aus §24 Absatz 2 UWG, so Richter Aring.
Je weitreichender der Wettbewerbsverletzer seine unlautere Werbung streut und die unlautere Wettbewerbshandlung gebietsmäßig vergrößert und so größer der Angriffsfaktor damit wird, umso mehr wird der Verletzte dadurch also in seinen Rechten eingeschränkt sich dagegen wehren zu können, weil er dadurch seine freie Gerichtsstandortwahl verliert.
"Ob und wie sich der Gesetzgeber bei noch nicht abgeschlossenen Gesetzesvorhaben entscheiden und die Zuständigkeitsfrage lösen wird, ist offen und kann nicht zur Grundlage eines jetzt geführten Rechtsstreits gemacht werden."
Gerade das wird aber hier zur Grundlage des Rechtsstreits gemacht, denn wenn Herr Richter Aring die bisherige Zuständigkeit der Gerichte ändern möchte, weil es einfach nicht angehen kann, das es so ist, dann muß er seine persöhnlichen Wettbewerbsverletzer schützenden Interessen beim Gesetzgeber einreichen insbesondere bleibt die Zuständigkeit auch im neuen UWG so wie gehabt, weil es sich so bewährt hat.
Im UWG-Entwurf ist die örtliche Zuständigkeit aus §24 in §14 fast wörtlich übernommen worden (Anmerkung des Bundesrats Seite 36 Nr. 27).
"UWG Gesetzentwurf Drucksache 15/1487 22.08.2003"
Ich klage nicht aus §13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, sondern direkt aus dem Unterlassungsanspruch in §1 UWG
UWG - § 1. [Generalklausel]
Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
§1 UWG ist entgegen § 13 II Nr. 1 UWG anwendbar, wenn der Antragsteller sogenannter unmittelbar Verletzter ist. Der einschränkende § 13 II Nr. 1 UWG ist nämlich auf den unmittelbar Verletzten nicht anwendbar (BGH WRP 2000, 1258, 1260; BGH WRP 1999, 421/422).
Eine Anwendung des § 13 II Nr. 1 UWG auf den unmittelbar Verletzten widerspräche auch der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 12/7345 Seite 13/14), der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses (Drucksache 12/8089 zu Art. 1 Nr. 4a) sowie der Begründung zum Entwurf des UWGÄndG (WRP 94, 369/377).
Ein Wettbewerber ist nach stehender Rechtsprechung dann unmittelbar verletzt, wenn er in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit dem Verletzer steht, und hat dann auch selbst die Sachbefugnis für die Geltendmachung eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs (BGH WRP 2000, 1258, 1260; BGH GRUR 1998, 1039, 1040; BGH WRP 1998, 973/975; BGH EWiR § 13 UWG 4/98, 807; BGH GRUR 1999, 1007, 1008; BGH WRP 1999, 915/916; BGH GRUR 1999, 915; BGH WRP 1999, 1151).
usw. usw.
Weil das auch für Juristen nicht einfach durchschaubar ist wird dieses im neuen UWG entsprechend eeeeendlich richtig klargestellt:
Der sogenannte "Abstrakt" betroffende Gewerbetreibende aus §13 Abs 2 Nr. 1 fällt komplett weg. Mir ist auch nicht eine Enscheidung bekannt in der ein abstrakt betroffener Mitbewerber einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat.
§2 UWG-Entwurf
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
"Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem oder meheren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Wettbewerb steht;...
Begründung (Seite 22, rechte Spalte, zu Nummer 1)
In Nummer 1 wird die Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers im Sinne der derzeitigen Rechtssprechung zum unmittelbar Verletzten ausdrücklich geregelt. Dafür entfällt die Anspruchsberechtigung des Gewerbetreibenden, die in §13 Abs. Nr. 1 UWG a.F. geregelt war.
Stellungnahme des Bundesrates (Seite 29 Nr. 2):
In §2 Abs. 1 Nr. 3 sind die Wörter "Wettbewerb steht" durch die Wörter "einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht und durch die Wettbewerbshandlung unmittelbar verletzt ist" zu ersetzen.
Begründung:
Aus der Begründung zu §8 Abs. 3 Nr. 1 UWG-E (S. 22) ergibt sich außerdem, dass nur der unmittelbar Verletzte im Sinne der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zum bisherigen Recht von der Definition des "Mitbewerbers" erfaßt sein soll.
Wenn man also das noch nicht abgeschlossene Gesetzesvorhaben zur Grundlage macht würde man darauf kommen, das es dann genauso geregelt ist wie es derzeit geregelt ist, da das derzeitige Recht nämlich in das Gesetz übernommen wird.
Und daraus folgt nach neuem UWG ohnehin klar erkenntlich, das der unmittelbar verletzte Mitbewerber aus §2 Absatz 1 Nr. 3 ein Wahlrecht des Gerichtsstandortes gemäß §14 Absatz 2+3 Neu-UWG hat.
Da das neue UWG, der bisherigen Rechtssprechung entspricht gilt dieses genauso jetzt auch:
Baumbach/Hefermehl §24 UWG Rn. 1b:
Unmittelbar Verletzter, Für Gewerbetreibende, die durch einen Wettbewerbsverstoß unmittelbar in ihren Rechten verletzt werden, gilt die Einschränkung des §24 Abs. 2 Satz 2 nicht... Sie können wie bisher (wegen der Gesetzesänderung 1994 BGBl I S. 1738) entweder nach §24 Abs. 1 beim Gericht der gewerblichen Niederlassung des Beklagten oder wahlweise nach §24 Abs. 2 Satz 1 des Begehungsortes klagen.
Das Gesetz dient aber bisher und nach neuem UWG nicht Richtern, die gegen das Gesetz verstoßen um ihre ganz persöhnlichen Machtinteressen zu verfolgen und dabei das Recht zu beugen: "Es kann jedenfalls nicht angehen... in das völlig freie Ermessen der antragstellenden Partei gestellten Ort als zuständigkeitsbegründend anzusehen".
Dann wird es aber für Richter Aring Zeit es dem Gesetzgeber mitzuteilen, weil das neue UWG kommt bald und es wird genauso geregelt sein wie bisher. Vernünftige Gründe warum dieses nicht so sein sollte hat Richter Aring auch keine außer, das der Bürger "kein freies ermessen bei der Gerichtsstandortwahl" dem Gesetz nach haben darf. Freies ermessen und willkür hat nur der Richter. Damit hat die gesetzliche Regelung aber garnichts zu tun.
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LG Hannover 23O29/04
Gründe:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 25. Februar 2004 ist als unzulässig zurückzuweisen, weil er bei einem örtlich nicht zuständigen Gericht gestellt worden ist.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UWG ist für wettbewerbsrechtlich fundierte Rechtsschutzbegehren das Gericht zuständig, in dem die in Anspruch genommene Partei ihren Wohnsitz oder ihren Geschäftssitz hat. Das danach zuständige Gericht für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 25. Februar 2004 ist das Landgericht Halle (§13 ZPO).
Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG ist daneben das Gericht zuständig, in dem die wettbewerbsrechtlich etwa zu beanstandende Handlung begangen worden ist, dies allerdings nicht für die Rechtsschutzsuchenden, die ihr Antragsrecht aus § 13 Abs. 2 Nummern 1 - 4 UWG herleiten.
Es ist schon zweifelhaft, ob sich das Recht eines Mitbewerbers auf Geltendmachung angeblich wettbewerbswidriger Handlungen nicht - nur - aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG ergibt, weil das Sonderanspruchsrecht des sogenannten unmittelbar Verletzten bei der Neufassung von § 24 Abs. 2 UWG durch das Gesetz vom 25. Juli 1969 gerade nicht zur Änderung von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG geführt hat. Ob und wie sich der Gesetzgeber bei noch nicht abgeschlossenen Gesetzesvorhaben entscheiden und die Zuständigkeitsfrage lösen wird, ist offen und kann nicht zur Grundlage eines jetzt geführten Rechtsstreits gemacht werden.
Es kann jedenfalls nicht angehen, bei beanstandetem werblichen Auftreten in allgemein verbreiteten und prinzipiell zu allen Orten zugänglichen Kommunikationsmedien einen beliebigen, in das völlig freie Ermessen der antragstellenden Partei gestellten Ort als zuständigkeitsbegründend anzusehen. Jedenfalls muß in diesen Fällen hinzu kommen, dass der antragstellende Wettbewerber an dem Ort, an dem er sein Rechtsschutzziel verfolgt, einen eigenen erkennbaren Bezugs- oder Berührungspunkt hat, sei es, weil er dort selbst seinen Wohnsitz oder seinen Geschäftssitz hat, sei es, weil er dort den Schwerpunkt seiner geschäftlichen Betätigung hat oder sieht. Dass potentielle Kunden des Antragstellers und des Antragsgegners sich auch im Gebiet des Landgerichts Hannover aufhalten oder von dort Zugang zu den werblichen Angeboten des Antragstellers und des Antragsgegners suchen mögen, reicht allein und für sich betrachtet nicht aus. Vielmehr muß eine - nur - so begründete Gerichtswahl als mißbräuchlich im Sinne von § 13 Abs. 5 UWG angesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Gegenstandswert ist nach § 3 ZPO entsprechend den Angaben des Antragstellers bestimmt worden.
Aring